OHG - Offene Handelsgesellschaft

Dies sind die wichtigsten Merkmale der Rechtsform „OHG“

Gründung und Startkapital:

  • Eine OHG wird nur dann gegründet, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter  Geschäftsbetrieb vorliegt, andernfalls genügt die Gründung einer GbR.
  • Hintergrund-Info: Die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, erfolgt nach mehreren Kriterien, die ein entsprechendes Gesamtbild ergeben müssen. Zu diesen Kriterien zählt  z.B. ob eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung vorliegt, die Höhe der Jahresumsatzzahlen, die Anzahl der Beschäftigten, das Vorhandensein mehrerer Standorte, der Umfang des Angebots u.v.m.
  • Eine OHG wird durch mindestens 2 Personen gegründet, sie zählt zu den Personengesellschaften.
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital notwendig
  • Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich,  es wird jedoch empfohlen, einen solchen Vertrag freiwillig zu schließen, in dem alle wichtigen Punkte zum geplanten Unternehmen geregelt werden können. Er kann ohne spezielle Formvorschriften und ohne Beurkundung individuell zwischen den Gesellschaftern ausgehandelt werden.
  • Die OHG muss im Handelsregister eingetragen werden.

Anmeldung:

  • Planen Sie eine gewerbliche Tätigkeit, genügt meist die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, das weitere Ämter unterrichtet.
  • Gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen, z.B. für den Betrieb von Gaststätten, Taxiunternehmen und Fahrschulen, für Güterkraft-verkehrsunternehmen, für Makler, für Versicherungs- und Finanzvermittler, Inkassobüros und Buchführungshelfer, das Bewachungsgewerbe, Pflegedienste und das Handwerk (Liste unvollständig!), sind die hierfür erforderlichen Nachweise im Rahmen der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • Im Weiteren muss eine Steuernummer beim zuständigen Finanzamt beantragt, und die Anmeldung bei IHK und Berufsgenossenschaft vorgenommen werden. Wollen Sie Mitarbeiter beschäftigen, benötigen Sie zudem eine Betriebsnummer Ihres Arbeitsamtes und müssen Ihre Mitarbeiter bei der Krankenkasse melden.
  • Insbesondere bei Gründungen im Handwerk ist zu prüfen, ob ein zulassungs­pflichtiges  Handwerk vorliegt. In diesem Fall muss vor dem Gang zum Gewerbeamt zunächst der   Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgen. Diese prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen (z.B. Vorliegen eines Meisterbriefs oder ein gleichgestellter Abschluss)  für den Eintrag vorliegen. Alternativ kann allerdings auch die Festanstellung eines „fremden“ Betriebsleiters nachgewiesen werden (Arbeitsvertrag ist vorzulegen), der über die geforderte Qualifikation verfügt.
  • Auch bei der Gründung eines zulassungsfreien Handwerks muss eine Meldung bei der Handwerkskammer erfolgen.

Haftung:

  • Die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, also nicht nur mit dem Gesellschafts- sondern auch mit dem Privatvermögen.

Wer fällt die Entscheidungen und führt die Geschäfte:

  • Jeder Gesellschafter kann allein entscheiden und die Firma nach außen vertreten, im Gesellschaftsvertrag können jedoch die Geschäftsführungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter geregelt werden. Bei außergewöhnlichen Entscheidungen ist jedoch ein (einstimmiger) Gesellschafterbeschluss herbeizuführen.

Wer profitiert vom Gewinn:

  • Alle Gesellschafter wie im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wurde dort keine individuelle Regelung beschlossen, erhält jeder Gesellschafter, soweit dies durch den Gewinn abgedeckt ist, 4% auf seine jeweilige Kapitaleinlage. Der verbleibende Gewinn wird dann gleichmäßig nach Köpfen verteilt.

Buchhaltung und Steuern:

  • Eine OHG muss ihre Buchhaltung im Rahmen der doppelten Buchführung aufbauen und einen vollständigen Jahresanschluss, also eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung am Geschäftsjahresende erstellen.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt je nach Höhe der Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast monatlich oder quartalsweise, in den ersten beiden Jahren nach der Gründung allerdings immer monatlich
  • Anfallende Steuerarten:
    • Gewerbesteuer
    • Einkommenssteuer für Gesellschafter
    • Lohnsteuer, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
    • Umsatzsteuer

Kommentar:

  • Die Gründung einer OHG ist zwar etwas teurer als die einer GbR, dennoch sind die Kosten aber überschaubar. Die freiwillige Abfassung eines Gesellschaftsvertrags ist absolut sinnvoll und empfohlen, da dieser aber formlos abgefasst werden kann, entstehen hierüber keine zusätzlichen Kosten.
  • Durch die Anforderungen an die Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses entstehen höhere laufende Kosten.
  • Entscheidender Nachteil: Persönliche Haftung aller Inhaber auch mit dem Privatvermögen, und zwar gesamtschuldnerisch, d.h. jeder einzelne Gesellschafter haftet  im Prinzip jeweils für die kompletten Verbindlichkeiten, es erfolgt also keine Aufteilung der Schulden auf die Gesellschafter! Hier ist sicher abzuwägen, ob und welche besonderen Risiken bei der Geschäftsausübung bestehen und inwieweit diese abgesichert werden können.
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