Im Wirtschaftsverkehr spielen Rechtsgeschäfte in ausnahmslos allen Branchen eine herausragende Rolle. Bei diesen rechtliche Folgen bewirkenden juristischen Sachverhalten gilt der Vertrag als die für die Praxis wichtigste Unterkategorie.
Ein Vertrag ist rechtlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das im Grundsatz aus zwei inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen besteht. Willenserklärungen in diesem Sinn sind ausdrücklich oder durch schlüssiges („konkludentes“) Verhalten deutlich gemachte Willensäußerungen, die auf einen rechtlichen Erfolg ausgerichtet sind. Die beiden Vertragsparteien können natürliche oder juristische Einzelpersonen sein, aber auch jeweils mehrere Personen umfassen. Die Willenserklärungen teilen sich in Antrag und Annahme auf. Die eine Vertragspartei bietet an („Antrag“), unter bestimmten Voraussetzungen mit einem bestimmten, nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei möglichen Rechtserfolg einverstanden zu sein. Die andere Vertragspartei akzeptiert genau diese vorgeschlagenen Vertragsbedingungen („Annahme“). Der gewünschte Rechtserfolg kommt zustande.
Zum Unterschied zu den zwischen Völkerrechtssubjekten (z. B. Staaten) geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen und den öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen regelnden verwaltungsrechtlichen Verträgen gehören die schuldrechtlichen Verträge zum Privatrecht. Dabei werden öffentliche Verwaltungsstellen bei nicht-hoheitlichen Rechtsgeschäften („Fiskalisches Handeln“, z.B. Behörde kauft Fahrzeuge) rechtlich nicht anders behandelt als Privatpersonen.
Durch den schuldrechtlichen Vertrag („Verpflichtungsgeschäft“) wird lediglich eine, im Zweifel einklagbare, Verpflichtung festgelegt, eine bestimmte Leistung zu erbringen (z. B. Zahlung der Kaufsumme, Übereignung der verkauften Sache). Etwaig notwendige Akte, diese Verpflichtungen zu realisieren, gehören nicht mehr zum Bereich des Schuldrechts, sondern des Sachenrechts und bedürfen eines gesondertes Rechtsgeschäfts („Verfügungsgeschäft“). So gelangt der Käufer nicht bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages in das Eigentum der Kaufsache. Erst nach Übergabe der Sache ist dieser Eigentumsübergang „verfügt“.
Nach dem Grad der Verpflichtung werden beim schuldrechtlichen Vertrag einseitig verpflichtende, unvollkommen zweiseitig verpflichtende und vollkommen gegenseitig verpflichtende Verträge unterschieden. Verträge können auch Dritte begünstigen oder bevollmächtigen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind die Vertragspartner grundsätzlich frei bei Gestaltung von Inhalt und bei der Wahl der Form. Auch besteht Freiheit, ob und mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird („Abschlussfreiheit“). Allerdings werden dieser Vertragsfreiheit durch zahlreiche Rechtsvorschriften, durch Rechtsprechung und durch Rechtsgepflogenheiten (insbesondere „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) Grenzen gesetzt.
Es gibt im Schuldrecht eine Reihe von auf bestimmte Lebenssituationen zugeschnittene, rechtlich zum Teil unterschiedlich geregelte Typen von Vertragsformen. Die Vertragspartner sind aber im Privatrechtsverkehr nicht an diese Vertragstypen gebunden („Kein Typenzwang“). Sie können unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Vertragsrechts atypische Verträge, z. B. durch Kombination von Elementen typischer Vertragsformen, abschließen. Wichtige Vertragstypen sind:
Einer der für die Geschäftswelt wichtigsten Verträge ist der Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB). Der Käufer verpflichtet sich zur Zahlung einer Kaufsumme für ein bestimmtes Recht („Rechtkauf“) oder für eine abzunehmende Sache („Sachkauf“). Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer Zugang zum Recht zu verschaffen beziehungsweise die Sache zu übereignen. Beim Kaufvertrag gibt es eine Vielzahl von Unterarten: Z. B. Kauf auf Probe (§ 495 BGB) oder Handelskauf (§ 373 HGB).
Beim Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) ist eine bestimmte, von Bemühen um sorgfältige Ausführung geprägte Tätigkeit Vertragsgegenstand. Der diese Tätigkeit verlangende Vertragspartner ist vor allem zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dienstverträge werden unter anderem mit Angehörigen freier Berufe (Rechtsanwälte, Ärzte, Schauspieler) auf Honorar-Basis geschlossen. Eine Sonderform des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag, bei denen der die Leistung anbietende Vertragspartner als abhängig Beschäftigter im Rahmen des Arbeitsrechts besondere Rechte und Pflichten hat.
Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird beim Werkvertrag (§ 631 BGB) keine Tätigkeit, sondern ein bestimmtes, von Rechts- und Sachmängeln freies Werk (z.B. Reparatur eines Autos, Buchtext) geschuldet.
Der Mietvertrag (§§ 535 ff.) ist ein Vertrag, durch den sich ein Sacheigentümer verpflichtet, eine bestimmte Sache zeitlich nicht unbegrenzt zum Gebrauch zu überlassen. Im Unterschied zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung (Leihe, §§ 598 ff. BGB) wird beim Mietvertrag ein Gebrauchüberlassungsentgelt vereinbart.