Lizenz

LizenzZweck einer Lizenzvergabe

Bei einer Lizenz räumt der Inhaber eines Patents, Gebrauchsmusters, Geschmacksmusters, einer Marke oder eines sonstigen technischen Schutzrechtes einem anderen (dem Lizenznehmer) das Recht ein, seine Erfindung oder sein geschütztes Recht gegen Zahlung einer Lizenzgebühr für seine gewerblichen Zwecke zu nutzen. Rechtlich gesehen verpflichtet sich der Lizenzgeber im Lizenzvertrag dazu, das ihm aus dem Schutzrecht an sich zustehende Verbietungsrecht hinsichtlich der Nutzung durch andere dem Lizenznehmer gegenüber nicht geltend zu machen.

Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

Rechtliche Hauptpflicht des Lizenznehmers ist die Zahlung der Lizenzgebühr. Diese Pflicht wird ihn natürlich mittelbar zur gewinnbringenden Nutzung animieren. Der Vertrag kann auch eine Verpflichtung zur Nutzung vorsehen mit einem Kündigungsrecht bei Nichtnutzung. Im Lizenzvertrag ist es üblich und sinnvoll, die dem Lizenzgeber zustehenden und lizenzierten Rechte durch Verweise auf die entsprechenden Eintragungsnummern näher zu bezeichnen.
Denkbar und möglich ist eine ausschließliche Lizenz. Der Lizenznehmer tritt dann unter Ausschluss von Dritten an die Stelle des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber darf sie dann auch nicht selber nutzen, es sei denn, eine ausdrückliche Klausel im Vertrag räumt ihm dieses Recht ein.
Anders ist es bei der einfachen (nicht ausschließlichen) Lizenz. Hier behält der Lizenzgeber die Befugnis, über seine Lizenz zu verfügen, d.h. er kann die Schutzrechte selber nutzen oder auch Dritten die Nutzung gestatten natürlich nur als einfache Lizenz.
Wird eine ausschließliche Lizenz erteilt, ist der Lizenznehmer berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, dieses Recht wird im Vertrag ausgeschlossen. Bei der einfachen Lizenz ist der Lizenznehmer hierzu ohnehin nicht berechtigt. Eine Kombination der Schutzrechte ist eine gemischte Lizenz. Die erteilte Lizenz kann auch räumlich beschränkt sein.
Der Lizenzgeber haftet grundsätzlich dafür, dass das Schutzrecht zur Zeit des Vertragsabschlusses besteht und nicht mit Rechten Dritter belastet ist oder andere Lizenzen bestehen. Außerdem muss der Lizenzgeber uneingeschränkt berechtigt sein, die Lizenz einzuräumen.
In Ausnahmefällen sollte im Vertrag auf eventuell bestehende Vorbenutzungsrechte Dritter oder Rechte Dritter, von denen der Bestand des Schutzrechts abhängig sein könnte, hingewiesen werden. So wird eine mögliche Haftung eingeschränkt.
Bei einer einfachen Lizenz besteht die Möglichkeit, sich im Vertrag zu verpflichten, einem weiteren Lizenznehmer keine günstigeren Konditionen als dem Vertragspartner einzuräumen (sog. Meistbegünstigungsklausel).
Falls einem anderen Lizenznehmer günstigere Konditionen eingeräumt werden, ist es auch möglich sich zu verpflichten, diese auch dem Partner des vorliegenden Vertrags zu gewähren. So kommt es nicht zu Reibereien zwischen mehreren Lizenznehmern. Zu einer solchen lizenznehmerfreundlichen Regelung besteht jedoch keine Verpflichtung.
Es ist ratsam, die Übertragbarkeit einer erteilten Lizenz von der Zustimmung abhängig zu machen, damit keine unliebsamen Geschäftspartner aufgezwungen werden können.
Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um eine Gesellschaft, führt das Übertragungsverbot bei einem Wechsel des Inhabers nicht zum Erlöschen der Lizenz. Ein Inhaberwechsel wird nicht als Übertragung gewertet. Ein außerordentliches Kündigungsrecht sollte für den Fall vorbehalten werden, sofern die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist.

Arten der Lizenzgebühr

Denkbar und möglich sind vier Varianten.
(01) Stücklizenz: pro unter Nutzung des Schutzrechts hergestelltem Stück entsteht ein Anspruch auf Lizenzgebühr.
(02) Umsatzlizenz: prozentuale Beteiligung des Lizenzgebers am eventuell erzielten Umsatz.
(03) Entgeltlizenz: Beteiligung des Lizenzgebers am eventuell erzielten Umsatz.
(04) Pauschallizenz: unabhängig von Umsatz, Erlös oder hergestellter Stückzahl wird ein von den Parteien auszuhandelnder Festbetrag als Gebühr festgesetzt.

Im Einzelfall muss überlegt und geprüft werden, welche Berechnungsmethode vorzuziehen ist. Umsatz- und Stücklizenz sind am häufigsten. Bei Kontrollschwierigkeiten, z.B. im Osthandel, wird oft eine Pauschalgebühr vereinbart.
Um einen gewissen Schutz gegen die Herstellung und den Vertrieb ungeschützter Erzeugnisse zu erreichen, sollten Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden. Hierdurch wird ein gewisser Druck auf den Lizenznehmer ausgeübt, die lizenzierten Produkte tatsächlich herzustellen und zu vertreiben.
Anders ist es bei der Vereinbarung einer Pauschal-Lizenzgebühr. Diese Gebühr fällt unabhängig vom Umfang der geschäftlichen Tätigkeit des Lizenznehmers an. Hier kann es passieren, dass der Lizenznehmer dann auf Grund nicht geschützter Rechte produziert, die den eigenen ähneln. In diesem Falle erhält man zwar die Pauschal-Lizenzgebühr, muss aber eventuell mit einer gewissen Aushöhlung seiner Rechte rechnen.
Diese Situation wird nur durch ein entsprechend formuliertes Verbot im Vertrag verhindert. Dem Lizenzgeber sollte also vorgeschrieben werden, dass er nur die ihm übertragenen Rechte produziert und dies dann auch z.B. durch ein am Produkt befestigtes Markenlabel kenntlich macht.

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