Der Begriff Sollzinsen wird nach einer Bedeutungserweiterung heute für jede Form der Kreditzinsen verwendet. Ursprünglich bezog er sich auf einen einzigen Sachverhalt. Die gezahlten Sollzinsen für betrieblich veranlasste Kredite vermindern als Betriebsausgaben den Gewinn nach Handelsrecht und nach Steuerrecht.
Als Sollzinsen galten ursprünglich nur die für den Negativsaldo eines Girokontos zu zahlenden Zinsen, während bei allen Ratenkrediten konsequent von Kreditzinsen gesprochen wurde. Verbraucher verwenden bei den für ihr Girokonto anfallenden Zinsen häufig den Begriff Überziehungszinsen. Dieser trifft tatsächlich jedoch nur auf für eine Kontoüberziehung erhobene Zinsaufschläge zu. Die Ausnutzung einer vereinbarten Kreditlinie für das Girokonto ist keine Kontoüberziehung, sondern gehört zu den vertragsgemäßen Verwendungsformen des Kontos. Die Sollzinsen für ein Bankkonto sind spürbar höher als die durchschnittlichen Darlehenszinsen, da die Ausnutzung des Verfügungsrahmens nur für einen kurzfristigen Geldbedarf bis zum nächsten Zahlungseingang gedacht ist. Noch höhere Sollzinsen als Girokonten weisen die meisten Kreditkartenkonten auf, wenn der Karteninhaber die Teilzahlungsfunktion nutzt. Sollzinsen im klassischen Sinn fallen außer für private Girokonten auch für Geschäftskonten an. Bei diesen besteht die zusätzliche Möglichkeit, dass ein Geldinstitut Bereitstellungszinsen für den nicht ausgenutzten Teil der Kreditlinie berechnet, was gegenüber privaten Kunden ausgeschlossen ist. Für den Kontoinhaber besonders unvorteilhaft ist, dass die bereits berechneten Sollzinsen den Negativbetrag auf dem Bankkonto oder dem Kreditkartenkonto sofort nach ihrer Berechnung erhöhen, sodass der Zinseszinseffekt den Kredit zusätzlich verteuert. Die Belastung des Kontos mit Sollzinsen erfolgt jeweils zum Quartalsende, bei gewerblichen Bankkonten sind abweichende Vereinbarungen zulässig. Banken behalten sich eine Veränderung des Sollzinssatzes vor, wobei sie den von ihnen genutzten Referenzwert angeben müssen. Dieser muss sich nicht zwingend auf einen allgemeinen Zinssatz, sondern kann sich auch auf die Bonität des Kontoinhabers beziehen. Die Berechnung des Sollzinssatzes anhand der Kreditwürdigkeit eines Kunden trifft vorwiegend auf gewerblich genutzte und mit einem umfangreichen Kreditrahmen ausgestattete Konten zu.
Der Sprachgebrauch hat sich inzwischen dahingehend gewandelt, dass alle von Kreditinstituten berechneten Zinsen als Sollzinsen bezeichnet werden. Während für private Verbraucherdarlehen der Abschluss eines Kreditvertrages mit einem für die gesamte Laufzeit gleichbleibenden Zinssatz vorgeschrieben ist, können Kreditverträge zur Gewerbefinanzierung auch variable Zinsen vorsehen. Bei der Kreditvergabe an Privatpersonen ist bei der Immobilienfinanzierung eine eingeschränkte Kreditlaufzeit üblich, diese Form der Finanzierung gilt rechtlich jedoch nicht als typisches Verbraucherdarlehen. Die Angabe der zu zahlenden Sollzinsen erfolgt als effektiver Zinssatz, dieser enthält alle mit der Kreditvergabe verbundenen Nebenkosten. Bei Verbraucherdarlehen untersagt die Rechtsprechung inzwischen die Berechnung von Bearbeitungskosten, sodass die teilweise hohen Unterschiede zwischen nominellen und effektiven Sollzinsen künftig nicht mehr auftreten werden. Zusätzlich zum effektiven Sollzinssatz hat der Kreditgeber bei Verbraucherkrediten die insgesamt anfallenden Kosten als Betrag anzugeben. Bei Gewerbekrediten mit variablen Zinsen ist diese Angabe wegen der wahrscheinlichen Zinsänderungen nicht möglich. Kreditinstitute dürfen den Sollzinssatz in keinem Fall willkürlich ändern, sondern müssen im Kreditvertrag angeben, auf welchen Referenzwert sie sich beziehen.
Verträge über Lieferantenkredite im engeren Sinn werden zwischen Kaufleuten abgeschlossen und bestehen nicht aus der Übergabe von Geldmitteln, sondern werden in der Form eines verlängerten Zahlungszieles abgewickelt. Eine Zinsberechnung ist hierbei unüblich, aber nicht verboten. Wenn bei der Lieferung an Endverbraucher eine Ratenzahlung vereinbart wird, kann der Händler Zinsen verlangen. Diese stellen faktisch eine Sonderform der Sollzinsen dar, sie werden aber überwiegend als Ratenzahlungszuschlag bezeichnet. Der Verzicht auf Ratenzahlungszinsen stellt für viele Verbraucher ein wesentliches Kriterium bei der Entscheidung für einen Händler dar. Eine weitere Möglichkeit zur Sollzinserhebung durch den Unternehmer besteht bei einem Zahlungsverzug des Kunden, wobei die erste Mahnung traditionell ohne Zinsberechnung verschickt wird.