Nebengewerbe

NebengewerbeFür ein Gewerbe gelten als besondere Merkmale die

  • Selbstständigkeit
  • Tätigkeit mit Wirkung nach außen
  • dauerhafte und geplante Gewinnerzielungsabsicht

Das Nebengewerbe wird als Gewerbe nicht hauptberuflich, sondern als Zweit- oder Dritterwerb ausgeübt. Das Synonym Kleingewerbe ist im § 1 HGB, dem Handelsgesetzbuch definiert. Das Kleingewerbe muss von der Ernsthaftigkeit und Genauigkeit her genauso betrieben werden wie ein Gewerbe als Hauptberuf beziehungsweise als Haupterwerbsquelle. Das betrifft unter anderem die Buchführung sowie die Steuererklärung.

Nebengewerbe bis zu sechzig Arbeitsstunden monatlich

Ob es sich bei dem ausgeübten Gewerbe um das Haupt- oder um ein Nebengewerbe handelt, richtet sich maßgeblich nach dem Zeitaufwand sowie nach der erzielten Einkommenshöhe. Bei einem unselbstständigen Arbeiter oder Angestellten ist die sozialversicherungspflichtige Ganztagstätigkeit zweifelsfrei der Haupterwerb. Er muss zwangsläufig seine Freizeit für ein Nebengewerbe aufwenden. Die Ganztagstätigkeit beträgt wöchentlich, abhängig vom Tarif- oder vom Arbeitsvertrag, mindestens fünfunddreißig bis vierzig Stunden. Die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung werden von dem Bruttoverdienst aus diesem unselbstständigen Einkommen bezahlt. Auch wenn das Einkommen aus dem Nebengewerbe, zum Beispiel mit Erlösen aus einem Handel, hoch bis sehr hoch sein sollte, wird es aufgrund des Zeitaufwandes und der für das unselbstständige Einkommen bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge ein Nebengewerbe bleiben. Bis zu einem durchschnittlichen dauerhaften Monatsaufwand von etwa sechzig Stunden wird von einem Klein-/Nebengewerbe ausgegangen.

Gleitender Wechsel über das Nebengewerbe hin zum Gewerbe

In vielen Fällen verläuft der Weg in die Selbstständigkeit eher fließend als abrupt.Der unselbstständige Arbeitnehmer möchte sich dauerhaft selbstständig machen. Das kann, muss aber keineswegs in dem momentan ausgeübten Beruf sein. Er wendet seine freie Zeit für das Nebengewerbe auf und stellt fest, dass er zeitlich an seine Grenzen stößt. Wenn er mehr Zeit für das Nebengewerbe aufwenden könnte, dann würden Umsatz und Gewinn deutlich steigen. Der Nebengewerbetreibende ist jetzt an dem Punkt, an dem es überlegenswert ist, den Haupterwerb zwar nicht aufzugeben, aber zu reduzieren. Als Möglichkeiten bietet sich eine Halbtags- oder eine Zweidritteltätigkeit an. Dadurch verringern sich beim Haupterwerb Arbeitszeit sowie Bruttoverdienst, während im Nebenerwerb Zeitaufwand und Einnahmen zunehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden nach wie vor für die, wenn auch reduzierte, unselbstständige Berufstätigkeit bezahlt. Liegt der Zeitaufwand für das Nebengewerbe dauerhaft bei etwa zwanzig Wochenstunden, ist es ratsam, die gesetzliche Krankenkasse darüber zu informieren. Als maßgeblicher Sozialversicherungsträger entscheidet sie darüber, ob es sich im Einzelfall noch um ein Nebengewerbe handelt, und ob sich daraus eine weitere Beitragspflicht zur Kranken- sowie zur Pflegeversicherung ergeben könnte.

Nebengewerbe immer meldepflichtig

Für die Gewerbeanmeldung bei der örtlichen Gemeinde ist es unerheblich, in welchem Ausmaße das Gewerbe unterhalten und betrieben wird. In der Gewerbeanmeldung wird überwiegend zu statistischen Zwecken in Haupt- und Nebengewerbe unterschieden. Ob sich daraus eine zukünftige Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung ergibt, ist bei der Gewerbeanmeldung nachrangig. Ansonsten muss der Gewerbetreibende seine gewerblichen Einnahmen und Ausgaben über ein separates Firmenkonto abwickeln. Die Einnahmen aus dem Nebengewerbe werden in der Einnahmeüberschussrechnung EÜR steuerlich erklärt. Der Nebengewerbetreibende muss auf jeden Fall eine Jahressteuererklärung abgeben, während die Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bereits monatlich vom Hauptverdienst einbehalten und durch den Arbeitgeber bezahlt worden ist.

Arbeitgeber über Nebengewerbe informieren

Beamte müssen sich von Gesetzes wegen jede Nebentätigkeit von ihrem Dienstherrn genehmigen lassen. Bei Arbeitern und Angestellten ist diese Situation vertraglich geregelt. Sie reicht von der Anzeige- oder Informations- bis hin zur Genehmigungspflicht. Für ein vertrauensvolles Miteinander ist es sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die Ausübung des Nebengewerbes informiert. Das ist spätestens dann zwingend notwendig, wenn sich daraus eine Konkurrenzsituation ergeben könnte. Für den Arbeitgeber wäre es undenkbar und auch nicht zumutbar, einen nebengewerblichen Mitbewerber gleichzeitig als Halbtagsmitarbeiter zu beschäftigen und zu bezahlen.

Das Nebengewerbe kann sich zu einem festen Standbein entwickeln, um dauerhaft die Einkommenssituation zu verbessern. Das eine tun, und das andere nicht lassen; nach diesem Grundsatz lassen sich Haupterwerb und Nebengewerbe gut unter buchstäblich einen Hut bringen.

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