Meisterpflicht

MeisterpflichtDie Meisterpflicht bedeutet, dass ein Handwerksbetrieb nur nach dem Bestehen der Meisterprüfung selbstständig geführt werden darf. Sofern der Inhaber nicht selbst Meister ist, kann er einer bestehenden Meisterpflicht durch die Beschäftigung eines angestellten Meisters erfüllen. Diese Vorgehensweise bedarf zwar grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Handwerkskammer, eine solche wird aber so gut wie nie verweigert. Auch wenn die Meisterbrief-Pflicht zum Führen eines eigenen Betriebes aufgehoben ist, setzt die Beschäftigung von Auszubildenden den Meistertitel voraus. Die zuständige Handwerkskammer kann jedoch eine Ausbildungserlaubnis trotz eines fehlenden Meisterbriefes erteilen. Angestellte Mitarbeiter mit Meisterbrief dürfen ohne besondere Erlaubnis jederzeit als Ausbilder tätig werden, auch wenn der Geschäftsinhaber selbst keine zur Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung erforderlichen Qualifikation erworben hat. Außer Deutschland kennt von allen Mitgliedsländern der Europäischen Union nur Luxemburg eine Meisterpflicht in einer vergleichbaren Ausprägung.

Für welche Handwerksbetriebe besteht eine Meisterpflicht?

Die Handwerksordnung weist Auflistungen von Berufen mit und ohne Meisterpflicht auf. Der Anhang A enthält handwerkliche Berufe, bei welchen der Meisterbrief weiterhin als Grundvoraussetzung für das Führen eines Betriebes gilt. Die Anlage B weist im ersten Teil Gewerbebereiche ohne Meisterpflicht auf, während der zweite Teil handwerksähnliche Gewerbebereiche aufführt. Diese durften bereits vor der teilweisen Abschaffung der Meisterpflicht im deutschen Handwerk ohne einen vergleichbaren Qualifikationsnachweis selbstständig ausgeübt werden. Eine Besonderheit der Anlage A stellen mit einem Sternchen gekennzeichnete Berufe dar. Das Symbol zeigt an, dass bei diesen handwerklichen Richtungen eine ausnahmsweise Umgehung der Meisterpflicht nahezu ausgeschlossen ist, während die Kammern in anderen Bereichen Ausnahmen für Altgesellen auf Antrag zulassen können.

Wie können Unternehmer der Meisterpflicht genügen?

Der klassische Weg zur Ausbildung als Meister führt über eine Meisterschule der Industrie- und Handelskammer. Die meisten Kammern bieten wahlweise Vollzeitunterricht oder Teilzeitunterricht an. Meisterkurs in Teilzeit bieten den Vorteil, dass der angehende Meister während seiner Fortbildung weiterhin als Geselle tätig sein kann. Die Finanzierung der Meisterausbildung erfolgt über das sogenannte Meister-BAföG, sofern der Teilnehmer nicht über genügend eigene Geldmittel verfügt. Als gleichwertige Alternative zum Meisterbrief gilt ein Hochschulstudium im entsprechenden Fachbereich, welches der Absolvent in den meisten Studiengängen mit dem Titel als Ingenieur abschließt. Zum Studieren ist grundsätzlich die Fachhochschulreife oder das Abitur erforderlich, sofern die Hochschule keine anderweitigen Qualifikationen anerkennt. Der Besuch einer traditionellen Meisterschule setzt hingegen lediglich den Abschluss der Gesellenprüfung voraus und ist somit daran angepasst, dass viele Handwerker ihre Lehre nach dem mittleren Bildungsabschluss oder gar dem Erreichen eines guten Hauptschulabschlusses antreten. Zusätzlich gilt in beiden Fällen eine Mindestzeit als Geselle als Voraussetzung für den Besuch der Meisterschule beziehungsweise der Hochschule. Die Mindestgesellenzeit kann bei einer bevorstehenden Geschäftsübernahme in Einzelfällen mit einer Sondererlaubnis verkürzt werden.

Welche Folgen hat die Meisterpflicht?

Die Meisterpflicht schränkt den Zugang zu den mit ihr ausgestatteten handwerklichen Berufen als selbstständiger Unternehmer ein. Sie dient zugleich der Qualitätssicherung, da die hohen Ansprüche an die Ausbildung und an die Prüfungen angehender Meister das fundierte Fachwissen der Geschäftseigner gewährleisten. Auffällig ist, dass selbst in Gewerken mit aufgehobener Meisterpflicht die meisten Geschäftsinhaber eine Kopie ihres Meisterbriefes für Kunden sichtbar in ihren Geschäftsräumen aufhängen. Die bestandene Meisterprüfung schafft offensichtlich Vertrauen bei den Geschäftspartnern. Aus diesem Grund ist der freiwillige Erwerb eines Meistertitels auch bei nicht mehr bestehender Meisterpflicht als lohnende Investition in den Erfolg des Unternehmens anzusehen. Da der Meisterbrief in diesem Fall keine Voraussetzung für die Betriebsgründung darstellt, lässt sich der entsprechende Titel auch nachträglich erwerben.

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