Der Scheck gehört zu den heute nur noch in besonderen Fällen genutzten Formen des Zahlungsverkehrs. Er ist rechtlich als Urkunde anzusehen und stellt eine Zahlungsanweisung dar. Der Empfänger einen erhaltenen Scheck an einen Dritten weiterreichen. Für die wirksame Übertragung ist eigentlich ein Indossament erforderlich, da es sich um ein Orderpapier handelt. Die meisten Kreditinstitute wandeln ihn jedoch durch einen Aufdruck auf ihren Scheckformularen in ein Inhaberpapier um.
Der Scheck ist als Zahlungsmittel unpraktisch, da die Einlösung seine körperliche Vorlage erfordert. Als Ersatz stehen wesentlich einfacher abzuwickelnde elektronische Zahlungsverfahren zur Verfügung. Ehe diese zur Marktreife gelangten, stellte der Euroscheck ein beliebtes Zahlungsmittel dar. Er galt in Europa sowie in den an das Mittelmeer angrenzenden asiatischen und afrikanischen Ländern und wurde zunächst bis zu einer Höhe von 300 DM in jedem Fall garantiert. Da das Gesetz eine Scheckgarantie außer in der Sonderform des von der Bundesbank bestätigten Schecks untersagt, diente anstelle des Scheckformulars die Scheckkarte als Garantieträger. Eine weitere häufig verwendete Verwendungsweise eines Schecks bestand in seiner Nutzung für Barabhebungen. Diese ermöglichte die einmalige Beauftragung eines Dritten mit der Bargeldbeschaffung, indem dessen Name als Empfänger auf dem Scheck angegeben wurde. Diese Möglichkeit beschränkte sich jedoch auf Abhebungen bei der eigenen Bank, da diese im Gegensatz zu Fremdbanken auf die gleichzeitige Vorlage der Scheckkarte verzichten konnte. Mit der Post verschickte Schecks wurden üblicherweise als Verrechnungsschecks versandt, sodass die Einlösung nicht als Barauszahlung, sondern nur in Form einer Kontogutschrift erfolgen konnte. Viele Zahlungspflichtige verschicketen einen vordatierten Scheck. Da die Einlösung vor dem Ausstellungsdatum statthaft ist, beruht dieses Verfahren auf dem Vertrauen, dass der Empfänger den erhaltenen Verrechnungsscheck nicht vorzeitig einreicht. Die Frist zur Vorlage eines Inlandsschecks beträgt acht Tage, allerdings kann das bezogene Geldinstitut einen nicht widerrufenen Scheck auch später einlösen.
Heute stellen die meisten Geldinstitute ihren Kunden Scheckformulare nur noch auf deren besonderen Wunsch aus. Der Scheck als Zahlungsmittel kommt fast nur noch im Handel zwischen Geschäftsleuten und ausschließlich für hohe Beträge zur Anwendung. Gegenüber privaten Kunden lehnen fast alle Unternehmen die Annahme von Verrechnungsschecks wegen der damit verbundenen Kosten ab. Zudem wurde der mit einer Zahlungsgarantie versehene Euroscheck abgeschafft. Somit besteht bei jeder Scheckannahme die Gefahr, dass dieser vom bezogenen Geldinstitut wegen einer fehlenden Kontodeckung nicht eingelöst wird. Der Kontoinhaber darf einen Scheck nur ausstellen, wenn das Guthaben einschließlich der vereinbarten Kreditlinie zur Deckung ausreicht; eine Kontrollmöglichkeit für den Empfänger besteht in dieser Hinsicht nicht. Die meisten Behörden nehmen zwar weiterhin Schecks an, als Zahlzeitpunkt gilt in diesem Fall jedoch nicht der Tag des Scheckeingangs, sondern der dritte auf diesen folgende Bankarbeitstag.
Bei wenigen Rechtsgeschäften ist der Scheck in einer besonderen Ausgestaltung weiterhin von Bedeutung. Bei Auslandsgeschäften dient der Bankscheck als Sicherheit für den Zahlungseingang. Bei dieser Variante gilt die bezogene Bank gegenüber dem Empfänger als Schuldner. Diese hat sich ihrerseits vor der Ausgabe des Bankschecks von der Bonität ihres Kunden überzeugt. Bei Zwangsversteigerungen wird die zu stellende Sicherheitsleistung üblicherweise durch einen von der Bundesbank garantierten Scheck gestellt. Bei dieser Scheckvariante erfolgt die Kontobelastung bereits bei der Scheckausstellung und nicht erst nach der Scheckeinreichung. Auf diese Weise hat die Bank die Sicherheit, dass der Scheck gedeckt ist. Diese Form der Garantie ist als einzige direkt auf den Scheck bezogene Form der Auszahlungsgarantie zugelassen. Der ebenfalls weiterhin gebräuchliche Reisescheck ist kein Scheck im vollen rechtlichen Sinn.