Wer ein neues Unternehmen gründen möchte, muss hierfür meist enorme finanzielle Aufwendungen tätigen, um den eigentlichen Betriebsablauf in Gang zu setzen. So muss zunächst das Betriebsvermögen aufgebaut werden, welches sich unter anderem aus Büro- und Fertigungsräume, Maschinen, Fahrzeuge und Ausstattungsgegenstände zusammensetzt. Buchhalterisch müssen diese Werte verzeichnet werden. Man spricht hier auch von einem Restbuchwert bzw. Zeitwert. Hierunter wird der Wert eines Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt verstanden, der in die Wertermittlung einfließt.
Bei einer Existenzgründung werden zunächst Wirtschaftsgüter zu einem bestimmten Anschaffungswert berechnet. Der Restbuchwert spielt erst nach einer längeren Nutzungsdauer eine wichtige Rolle. Er bezeichnet den Zeitwert dieser Güter, die um die Summe der planmäßigen Abschreibungen vermindert wird. So stellen beispielsweise Fahrzeuge und Maschinen ein steuerliches Betriebsvermögen dar, welches im Laufe der Zeit durch Abnutzung und Alter an Wert verliert. Um den Wertverlust im Unternehmen auszugleichen, werden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens jährlich mit einem bestimmten Betrag abgeschrieben. Die Buchhaltung und Kostenrechnung spricht hierbei von Abschreibungen auf das Anlagevermögen, kurz AfA. Andererseits ist es auch möglich, dass ein Wirtschaftsgut durch eine Reparatur oder ein Büroraum durch eine Renovierung wieder aufgewertet wird. In diesem Fall ist natürlich eine Wertkorrektur notwendig, so dass der Restbuchwert entsprechend erhöht werden muss. Diese Werterhöhung kann einerseits durch die geleistete Arbeit eines Servicemitarbeiters als auch durch das verwendete Material erbracht werden. Selbst die vom Unternehmer erbrachte Eigenleistung, zum Beispiel durch Renovierungsarbeiten durch die eigenen Mitarbeiter, kann diese Wertsteigerung herbeiführen. In der Bilanz setzt sich daher der Restbuchwert nach der Formel:
Restbuchwert = Anschaffungswert – bisherige Abschreibungen + Wertkorrektur
zusammen.
In der Kostenrechnung ist der Restbuchwert nur dann von Bedeutung, wenn die vorgenommenen kalkulatorischen Abschreibungen auch den bilanziellen Abschreibungen entsprechen. Anlagegüter stellen einen steuerlichen Wert eines Unternehmens dar. Durch eine regelmäßige Abschreibung verringert sich dieser Wert und kann nach Erreichen der Nutzungsdauer wieder durch eine Ersatzbeschaffung ersetzt werden. Die jährliche Wertminderung wird steuerlich begünstigt und stellt im vereinfachten Sinne eine Art von Werbungskosten dar.
Häufig werden Restbuchwert und Zeitwert gleich behandelt. Jedoch handelt es sich bei dem Zeitwert eines Kraftfahrzeuges im Rahmen einer Wertermittlung um keine klare Aussage, ob es sich hierbei um den Verkaufswert oder den Wiederbeschaffungswert handelt. Hier muss eine eindeutige Wertdefinition vorgenommen werden. Der Wert eines Kraftfahrzeuges kann bei einer Insolvenz anders bewertet werden, als beispielsweise der Restwert eines Wracks nach einem Totalschaden. Viel eindeutiger sieht die Lage im normalen Unternehmensalltag aus. Ein Firmenwagen wird zu einem bestimmten Betrag angeschafft und verliert jedes Jahr durch Abnutzung und natürlichen Wertverlust an Wert. Am Ende der errechneten Nutzungsdauer ist das Fahrzeug komplett abgeschrieben und muss ersetzt werden. Der jeweilige Restbuchwert ergibt sich nach Abzug der jeweiligen, jährlichen Abschreibungssumme.
Die erste Aktivierung eines Wirtschaftsgutes erfolgt nach § 255 HGB in der Regel mit den Anschaffungskosten. Gemäß § 253 HGB werden die Anschaffungskosten periodisch um Abschreibungen vermindert. Dabei müssen die Anschaffungskosten auf eine voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden. Am Ende dieser Nutzungsdauer liegt der Restbuchwert des Wirtschaftsgutes bei 0 Euro. Wird eine Maschine für 1.000 Euro gekauft und soll eine Nutzungsdauer von 4 Jahren haben, so werden jedes Jahr 250 Euro abgeschrieben. Die Restbuchwerte belaufen sich nach dem 1. Jahr auf 750 Euro, im 2. Jahr auf 500 Euro, im 3. Jahr auf 250 Euro und im letzten Jahr auf 0 Euro.
In vielen Fällen stimmt der Verschleiß eines Wirtschaftsgutes nicht mit der Abschreibung überein. Der Restbuchwert unterscheidet sich dann vom tatsächlichen Zeitwert. Werden unter steuerlichen Gesichtspunkten die Abschreibungen höher angesetzt als der tatsächliche Verschleiß, dann bildet dieses Wirtschaftsgut sogenannte stille Reserven. Bleibt das abgeschriebene Gut auch weiterhin im Unternehmen im Einsatz, dann wird dieser Vermögensgegenstand in der Bilanz mit dem Restbuchwert 0 Euro oder als Erinnerungswert mit 1 Euro berücksichtigt.