Die sogenannte Feiertagsarbeit regelt den Umgang mit der Arbeit an gesetzlich vorgeschriebenen Feiertagen. Diese Angelegenheit wird von Land zu Land anders geregelt. In Deutschland wird die Feiertagsarbeit auf Grundlage eines Gesetzes geregelt. Die Legislative respektive der Gesetzgeber hat hierzu das Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG) eingeleitet und verabschiedet.
Das Gesetz dient im Allgemeinen dem Schutz und der körperlichen und geistigen Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese sind im Sinne des Gesetzesgebers besonders schutzbedürftig.
Aus diesem Grunde regelt der § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes, dass keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer an einem Sonntag (wird wie ein Feiertag behandelt) oder einem gesetzlichen Feiertag von Null bis Vierundzwanzig Uhr beschäftigt werden darf (Verbot von Feiertagsarbeit).
Das Arbeitsleben kann in dieser Zeit jedoch natürlich nicht in Gänze unterbunden werden. Die öffentliche Daseinsfürsorge, der Betrieb der Feuerwehr, der Betrieb der Polizei, der Krankenhausbetriebe und vieler anderer Dienststätten muss naturgemäß aufrecht erhalten werden. Feiertagsarbeit ist hier unumgänglich.
Entsprechende Ausnahmeregelungen sieht daher der § 10 des Arbeitszeitgesetzes vor. Die in der sogenannten „Ruhezeit“ tätigen Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten für Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag. Dies gilt ebenso für das Arbeiten in der Nacht (Nachtarbeit) im Sinne des § 2 Absatz 4 Arbeitszeitgesetz.
Grund für die Zahlung von Zuschüssen bzw. Zuschlägen für die Feiertagsarbeit in der Ruhezeit ist die für diese Art der Arbeit typische Belastungen. Diese können den natürlichen Lebensrhythmus der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigen. Ferner entstehen den feiertags Arbeitenden gesellschaftliche Nachteile, da diese in einer Zeit arbeiten, in der der Großteil der Bevölkerung nicht berufstätig ist.
Der Zuschlag ist somit auch als eine Art „Wiedergutmachung“ zu verstehen.
Ein Anspruch auf den Zuschlag muss sich allerdings nicht zwangsläufig aus einem Gesetz (in diesem Fall dem Arbeitszeitgesetz) herleiten. In Deutschland gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Demnach sind spezialgesetzliche Vorschriften vor den Generalvorschriften (dem Gesetz) anzuwenden. Eine solche Spezialvorschrift könnte beispielsweise ein geltender Tarifvertrag (häufig im öffentlichen Dienst und / oder großen Betrieben), aus einer Vereinbarung des jeweiligen Betriebes (Betriebsvereinbarung oder Betriebsverfassung) oder ein direkt mit der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter geschlossener Arbeitsvertrag darstellen.
Der Zuschlag für Feiertagsarbeit – sofern er der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer aufgrund einer der beispielsweise o. g. Regelungen zusteht - bleibt grundsätzlich steuerfrei, sofern er die folgenden Kriterien erfüllt:
Es bestehen weitere steuerliche Regelungen, die den verschiedenen Gesetzen entnommen werden können.
Seit einer Novelle im Jahre 2006 (konkret: 01.07.2006) hat sich die Pflicht zur Versicherung für Freitagszuschläge, Sonntagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge stark verändert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren lohnsteuerfreie Zuschläge innerhalb der Sozialversicherung unbegrenzt beitragsfrei. Nach der neuen Regelung ist ein maximaler Stundengrundlohn (Obergrenze) vorgeschrieben. Dies wird weitläufig innerhalb des § 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) dargelegt. Eine Verordnung wird durch exekutive Organe erlassen und stellt somit kein Gesetz dar. Es handelt sich vielmehr um die inhaltliche Ausgestaltung eines bereits existierenden Gesetzes. Der Verordnung nach sind Beträge, die die 25 EUR übersteigen (Stundengrundlohn) beitragspflichtig.
Die historische Entwicklung der Zuschläge für Feiertagsarbeit zeigt eindeutig, dass die jeweils geltenden Vorschriften häufig überarbeitet, angepasst und novelliert werden. Das Thema ist demnach sehr „lebendig“ und kann bereits in der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages in seinen Grundformen verändert werden.