Fahrtkosten

FahrtkostenFür all diejenigen, die den Schritt in die berufliche Unabhängigkeit wagen möchten und in ihrem gewünschten Umfeld eine Existenz gründen möchten, spielen steuerliche Ermäßigungen eine wichtige Rolle. In den allermeisten Fällen müssen Kundenbesuche oder Transportwege getätigt werden. Diese Fahrtkosten können in aller Regel bei der Steuer berücksichtigt werden. Zum 01.01.2014 ist die neue Reisekostenreform inkraftgetreten. Sie gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Unternehmer, Freiberufler und natürlich für Existenzgründer. Nachfolgend einige Beispiele, die aufzeigen, wann Fahrkosten als Werbungskosten eingesetzt werden können.

Wie hoch werden bei Nutzung eines Privatfahrzeugs die Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt?

Wer mit seinem Privatfahrzeug betrieblich bedingte Fahrten unternimmt, kann hierfür je gefahrenen Kilometer 0,30 € in Ansatz bringen. Hilfreich ist in jedem Fall eine chronologische Aufzeichnung, anhand derer der betriebliche Einsatz von den privat gefahrenen Kilometern unterschieden werden kann. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der kann auch ein spezielles Fahrtenbuch führen. Die Kilometerpauschale kann auch dann berücksichtigt werden, wenn man nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist. Ist das Fahrzeug beispielsweise aus versicherungstechnischen Gründen auf den Namen der Ehefrau, des Vaters oder der Mutter zugelassen und wird dennoch größtenteils für betriebliche Zwecke genutzt, können 0,30 € / km abgerechnet werden. Das Fahrzeug muss nicht auf den eigenen Namen zugelassen werden. In vielen Fällen hätte dies auch eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge zur Folge. Andererseits darf hierbei nicht vergessen werden, dass die Versicherung dann nicht als Werbungskosten bei der Steuer abgesetzt werden kann.

Können Fahrtkosten eingesetzt werden, wenn man seinem Ehepartner unentgeltlich im Betrieb hilft?

In vielen Fällen hat sich ein Ehepartner selbstständig gemacht und der andere Partner möchte hierbei unterstützend mithelfen. Soweit kein Arbeitsvertrag vorliegt, handelt es sich hierbei um eine unentgeltliche Tätigkeit. Dies läge zum Beispiel vor, wenn der mithelfende Partner Kurierfahrten durchführt. Können hierbei Betriebsausgaben in Form von Fahrkosten geltend gemacht werden? Leider sieht das Finanzamt dies anders. Sogenannte Sachleistungen, zu denen auch Fahrtkosten gehören, erkennt das Finanzamt an einen nicht gemeldeten Arbeitnehmer grundsätzlich nicht an. Insbesondere bei Ehepartnern wird vermutet, dass die Fahrten eher zu privaten Zwecken durchgeführt worden sind.

Bei Erstattung der Fahrtkosten als Kleinunternehmer umsatzsteuerpflichtig werden

Wer freiberuflich als Kleinunternehmer tätig ist, bleibt von der Umsatzsteuer befreit, wenn seine Umsätze und erstatteten Reisekosten unterhalb der Grenze von 17.500 € verbleiben. Als Kleinunternehmer werden die Einkünfte und erstatteten Fahrtkosten zusammengerechnet. Wird diese Grenze überschritten, ist man automatisch für die darüber hinausgehenden Entgelte umsatzsteuerpflichtig.

Wie sieht es bei Beschäftigung eines geringfügig Beschäftigten aus, der Fahrtkosten verursacht?

Wer beispielsweise als Existenzgründer eine Aushilfe für leichte Liefertätigkeiten als Minijob beschäftigen möchte, der sorgt für ein richtiges Beschäftigungsverhältnis. Es werden hierbei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Hierbei müssen natürlich die sozialversicherungs-, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Grundsätze beachtet werden. Wenn der Arbeitnehmer betrieblich bedingte Fahrten mit seinem Privat-Pkw durchführt, so kann der Arbeitgeber ihm hierfür pauschal 0,30 € / km erstatten. In dieser sogenannten Kilometerpauschale sind alle Unkosten, wie Kraftstoffverbrauch, Abnutzung, Versicherung und Steuern enthalten. Wer darüber hinausgehende Fahrtkosten erstatten möchte, der sollte beachten, dass er hierbei steuerpflichtigen Arbeitslohn produziert. Gerade bei einem Minijob kommt man hier schnell an die Geringfügigkeitsgrenze.

Ist man bei der Rechnungsstellung an die 0,30 €-Grenze gebunden?

Als Unternehmer können für betrieblich bedingte Fahrten 0,30 € je Kilometer beim Finanzamt berücksichtigt werden. Sollen die Fahrkosten dagegen dem Kunden in Rechnung gestellt werden, dann ist man nicht an diese Grenze gebunden und kann den Betrag nehmen, den der Kunde bereit ist zu zahlen. Jedoch handelt es sich hierbei wiederum um steuerpflichtige Einkünfte.

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