Es gehört sicher zu den Szenarien eines Unternehmers, die man lieber nicht erleben möchte und in vielen Fällen ist nicht einmal die eigene Geschäftstüchtigkeit ausschlaggebend, sondern die schlechte Zahlungsmoral der Kunden. Auch wenn man hart an der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage arbeitet - ab und zu führt kein Weg am Insolvenzantrag vorbei und als Unternehmer ist man sogar dazu verpflichtet, um sich nicht strafbar zu machen.
Einem ordentlichen Kaufmann wird unterstellt, dass er jederzeit sowohl Überblick über seine Liquidität hat, als auch über seine Verpflichtungen Gläubigern gegenüber. So lautet der Sorgfaltsmaßstab. Weiß nun der Unternehmer, dass er seinen Zahlungen gegenüber Gläubigern, Arbeitnehmern oder der Sozialversicherung nicht mehr nachkommen kann, ist er verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Beträgt der Prozentsatz der erfüllbaren Forderungen weniger als 10%, wird Zahlungsunfähigkeit vermutet.
Bei der Überschuldung können die bestehenden Forderungen nicht mehr aus Einnahmen oder dem vorhandenen Vermögen abgebaut werden. Weist ein Unternehmen zwar eine Überschuldung in der Bilanz auf, aber die Fortführungsprognose ist positiv, liegt aber trotzdem keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vor. Zieht das Unternehmen zur Befriedigung der Gläubiger das Eigenkapital heran, entstehen über kurz oder lang Liquiditätsengpässe, die wiederum zu einer Zahlungsunfähigkeit führen können. Liegen Krisenindikatoren vor und zeichnen sich wirtschaftliche Schwierigkeiten ab, ist die Geschäftsführung zu strengeren Beobachtungen verpflichtet. Eine sogenannte Überschuldungsbilanz muss dann unter Umständen öfter durchgeführt werden. Die Überschuldung spielt für den Insolvenzantrag jedoch nur bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Vollhafter eine Rolle.
Kann ein Unternehmen innerhalb der nächsten drei Wochen nur mehr 90% oder weniger ihrer Forderungen bezahlen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Keine Zahlungsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn es nur zu vorübergehenden Zahlungsengpässen kommt. Als Indikator kann ein Liquiditätsengpass über einen Zeitraum von ca. 30 Tagen genommen werden. Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bzw. die Erkennbarkeit einer solchen ist ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungen von Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft.
Der Schuldner hat seit Änderung der Insolvenzordnung 1999 die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn nur die bloße Möglichkeit einer zukünftigen Zahlungsunfähigkeit besteht. Der wesentliche Vorteil dieser Vorgangsweise ist die erleichterte Sanierung des Unternehmens, weil noch genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen, um aktiv entgegenzusteuern. Hier kann der Insolvenzantrag gestellt werden, wenn innerhalb eines Jahres die Wahrscheinlichkeit für eine Zahlungsunfähigkeit größer ist als der Nichteintritt. Meist geht mit diesem Insolvenzantrag ein Antrag auf Eigenverwaltung einher.
Bei Kapitalgesellschaften müssen den Insolvenzantrag die vertretungsbefugten Organe, also der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand bei der AG, stellen. Bei Einzelunternehmen der Unternehmer selbst. Daneben sind noch die Gläubiger antragsberechtigt.
Ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit haben Unternehmer bzw. die Organe einer Kapitalgesellschaft drei Wochen Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls erfüllen sie den Tatbestand der Insolvenzverschleppung.
Natürliche Personen sind im Gegensatz zu Organen einer Kapitalgesellschaft nicht an die Drei-Wochen Frist gebunden. Schließen jedoch Einzelunternehmer trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit neue Verträge ab, könnten sie sich wegen Betrug strafbar machen.
Neben dem Insolvenzantrag sind die Geschäftsführer nach herrschender Auffassung auch zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Pflichten macht den Geschäftsführer persönlich haftbar. Gleiches gilt, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit noch Verträge abschließt oder Forderungen begleicht.
Die Organe einer Kapitalgesellschaft sind verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten einer Sanierung auszuschöpfen.
Sind bei einem Unternehmen mehr als 19 Gläubiger betroffen, bestehen Forderungen aus Arbeitsverträgen (Löhne, Sozialversicherungsabgaben bzw. Finanzamtsrückstände) oder sind die Vermögensverhältnisse grundsätzlich undurchschaubar, kann ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Eine großer Vorteil dieses Verfahrens ist, dass die Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann, was die Sanierung erleichtert und die Erfolgsaussichten erhöht und auch die Gläubiger besser befriedigt. Auch muss die Masse die Verfahrenskosten nicht abdecken, da diese Kosten gestundet werden können.
Nach erfolgtem Insolvenzantrag bestellt das Gericht, außer in den Fällen der "Insolvenz mit Eigenverantwortung", einen Insolvenzverwalter, der die Rettungs- und Sanierungschancen beurteilt. Kostet eine Weiterführung die Gläubiger allerdings mehr Geld als eine Schließung, wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt. Die Unternehmensaktiva werden liquidiert und die Quote auf die Gläubiger verteilt.
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