Der Begriff Storno beziehungsweise Stornierung stammt vom lateinischen Wort stornare, was übersetzt abwenden bedeutet, ab. Er wird im Bank- und Rechnungswesen häufig benutzt und bezeichnet das Rückgängigmachen einer Buchung, die auf ein Konto vorgenommen wurde. Ebenso versteht man umgangssprachlich unter einem Storno, dass ein Vertrag rückabgewickelt wird. Aus rechtlicher Sicht ist mit Stornierung beziehungsweise Storno jedoch ein Rücktritt gemeint.
Der Begriff Storno kommt im Bereich des Rechnungswesens häufig vor. Die Basis hierfür bildet eine Falschbuchung. Wurden Geschäftsfälle falsch gebucht, ist es nicht möglich, diese einfach zu entfernen oder zu löschen. Vielmehr ist es laut § 239 Abs. 3 HGB notwendig, eine gegensätzliche Buchung vorzunehmen, um das Problem zu lösen. Viele wirtschaftliche Bereiche kennen den Begriff Storno. So zum Beispiel kommt er im Zusammenhang mit Handelsgeschäften, mit Lebensversicherungen oder Flügen vor. Nicht selten ist das Storno mit Stornogebühren oder Konventionalstrafen verbunden. Insbesondere im Bankwesen hat der Begriff Storno eine entscheidende Rolle inne.
Die Rechtsprechung differenziert zwischen einer Fehlbuchung aufgrund von bankinternen Ursachen und Fehler, die auf eine irrtümlich vorgenommene Überweisung durch eine dritte Person zurückzuführen sind. In Bezugnahme darauf ist zwischen der Fehlbuchung und der Fehlüberweisung zu unterscheiden. Während Erstere eine Gutschrift, die auf bankinternes Versehen zurückzuführen ist, ohne dass ein Kunde eine Überweisung in Auftrag gegeben hat, meint, bezeichnet Letztere eine Gutschrift, die wegen einer irrtümlich vorgenommenen Überweisung von Geld durch eine dritte Person existiert. Voraussetzung beim Stornorecht ist ein Fehler der Bank im Zusammenhang mit der Gutschrift. Damit sind Gutschriften gemeint, auf welche der Kunde kein Recht hat und welche der Kunde aufgrund einer unrechtmäßigen Bereicherung zurückgeben muss. Das Ziel des Stornorechts besteht in der Vermeidung jener Probleme sowie Risiken, die mit der Inanspruchnahme solcher Ambitionen verbunden sind. Darüber hinaus zielt das Stornorecht darauf ab, die Bank von den Unsicherheiten in Bezug auf das Bereicherungsrecht abzulösen.
Das Storno führt zu einer Veränderung der materiellen Rechtslage. Der Grund besteht darin, dass es eine Beseitigung des Kundenanspruchs in Bezugnahme auf die Gutschrift zur Folge hat. Das Stornorecht besteht bei allen Formen der Fehlbuchung. Die Bank muss lediglich gegenüber dem Kunden einen Rückforderungsanspruch geltend machen können. Unabhängig von der Ursache des Fehlers entsteht laut dem im § 780 BGB geregelten Schuldversprechen auch durch eine materiell falsche Konto-Gutschrift ein Anspruch. Dies gilt sowohl im Fall, dass der Fehler infolge eines Überweisungsauftrages entstanden ist oder durch eine andere Form der Falschbuchung. Bei der Gutschrift handelt es sich rechtlich gesehen gleichermaßen um eine Leistung, die durch die Bank an die überweisende Person wie um eine Leistung durch den Überweisenden an einen Geldempfänger. Ausgeschlossen davon sind die Leistung einer überweisenden Person an die Bank sowie jene an den Empfänger der Überweisung. Daraus lässt sich schließen, dass aus bereicherungsrechtlicher Sicht entweder ein Ausgleich zwischen dem Überweisenden und der Bank – sofern der Überweisungsauftrag mangelhaft ist – oder zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger der Überweisung – sofern ein fehlerhaftes Valutaverhältnis besteht – erfolgen muss. Die Bank hat allerdings einen Durchgriff im Zusammenhang mit der Bereicherung gegenüber dem Überweisungsempfänger inne, wenn ein Betrag doppelt oder zehnfach gutgeschrieben wird. Erfolgt ein Storno der falschen Gutschrift, dann kann der Kontosaldo, welcher ohne die gebuchte Gutschrift gegeben war, wiederhergestellt werden.