Laut Medienberichten war die Zahl der Firmenpleiten auch im vergangenen Berichtsjahr 2013 wieder rückläufig, am Ende listete die Statistik jedoch rund 26.000 Insolvenzverfahren auf. Wohl kaum ein Existenzgründer wird sich bereits vor dem geplanten Markteintritt mit der Thematik "Insolvenz" auseinandersetzen wollen. Und dennoch kann falsche Planung oder eine unerwartet schwierige, wirtschaftliche Entwicklung den Anfang vom Ende bedeuten. Führt diese Situation dazu, seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können, droht im schlimmsten Falle die Auflösung des Unternehmens. Auch wenn die Pleiten von großen und bekannten Firmen deutlich mehr mediales Interesse finden, sind es in der Masse kleine oder mittelständische Unternehmen, die sich mit dem deutschen Insolvenzrecht befassen müssen. Die Gründe sprechen eine deutliche Sprache: drohende oder akute Zahlungsunfähigkeit sowie eine nicht rechtzeitg bereinigte Überschuldung.
Die Insolvenzordnung (InsO) in der aktuellen Fassung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie gilt als ein Sonderverfahren des Zivilrechts und regelt die Vorschriften der Zwangsvollstreckung. Das Ziel des Gesetzgebers ist der weitgehende Gläubigerschutz, die den voraussehenden Insolvenzantrag ebenso stellen können wie der Schuldner selbst. Diese Vorgehensweise führt i.d.R. zu einem Procedere, das die geordnete und rechtlich unumstrittene Abwicklung der Insolvenz ermöglicht. Dabei werden zunächst die Vermögensverhältnisse des Schuldners erfasst und bewertet, das Einkommen der künftigen persönlichen Lebenshaltung berücksichtigt. Von diesem Zwischenergebnis sind die Kosten des Insolvenzverfahens abzuziehen, darunter etwa die Kosten für Gericht, Insolvenzverwalter oder Steuerberater. Der verbleibende Verwertungserlös wäre dann auf die Gläubiger aufzuteilen und an diese auszuzahlen. Auf der Schuldnerseite ergibt sich daraus die angestrebte Befreiung von Verbindlichkeiten.
Eventuell vor dem Insolvenzantrag erfolgte Verschiebungen des Schuldnervermögens, die dessen Gläubiger benachteiligen würden, können über das Rechtsmittel einer Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden s. §§ 119 ff BGB). Verbunden ist damit der gesetzliche Auftrag des eingesetzten Verwalters, die s.g. "Gleichstellung der Gläubiger" herzustellen. Zur Rückgängigmachung von benachteiligenden Rechtshandlungen des Schuldners dienen die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, die in ihrer Wirkung der beschriebenen Insolvenzanfechtung angepasst sind. Zu den Rechtshandlungen zählen beispielsweise Forderungsabtretungen, belastete Immobilien und Grundstücke oder etwa verpfändete Gegenstände und Rechte. Selbst bereits eingeleitete Zwangsvollsteckungen sind danach anfechtbar. In beiden Fällen sprechen die Juristen in der Folge von einem "schuldrechtlichen Rückgewährungsanspruch in die Insolvenzmasse".
Vorrangig zu bedienen sind grundsätzlich Forderungen der Finanzbehörden und Sozialvericherungsträger. Anfechtungen werden vor allgemeinen Gerichten verhandelt, für Anfechtungsgläubiger, die gleichzeitig Arbeitnehmerstatus besitzen, sind die jedoch Arbeitsgerichte zuständig.
Unter keinen Umständen sollte ein Schuldner in Kenntnis der bevorstehenden Insolvenz Vermögensteile "zur Seite schaffen!" Auf Antrag können solche Handlungen zu Rückforderungen in einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und u.U. zu strafrechtlichen Folgen führen. Rechnen muss ein Schuldner auch mit einer "Postsperre" nach § 99 InsO. Die Sperrforderung kann ausnahmslos nur per Gerichtsbeschluss erwirkt werden, da sie tief in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners eingreift. Dem Vorgang zwingend vorgeschaltet ist die mündliche Anhörung des Betroffenen vor dem zuständigen Gericht.
Der Stellenwert einer möglichst transparenten und durchgängigen Unternehmenführung einschließlich der Finanzkontrolle kann vom Inhaber nicht hoch genug angesetzt werden. Die Bedeutung dieser Tatsache wächst mit dem Wissen, dass nicht nur Geschäftspartner, sondern vor allem Finanzdienstleister zahlreiche Daten und Fakten sammeln und auswerten, die sie regelmäßig in das s.g. Insolvenzprognoseverfahren überführen. Gerade Banken versuchen mit diesem Verfahren, sich vor den finanziellen Folgen einer möglichen Insolvenz zu schützen, überhöhte Kreditrisiken gering zu halten. Das Frühwarnsystem kommt dem Unternehmen andererseits in Form von Beratungsgespächen zugute. Auf diese Weise könnte sich ein drohendes Insolvenzverfahren u.U. bereits weit im Voraus abwenden lassen.
Der Unternehmer sollte sich entsprechend für ein stets risikobewusstes Handeln entscheiden. Das Zauberwort heißt Networking. Kredit- und Finanzierungsverhandlungen dürften damit einfacher zu gestalten sein und sich auch in positiven Rahmenbedingungen niederschlagen. Der Kreis schließt sich, wenn sich ein Existenzgründer also doch mit den Folgen einer etwaigen Insolvenz beschäftigt.