Die Kommanditgesellschaft, abgekürzt KG, ist eine sehr beliebte Gesellschaftsform, die auch in verschiedenen, weiter unten beschriebenen, Zusammensetzungen vorkommt.
Sie besteht aus mindestens einem Kommanditisten und einem Komplementär. Dies können natürliche oder juristische Personen sein. Darüber hinaus ist die Anzahl und Verteilung der Komplementäre und Kommanditisten beliebig.
Der Komplementär ist ein Vollhafter, er haftet also mit einem gesamten Vermögen. Der Kommanditist dagegen ist ein Teilhafter, er haftet nur mit dem in die Gesellschaft eingebrachten Kapital.
Es gibt keine Mindestkapitalanforderung für die Gründung einer Kommanditgesellschaft. Zu ihrer Gründung ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich. Sie muss im Handelsregister eingetragen werden und eine jährliche Bilanz erstellen. Sie wird in der Regel Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen müssen.
Die Haftung für Kommanditisten und Komplementäre beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, unabhängig davon ob die Eintragung in das Handelsregister schon erfolgt ist oder nicht.
Tritt jemand als Komplementär in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein, haftet er für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und die von da ab anfallenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Tritt er aus einer KG aus, haftet er noch weitere fünf Jahre.
Vor der Eintragung in das Handelsregister haftet der Kommanditist, wie ein Komplementär, mit seinem gesamten Vermögen. Nach der Eintragung nur mit seinem Geschäftsanteil. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt, kann der Kommanditist zum Ende jeden Geschäftsjahrs, mit einer Frist von 6 Monaten, aus der Kommanditgesellschaft austreten.
Der Komplementär ist zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Der Kommanditist hat nur ein Kontrollrecht. Er kann den Jahresabschluss prüfen indem er Einsicht in die Bücher und Papiere der Firma nimmt. Es besteht die Möglichkeit dem Kommanditisten durch den Gesellschaftsvertrag weitergehende Recht einzuräumen, z. B. ihn zum Geschäftsführer zu ernennen.
Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft werden auf Komplementär und Kommanditisten nach dem Anteil ihres Kapitalanteils verteilt. Die Kommanditgesellschaft selber ist nicht Einkommensteuerpflichtig, sondern die Gesellschafter. Ihr Gewinn wird auf die Gesellschafter verteilt und jeweils bei ihnen als Einkommen aus einem Gewerbebetrieb versteuert. Macht die Gesellschaft Verluste, können diese nicht direkt bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Sie werden mit den Gewinnen in den Folgejahren verrechnet.
Die Kommanditgesellschaft wird gerne als Gesellschaftsform gewählt, weil der Komplementär sich über den oder die Kommanditisten günstiger Kapital beschaffen kann als über Banken, er aber den Kommanditisten kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung einräumen muss.
Dies ist eine recht häufige Gesellschaftsform, bei der der Komplementär eine GmbH ist. Da eine GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet, kann so die Haftung beschränkt werden und es muss keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen haften. Allerdings ist zur Gründung einer GmbH ein Mindestkapital von 25.000 Euro erforderlich.
Dies ist eine Abwandlung der GmbH & Co. KG. Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine Unternehmergesellschaft, für deren Gründung kein Mindestkapital erforderlich ist. Sie fungiert als Komplementär, der nur mit dem Unternehmenskapital der UG haftet.
Die Limited ist die britische Variante der GmbH. Für ihre Gründung ist ein geringeres Kapital als für die GmbH erforderlich. Allerdings unterliegt sie in Bezug auf Bilanzen, Buchführung, usw. dem englischen Recht und muss auch in Großbritannien eingetragen werden. Sie ist mittlerweile auch in Deutschland als Gesellschaftsform anerkannt und spielt bei dieser Variante der Kommanditgesellschaft die Rolle des Komplementärs.
Der Komplementär ist in diesem Fall die AG (Aktiengesellschaft). Die Haftung ist auf das Kapital der AG begrenzt.
Hier übernimmt eine Stiftung die Rolle des Komplementärs. Sie haftet mit dem Stiftungsvermögen.