Mahnbescheid

MahnbescheidWas ist ein Mahnbescheid?

Wenn eine Rechnung nicht beglichen wird, erfolgt zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung. Erfolgt keine Zahlung, bekommt der Schuldner eine Mahnung zugesandt. Wird auch trotz Mahnung die Rechnung immer noch nicht beglichen oder wurde auch kein vernünftiger Ratenzahlungsvorschlag gemacht, kann der Gläubiger einen Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Durch einen Mahnbescheid wird zunächst erst einmal die Forderungsverjährung unterbrochen. Außerdem ist er der erste Schritt, um einen Vollstreckungstitel zu bekommen. Mit diesem können dann später Pfändungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Der gelbe Brief

Viele Verbraucher hatten ihn schon im Briefkasten, den gelben Brief. In diesem wird eine Zustellungsurkunde, in dem Fall der Mahnbescheid, durch den Postboten ausgeliefert. Trifft dieser niemanden an, so wird der Mahnbescheid in den Briefkasten geworfen und dieser Vorgang dokumentiert. Es handelt sich dabei um eine rechtskräftige Zustellung. Ob der Brief jemals aus dem Briefkasten geholt wird, hat keine Bedeutung.

Was muss der Schuldner jetzt veranlassen?

Hat der Schuldner Einwände gegen die Forderung, muss er innerhalb von zwei Wochen einen Widerspruch einlegen. Für den Schuldner ist die Einhaltung dieser Frist sehr wichtig, denn das Gericht prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Gibt es berechtigte Zweifel, sollte innerhalb dieser Frist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden. In dem Mahnbescheid gibt es ein vorgefertigtes Formular, dass der Schuldner ausfüllen muss. Wichtig dabei ist, ob der gesamten Forderung oder nur einer Teilforderung widersprochen wird. Oftmals sind nämlich im Mahnbescheid Kosten enthalten, die nicht rechtmäßig sind.

Was geschieht nach einem Widerspruch?

Es kann vorkommen, dass der Gläubiger daraufhin die Sache auf sich beruhen lässt und keine weiteren Maßnahmen mehr ergreift. Das ist aber meistens nur dann der Fall, wenn die Forderung bestritten wird. Bei einem Prozess müsste nämlich der Gläubiger alle Kosten übernehmen, sollte er das Verfahren verlieren. Bei strittigen Posten verzichten deshalb einige Gläubiger auf eine Weiterführung des Mahnverfahrens.

Sollte die Forderung allerdings unbestritten sein, dann strebt der Gläubiger eine gerichtliche Klage an. Verliert der Schuldner dieses Verfahren, muss er sämtliche Kosten übernehmen. Deshalb sollte nur dann ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt werden, wenn die Forderung oder ein Teil von dieser tatsächlich bestritten wird.

Was geschieht nach der Zwei-Wochen-Frist, wenn kein Widerspruch erfolgt?

Zahlt der Schuldner immer noch nicht und wird auch kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid vorgelegt, kann der Gläubiger das Vollstreckungsverfahren beantragen. Mit diesem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger nun Pfändungsmaßnahmen einleiten, wenn auch hier kein Widerspruch erfolgt ist. Dieser Schuldtitel hat eine Gültigkeit von 30 Jahren. Auch hier gilt eine 24-tägige Frist, um Widerspruch einzulegen. In jedem Fall folgt ein gerichtliches Verfahren auf einen Widerspruch, in dem geklärt wird, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Ein Widerspruch stoppt aber nicht die Pfändungsmaßnahmen, die der Gläubiger eventuell bereits in die Wege geleitet hat.

Wie kann ein Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid vermieden werden?

Jeder Gläubiger ist darauf bedacht, sein Geld zu bekommen. Deshalb lassen sich die meisten auf Ratenzahlungen, auch in geringer Höhe, ein. Letztendlich ist es ihnen lieber, monatliche Teilbeträge zu bekommen, als gar nichts zu erhalten. Liegt nämlich das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, ist beim Schuldner nichts mehr zu holen, wenn auch keine Sachwerte vorhanden sind.

Selbstständige und Freiberufler sind mittlerweile durch die Einführung eines P-Kontos geschützt. Vorher war es so, dass bei dieser Berufsgruppe alles gepfändet werden konnte. Nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitslose galt die Grenze. Das hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren geändert und gerade Existenzgründer sollte ans Herz gelegt werden, ein P-Konto einzurichten. Allerdings fällt mit einem solchen Konto der Dispo weg.

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