Eine Steuerprüfung, welche auch gern als Betriebsprüfung bezeichnet wird, kann jedes Unternehmen treffen. Durchgeführt wird eine solche Prüfung vom Finanzamt, wobei es darum geht, dass Sachverhalte aufgedeckt werden sollen, welche zu Steuerausfällen, Steuervergütungen, Steuererstattungen oder Verlagerung von Gewinnen führen können.
Prinzipiell kann das zuständige Finanzamt zu jeder Zeit eine Steuerprüfung anberaumen, wobei jedoch im Vorfeld eine Anmeldung beim Unternehmen vorgenommen werden muss. Konkret bedeutet dies, dass Großbetrieben eine Vorankündigungsfrist von vier Wochen zusteht, während alle anderen Unternehmen eine Frist von zwei Wochen erhalten.
Eine Steuerprüfung kann unter gewissen Voraussetzungen auch verschoben werden, beispielsweise bei Erkrankung des Unternehmers oder des zugewiesenen Steuerberaters, welcher eine solche Prüfung unterstützen kann.
Wenn eine Steuerprüfung bevorsteht, dann sollte der Unternehmer möglichst alle Belege der Buchhaltung zusammenstellen. Hierzu gehören Belege zu den Betriebsausgaben, Ausgangsrechnungen, Kontoauszüge, die Gewinnermittlung und, wenn vorhanden, Fahrtenbücher. Da der Unternehmer ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt bekommt, sollte er diese Belege auch auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit überprüfen.
In der Regel erfolgt die Betriebs- oder Steuerprüfung direkt im Unternehmen, wobei es auch möglich ist, dass die erforderlichen Unterlagen direkt beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer dauerhaft im Außendienst tätig ist oder keine eigenen Geschäftsräume zur Verfügung stehen.
Wenn Unternehmen eine Prüfungsanordnung vom zuständigen Finanzamt erhalten, dann sollten sie sich vergewissern, dass auch alle erforderlichen Formalitäten enthalten sind. Hierzu gehören unter anderem die Rechtsgrundlagen der Steuerprüfung, die zu prüfenden Steuerarten, der Prüfungszeitraum und selbstverständlich auch die Rechte und Pflichten des steuerpflichtigen Unternehmers während der eigentlichen Prüfung.
Grundsätzlich muss das Finanzamt den Prüfer oder eventuelle Prüfungshelfer nicht namentlich benennen oder prüfungsleitende Bestimmungen konkret aufnehmen. Sollte sich der Unternehmer jedoch nicht sicher sein, ob die Prüfungsanordnung auch tatsächlich korrekt ist, dann sollte er möglichst einen Steuerberater oder Rechtsanwalt seines Vertrauens konsultieren.
Jeder Unternehmer muss wissen, dass der Prüfungszeitraum in der Regel auf drei Jahre oder drei zusammenhängende Besteuerungszeiten festgesetzt ist, wobei es auch möglich sein kann, dass weitere Jahre überprüft werden, beispielsweise bei einem begründeten Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
Diese Frage kann nicht konkret beantwortet werden, denn eine Prüfung kann auch ohne bestimmten Verdacht des Finanzamtes erfolgen. Selbstverständlich werden Steuerprüfungen schneller vorgenommen, wenn das Finanzamt Unregelmäßigkeiten im Unternehmen feststellt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Unternehmer einen Lebensstil pflegt, welcher sich mit der eigentlichen geschäftlichen Situation nicht deckt. Gleiches gilt bei stark schwankenden Umsätzen oder, wenn plötzlich Vermögen in der Bilanz auftaucht, welches anhand der Einnahmen nicht zu erklären ist. Allgemein können also die Gründe für eine Steuerprüfung sehr vielseitig sein.
Da bei einer Steuerprüfung ausschließlich die Geschäftskonten überprüft werden und nicht das Privatkonto, ist eine strikte Trennung beider Konten zwingend erforderlich. Eine Ausnahme bildet lediglich die GmbH, denn hierbei handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, welche keinen Privatbereich besitzt. Für den Gesellschafter bedeutet dies, dass vom Finanzamt auch das Privatkonto geprüft wird. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn der Prüfer bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten ein Strafverfahren gegen den Unternehmer einleitet, denn in diesem Fall müssen ebenfalls die Privatkonten offengelegt werden.
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer, welcher von einer Steuerprüfung betroffen ist, alle gestellten Fragen des Prüfers wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, denn nur so kann vermieden werden, dass eine Änderung der bislang erstellten Steuerbescheide vorgenommen wird oder weitere Nachforschungen durch das Finanzamt getätigt werden. Für eventuelle Unklarheiten kann es außerdem empfehlenswert sein, wenn der Steuerberater oder der Rechtsanwalt zum Abschlussgespräch hinzugezogen werden.
Erfolgt nach der Prüfung dennoch eine Änderung der Steuerbescheide, dann kann der Unternehmer selbstverständlich Einspruch einlegen. Bei einer möglichen Ablehnung bleibt anschließend nur noch der Weg zu Gericht, was jedoch mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, so dass eine gütliche Einigung mit dem Finanzamt stets empfehlenswerter ist.