Stundung

StundungDie Stundung stellt eine nachträgliche Fristgewährung für die Zahlung einer eigentlich fälligen Verbindlichkeit dar. Im Steuerrecht handelt es sich bei einer solchen um einen Verwaltungsakt. Eine besondere Bedeutung hat der Begriff Stundung im Bergbaurecht.

Die Stundung im Bergbaurecht

Das Recht zur Ausbeutung einer Lagerstätte ist an seine tatsächliche Ausnutzung gebunden. Wenn ein Bergbaubetrieb mit der Tätigkeit an einer Abbaustätte pausieren will, stellt er den Antrag auf eine Stundung. Diese besagt, dass der Abbau an der betroffenen Lagerstätte vorläufig ruhen darf, ohne dass der bisherige Inhaber der Förderrechte diese wegen Nichtnutzung verliert.

Die Stundung bei Krediten und Forderungen

Eine Stundung erfolgt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten kurzzeitig nicht bedienen kann. Häufig besteht die Stundung darin, dass die gesamte Forderung zu einem späteren Zeitpunkt in einer Summe zu begleichen ist. Die Vereinbarung einer Zahlung in mehreren Beträgen ist ebenfalls möglich und kommt vor allem im Handel zur Anwendung, wenn zunächst ein Rechnungskauf mit handelsüblicher Zahlungsfrist vereinbart war. Voraussetzung für die Genehmigung einer Bitte um eine Stundung ist, dass der Gläubiger auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vertraut. Aus diesem Grund darf er gestundete Forderungen in seiner Bilanz nicht als uneinbringlich, sondern lediglich als zweifelhaft oder als gesichert ausweisen. Maßgeblich für die Einstufung ist, ob er eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation seines Gläubigers sicher erwartet oder eher auf eine solche hofft. Die Genehmigung einer Stundung kann die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls verringern, indem sie die Insolvenz des Schuldners abwehrt. Eine Stundung muss nicht zwingend den Gesamtbetrag einer Forderung umfassen, sie kann sich auch auf die anfallenden Zinsen beschränken. Bei gewährten Stundungen ist die Klausel dass der Betrag selbst bei geringfügigem Zahlungsverzug sofort fällig wird, statthaft und wird üblicherweise verwendet. Abweichend von der fachsprachlich richtigen Bewertung einer Stundung als nachträgliche Gewährleistung eines zusätzlichen Zahlungszieles bezeichnen nicht nur Verbraucher, sondern immer häufiger auch Händler und selbst Banken einen direkt bei Vertragsabschluss vereinbarten Zahlungsaufschub als Stundung. So werben einige Banken damit, dass sie bei Darlehen für Unternehmensgründer die Tilgung während der ersten zwei Jahres stunden. Fachsprachlich handelt es sich hierbei um ein Aussetzen der Tilgung, da eine Stundung im engeren Sinn nur bei einem nachträglich gewährtem Zahlungsaufschub vorliegt. Bei einer Stundung handelt es sich somit um eine Kulanzentscheidung und im Gegensatz zum Zahlungsaufschub und zur Zahlpause nicht um einen Vertragsbestandteil. Zum Teil sprechen Verbraucher und Unternehmen auch von einer Ratenzahlung, obgleich rechtlich eindeutig eine Schuldung vorliegt. Das gilt vor allem bei der Vereinbarung, die Jahresrechnung für die Strom- und Gasversorgung in Teilbeträgen zu begleichen. Nicht aus Kulanzgründen, sondern infolge eines rechtlichen Anspruchs erfolgt eine Stundung bei der Auszahlung des Zugewinnanteils und eines Erbes an Miterben. Für beide Fälle sieht das Gesetz ein Anrecht auf die Stundung des zu zahlenden Betrages vor, falls die sofortige Auszahlung für den Zahlungspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Die Stundung im Steuerrecht

Im Steuerrecht stellt die Stundung einen Verwaltungsakt dar und muss vom Steuerpflichtigen beantragt werden. Sie ist in den meisten Fällen zinspflichtig, in Einzelfällen kann das Finanzamt auf die Erhebung der eigentlich fälligen Zinsen verzichten. Ein Zinsverzicht erfolgt in der Regel, wenn einer zu zahlenden Steuer wahrscheinlich ein Erstattungsanspruch aus einer anderen Steuerart gegenübersteht. Eine Stundung wird üblicherweise nicht genehmigt, wenn der Steuerpflichtige selbst zum Entstehen einer hohen Steuerforderung beigetragen hat. Sollte eine Betriebsprüfung eine Steuernachforderung infolge einer fehlerhaften Steuererklärung ergeben, erfolgt in der Regel eine Ablehnung des Stundungsantrages. Beruht diese jedoch darauf, dass der Steuerprüfer Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkennt oder andere Sachverhalte anders als der Steuerpflichtige bewertet, besitzt der Antrag auf eine Stundung der Steuerschuld gute Genehmigungschancen. Der Antrag auf eine Stundung soll vor der Fälligkeit der Steuerschuld gestellt werden, da andernfalls Versäumniszuschläge anfallen. Der Ablehnung einer Steuerschuld steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige eine Ratenzahlung mit dem Finanzamt vereinbart. In diesem Fall erfolgt ein Vollstreckungsaufschub als begünstigter Verwaltungsakt.

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