Mängelrüge

Die Mängelrüge ist eine Obliegenheit im Handelsrecht, bei der der Gläubiger der Leistung diese beanstandet, weil sie nicht den festgelegten Anforderungen entspricht. Im Gegensatz zu einer Pflicht, die eingeklagt werden kann, ist eine Obliegenheit nicht klagbar und die Verletzung der Obliegenheit führt auch nicht zu Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners. Allerdings kann derjenige, der eine Obliegenheit verletzt, eventuell eigene Rechte verlieren oder nicht mehr geltend machen.

Die Obliegenheit der Mängelrüge betrifft nur Kaufleute. Sie müssen Sachen, die sie von einem anderen Kaufmann gekauft haben, unverzüglich auf Mängel untersuchen und die Mängel auch sofort rügen. Dies ergibt sich aus § 377 HGB. Die rechtzeitig und ausdrücklich erklärte Mängelrüge ist grundsätzlich eine Voraussetzung, um gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsansprüchen geltend zu machen. Sinn der Mängelrüge ist es, die rasche und einfache Abwicklung von Handelsgeschäften zu unterstützen. Außerdem schützt die Obliegenheit zur Mängelrüge auch den Verkäufer, da sie eine Inanspruchnahme und Beweisschwierigkeiten nach längerer Zeit verhindern soll.

Wann muss die Mängelrüge erfolgen?

Nur wenn das Geschäft ein beidseitiger Handelskauf ist, also wenn beide Parteien des Kaufvertrags Kaufleute sind, die ein Handelsgeschäft abschließen, besteht die Obliegenheit zur Mängelrüge.
Es gibt verschiedene Arten von Mängeln, die auch unterschiedlich behandelt werden. Grundsätzlich gilt die Mängelrüge aber nur für Sachmängel, nicht für Rechtsmängel.

Offene Mängel sind, wie der Name schon sagt, offenkundig und zeigen sich schon beim Wareneingang oder der Abnahme, sofern eine ordnungsgemäße Untersuchung durch Augenschein oder Stichprobenentnahme erfolgt. Ein Beispiel für einen solchen Mangel ist zum Beispiel eine deutliche Mengenabweichung bei der Lieferung. Ein offener Mangel erfordert eine unverzügliche Mängelrüge. Unverzüglich meint „ohne schuldhaftes Zögern“, was in der Regel eine Frist von nicht mehr als 14 Tagen bedeutet. Frühester Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Ablieferung der Ware. Die genaue Frist und auch der Umfang der Untersuchung richten sich allerdings nach dem, was in der jeweiligen Branche üblich ist, also wird auf Handelsbräuche und Gepflogenheiten abgestellt. Die Rüge ist nicht formgebunden.

Versteckte Mängel sind nicht durch einfachen Augenschein und oftmals auch nicht durch Stichproben oder andere ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar. Stattdessen müsste man unverhältnismäßigen Aufwand betreiben, um einen versteckten Mangel zu finden, indem man beispielsweise eine Laboranalyse eines Produkts durchführt oder eine Maschine in alle Einzelteile zerlegt. Meist zeigen sich diese Mängels erst nach einiger Zeit. Hier muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen, allerdings ist die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Gewährleistunsgfrist zu beachten.

Konsequenzen der Mängelrüge

Wenn eine Mängelrüge erfolgreich war, ergeben sich verschiedene Optionen. Zunächst kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag, die Minderung des Kaufpreises, Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sind möglich, sofern die entsprechenden weiteren Voraussetzung vorliegen, die sich aus dem Gesetz oder aus Vertrag ergeben.
Ist eine unverzügliche Untersuchung der Ware oder eine Mängelrüge nicht erfolgt, verliert der Käufer jedoch all diese Ansprüche, ebenso verliert er das Recht der Irrtumsanfechtung. Die Ware gilt dann als genehmigt. Nur Mangelfolgeschäden können noch geltend gemacht werden. Allerdings bleiben dem Käufer alle Rechte erhalten, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, da er sich dann nicht mehr auf die unterlassene Mängelrüge berufen darf.

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