irreführende Werbung

irreführende WerbungAls irreführende Werbung sind objektiv falsche oder subjektiv falsch interpretierbare Aussagen in Werbung anzusehen. Irreführende Werbung ist unlauterer Wettbewerb und als solcher in einer marktwirtschaftlich verfassten Gesellschaft verboten.

Irreführender Werbung als Teilbereich irreführender geschäftlicher Handlungen

In Deutschland leitet sich das Verbot der irreführenden Werbung aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ab. Dort ist festgelegt, dass irreführende geschäftliche Handlungen nicht erlaubt sind. Jede geschäftliche Handlung - nicht nur eine Werbeaussage - muss zutreffend und richtig hinsichtlich der Tatsachen und ihrer Interpretationsmöglichkeiten sein. Insbesondere darf sie keine Angaben enthalten, die täuschen könnten. Wer beispielsweise ein Gesundheitsversprechen mit einem bestimmten Produkt verbindet, ohne dass es einen wissenschaftlichen Nachweis für die Gesundheitswirkung des Produkts gibt, der betreibt irreführende Werbung. Dies gilt auch dann, wenn er nicht direkt das Gesundheitsversprechen formuliert, sondern lediglich Eindrücke hervorruft, die bei einem normalen Betrachter ein entsprechendes Gesundheitsversprechen plausibel machen könnten.

Gründe für das Verbot der irreführenden Werbung

Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe für das Verbot der irreführenden Werbung:
• Die Endverbraucher sollen vor falschen oder unbegründeten Aussagen geschützt werden. Die Endverbraucher sollen nach dem Erwerb eines Produkts oder eine Dienstleistung darauf vertrauen können, dass die ihnen zugesicherten Eigenschaften und Vorteile tatsächlich wirksam werden können. Wenn ihnen ein Yoghurt verkauft wird, der angeblich die Abwehrkräfte stärkt, dann soll dieser Yoghurt auch tatsächlich dies leisten können, sonst liegt irreführende Werbung vor.
• Die Mitbewerber sollten vor unlauteren Praktiken ihrer Konkurrenten geschützt werden. Ein Konkurrenzanbieter von Yoghurt kann dadurch Nachteile haben, dass er auf das Gebrauchswertversprechen der Abwehrkräfte des Yoghurts verzichtet, während ein Konkurrent mit dieser fehlerhaften Werbebehauptung viel Umsatz für sein überteuertes Produkt generieren kann.

Überprüfungsprobleme bei irreführender Werbung

Ob eine Werbung irreführend ist oder lediglich ein positives Werturteil zum Ausdruck bringt, muss im Einzelfall entscheiden werden. Keine irreführende Werbung liegt vor, wenn lediglich positive Gefühle gegenüber dem Angebot hervorgerufen werden sollen, ohne das konkrete Wirkungsversprechen gegeben werden. Wer mit der Aprilfrischheit seines Waschmittels wirbt, der verstößt wahrscheinlich nicht gegen das Verbot der irreführenden Werbung, denn niemand kann sagen, wie man die prüft, ob das Waschmittel aprilfrisch ist. Probleme könnte hingegen ein Marmeladenproduzent bekommen, der aussagt, dass seine Früchte, frisch im April geerntet wurden. Hier müsste man möglicherweise von einer falschen Tatsachenbehauptung ausgehen; insbesondere dann, wenn die Früchte nicht im April geerntet wurden oder nicht frisch waren, als man sie erntete.

Allerdings geht der Anspruch der Irrefreiheit von Werbung weiter als die Überprüfung unrichtiger oder richtiger Tatsachenbehauptungen. Auch wenn lediglich der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass mit einem Produkt ein bestimmter Nutzwert verbunden ist, dann kann irreführende Werbung vorliegen. Soll etwa eine Obstschale verkauft werden und ist in der Obstschale auf allen Werbebildern eine bestimmte Menge von Obst vorhanden, dann kann beim unbedarften Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er mit der Obstschale automatisch auch den abgebildeten Inhalt einkaufen kann. Ähnliche Probleme können entstehen, wenn technische Geräte verkauft werden, die Abbildungen hierzu aber andere Geräte zeigen, als tatsächlich zum Verkauf anstehen. Auch bei den Prospekten der Tourismusbranche können schnell entsprechende Probleme entstehen, wenn Fotos von Hotelanlagen so gemacht werden, dass der tatsächliche Eindruck der Anlage später wesentlich anders erlebt wird, als das Foto vermittelt hat.

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