Ein Lohnsteuerhilfeverein übernimmt für seine Mitglieder den größten Teil der Aufgaben eines Steuerberaters. Die Einrichtung der Vereine geht auf eine Initiative der Gewerkschaften zurück. Sie bieten als Selbsthilfevereine Arbeitnehmern eine preiswerte Variante der Steuerberatung an. Die Einreichung der Einkommensteuererklärung durch Arbeitnehmer ist ohne jede Hilfestellung möglich. Erfahrungsgemäß übersehen Steuerzahler mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit bei der alleinigen Abfassung ihrer Steuererklärung häufig Absetzungsmöglichkeiten, sodass sich die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein finanziell vorteilhaft auswirkt.
Lohnsteuerhilfevereine beraten ihre Mitglieder in steuerlichen Fragen wie der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Sie werden auch bei der Beantragung des Kindergeldes und von Altersvorsorgezulagen sowie bei der Erstellung von Freistellungsaufträgen tätig. Des Weiteren rechnen die Vereine für ihre Mitglieder die Höhe der zu erwartenden Steuererstattung aus. Sie prüfen einen erlassenen Steuerbescheid und legen im Namen ihrer Mitglieder gegebenenfalls Einspruch ein. Der Mitarbeiter des Lohnsteuerhilfevereins nimmt bei fehlerhaften Steuerbescheiden die Prüfung der Rechtsmittel vor und leitet bei ausreichenden Erfolgsaussichten das Klageverfahren vor dem Finanzgericht ein. Die richtige Wahl der Steuerklassenkombination wirkt sich vor allem auf die Höhe von Lohnersatzleistungen aus, während bei der eigentlichen Einkommensteuer ein Ausgleich im Rahmen der jährlichen Steuererklärung erfolgt. Der Berater des Lohnsteuerhilfevereins informiert über die Vorteile und Nachteile der einzelnen Kombinationsmöglichkeiten.
Der Lohnsteuerhilfeverein wird in erster Linie für Arbeitnehmer mit Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit fällig. Des Weiteren berät er Rentner und Empfänger von Unterhaltsleistungen. Ein weiteres Aufgabengebiet des Lohnsteuerhilfevereins umfasst die steuerlichen Aspekte von Wohneigentum. Weitere Einnahmen aus Kapitalvermögen und aus Vermietung beziehungsweise Verpachtung stehen der Beratung durch den Lohnsteuerhilfeverein grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt auch für sonstige Einkünfte, wozu unter anderem steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungen gehören. Die Einkünfte aus den zuletzt genannten drei Einkommensarten dürfen bei einer Einzelveranlagung jedoch nicht mehr als 13 000 Euro im Jahr betragen und bei der gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten nicht mehr als 26 000 Euro jährlich ausfallen, damit der Lohnsteuerhilfeverein tätig werden darf. Sofern die Einkommensteuererklärung auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit enthält, darf der Lohnsteuerhilfeverein nicht für den entsprechenden Steuerzahler tätig werden. In diesem Fall ist nur ein Steuerberater für die Vertretung in Steuersachen zugelassen.
Arbeitnehmer zahlen für die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein einen Jahresbeitrag, mit dessen Entrichtung alle Leistungen abgegolten sind. Viele Hilfevereine staffeln die Beiträge aus sozialen Gründen nach dem Arbeitseinkommen ihrer Mitglieder. Der Beitrag für einen Lohnsteuerhilfeverein fällt in jedem Fall günstiger als die Abrechnung der erbrachten Leistungen nach dem Tarif eines Steuerberaters aus. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen der Zulassung. Diese wird erteilt, wenn ihre Mitarbeiter über das benötigte Fachwissen verfügen und der Verein eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Hilfeverein haftet ebenso wie ein Steuerberater für die finanziellen Folgen eventueller Beratungsfehler. Die Beratungsstellenleiter müssen nicht über die Qualifikation eines Steuerberaters verfügen, sondern können ihr Fachwissen auch als Bilanzbuchhalter mit staatlicher Prüfung oder als Steuerfachwirte erworben haben. Die Leitung beziehungsweise die regelmäßige Beratung des Hilfevereins durch einen Steuerberater ist selbstverständlich möglich und für die Mitglieder vorteilhaft. Jeder Lohnsteuerhilfeverein muss Mitglied in einem der beiden anerkannten Berufsverbände sein. Hierbei handelt es sich um den Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) und um den Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Die Dachverbände überprüfen nicht nur die Qualität der ihnen angeschlossenen Vereine regelmäßig, sondern vertreten diese auch gegenüber der Finanzverwaltung und gegenüber den Medien.