Markenrecht

MarkenrechtIn Deutschland gehört das Markenrecht zum so genannten Kennzeichenrecht. Mit diesem Recht werden Bezeichnungen von Produkten innerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschützt. Das Markenrecht fällt damit in den gewerblichen Rechtsschutz.

Überblick zum Markenrecht

Ein Markenrecht kann nationaler, europäischer und internationaler Natur sein. Grundsätzlich wird zwischen Wortmarken (geschriebener Name) und Bildmarken (z. B. grafische Darstellung eines Logos) unterschieden. Weiterhin erfolgt die Einteilung in nationale Marken, EU-Marken und IR-Marken.
Zu wirksamen Absicherung eines Markenrechts muss zuerst der voraussichtlich territoriale Wirkungsbereich des Inhabers einer Marke festgestellt werden. Gerade, wenn auch Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet geplant sind, sollte sich der Markenschutz über die Landesgrenzen hinaus erstrecken. Zudem muss geprüft werden, ob ein Markenschutz aufgrund von älteren Rechten im jeweiligen Land unmöglich wird. Im nächsten Schritt kann die Marke dann auf die entsprechenden Bedürfnisse des Markeninhabers abgestimmt werden. Dabei spielen Auswahl und Gestaltung der Marke sowie deren korrekte Klassifizierung gemäß „Nizzaer Klassifikation“ eine Rolle. Nur so kann die Marke optimal abgesichert werden. Im letzten Schritt kommt es zur Ausarbeitung der Markenanmeldung und zur Hinterlegung beim jeweiligen Markenamt. Der Anmelder eines Markenrechts erhält nach erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens eine Markenurkunde, die das Markenrecht bescheinigt. Bestandskraft erhält die Marke erst nach einer dreimonatigen Widerspruchsfrist, erst nach dieser Zeit darf auch das ®-Zeichen an den Markennamen angehangen werden.

Der Begriff Markenrecht

Das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG)“ trat Anfang 1995 in Kraft und definiert den Begriff „Marke“ in § 3 Abs. 1 folgendermaßen:

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ (Quelle: § 3 Abs. 1 MarkenG)

Der Europäische Gerichtshof hat außerdem in einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass die Hauptfunktion einer Marke die Garantie der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen für den Verbraucher bzw. Endabnehmer ist, der dadurch die Ursprungsidentität erfährt. Sie soll die Gefahr der Verwechslung mit Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft gewährleisten.

Im Markenrecht sind damit generell alle Zeichen schützbar, wenn allgemeine Unterscheidungsmerkmale vorliegen. Den Marken darf dabei kein so genanntes „absolutes Schutzhindernis“ im Wege stehen, sie müssen sich als grafisch darstellen lassen. Außerdem müssen Marken unterscheidungskräftig sein und es darf kein Freihaltebedürfnis vorliegen. Dabei gilt, dass ein Produkt selbst nicht gleichzeitig eine Marke sein kann.

Die Entstehung einer Marke gemäß Markenrecht

Entsprechend dem Markenrecht entsteht eine Marke mit der Registrierung, durch notorische Bekanntheit oder auch durch eine umfangreiche Nutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung. Wie „stark“ eine Marke ist, kann an dem Zeitrang der Marke sowie deren Kennzeichnungskraft ermittelt werden. In der Regel handelt es sich bei den meisten Marken allerdings um so genannte Registermarken.

Gebühren für die Anmeldung einer Marke

Die aktuellen Gebühren für eine Markenanmeldung beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) liegen bei 300 EUR (elektronische Anmeldung 290 EUR). In dieser Gebühr ist die Anmeldung einer Marke für bis zu drei Klassen enthalten, für jede weitere Klasse steigt die Gebühr um jeweils 100 EUR. Ist der Markenschutz nach 10 Jahren abgelaufen, kann der Markeninhaber diesen auf Wunsch verlängern und muss für bis zu drei Klassen eine erneute Gebühr in Höhe von 750 EUR zahlen. Da es sich bei diesen Beträgen nicht um feste Sätze handelt, sollte vor Anmeldung einer Marke immer die Information zu den Gebühren beim DPMA eingeholt werden.

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