Als Gläubiger wird bezeichnet, wer einen Anspruch gegen seinen Schuldner hat. Derjenige, der etwas beansprucht, macht als Gläubiger seinen Anspruch geltend. Den sprachlichen Ursprung hat das Wort Gläubiger von dem italienischen Wort Creditore, das seinerseits auf das Credere, zu Deutsch Glaube, Glauben oder Vertrauen, zurückgeht. Sinnbildlich wird damit gesagt, dass der Gläubiger dem Schuldner glaubt, die geschuldete Leistung erbringen, oder im Falle einer Geldschuld die geschuldete Zahlung leisten zu wollen. Für den Unternehmer oder Selbstständigen steht ganz einfach fest: Wenn er die vereinbarte Leistung erbracht und die fällige Rechnung geschrieben hat, dann ist er ein Gläubiger.
Der Existenzgründer kann im Verlaufe seiner Selbstständigkeit zu einem Gläubiger in ganz unterschiedlichen Situationen werden. Die allgemeine Rechtsgrundlage dafür ist der § 241 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses zwischen ihm und dem Schuldner berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Eine Form dieser Leistung kann auch das Unterlassen sein. Zwischen Gläubiger und Schuldner entwickelt sich im Verlaufe der Geschäftsbeziehung ein Schuldverhältnis. Das ist die Situation, die sich aus den Rechten und Pflichten ergibt, die beide Vertragsparteien eingegangen sind. Der eine schuldet dem anderen eine Leistung, und der umgekehrt anschließend nach Erhalt der Rechnung die Bezahlung. Der Begriff Gläubiger wird in dieser Hinsicht fast ausschließlich im finanziellen Unternehmensbereich verwendet. Die Leistungserbringung wird geschuldet, während der Gläubiger einen Anspruch auf Bezahlung der Rechnung hat. Wenn die nicht bezahlt wird, dann macht der Gläubiger seinen Anspruch rechtlich geltend. Der Weg führt vom formellen Mahnverfahren über den Mahnbescheid und ein anschließendes Gerichtsurteil bis hin zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. In diesem Falle ist der Gläubiger als einziger Vollstreckungsgläubiger ein Einzelgläubiger. Er kann seinen Anspruch direkt und unmittelbar gegenüber seinem Schuldner durchsetzen.
Wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht begleicht, der Gläubiger also seine berechtigte Forderung nicht erhält, dann ist damit in vielen Fällen eine Privat- oder Firmeninsolvenz des Schuldners verbunden. In diesem Falle ändert sich nicht die Rechtssituation des Gläubigers, wohl aber der Weg und seine Chance, die offene Forderung ausgeglichen zu bekommen. In einem Insolvenzverfahren ist der Unternehmer kein Einzelgläubiger, sondern einer unter mehreren oder vielen Gläubigern. Sie werden in einer Gläubigerversammlung zusammengefasst und, je nach Art und Umfang des Insolvenzverfahrens, durch einen Insolvenzverwalter vertreten. Er vertritt von Gesetzes wegen die Interessen der, also seiner Gläubiger. In diesem Falle ist der Ansprechpartner für den Gläubiger nicht mehr der Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter. Er muss, wie es heißt, alle Gläubiger gleichermaßen befriedigen. Der einzelne Gläubiger hat in einem Insolvenzverfahren nahezu keine Chance, seine Forderung ungekürzt ausgeglichen zu bekommen.
Der Existenzgründer benötigt in Bezug auf Forderungen, die er per Lastschrift einzieht, die Gläubiger-Identifikationsnummer. Sie ist eine Voraussetzung dafür, um als Gläubiger Lastschriften einzuziehen und sich über die GI gegenüber dem Schuldner beziehungsweise dessen kontoführendem Kreditinstitut zu identifizieren. Diese achtzehnstellige GI wird kostenlos in einem automatisierten Verfahren bei der Deutschen Bundesbank in Kooperation mit der Deutschen Kreditwirtschaft beantragt. Zu deren Spitzenverbänden gehören der Deutsche Sparkassen- und Giroverband sowie die Bundesverbände deutscher Banken, öffentlicher Banken in Deutschland sowie der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken.
Für den Existenzgründer in Handel und Handwerk kommen in Bezug auf seine Gläubiger im unternehmerischen Alltag diese Besonderheiten und Feinheiten kaum zum Tragen. Er schuldet seinem Geschäftspartner die vertraglich vereinbarte Leistung. Nach der Leistungserbringung wird sie berechnet, und der Vertragspartner erhält die Rechnung zugeschickt. Der wird jetzt zum Schuldner, und der Unternehmer als Forderungsinhaber zum Gläubiger. Er hat einen Anspruch darauf, dass die Schuld, also die buchhalterisch offene und noch nicht beglichene Forderung, pünktlich bezahlt wird.