Bei der Teilwertabschreibung handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich des Steuerrechts. Sie benennt eine außerreguläre Abschreibung auf ein wirtschaftliches Gut und wiederum auf den am Stichtag der Bilanz niedriger liegenden Teilwert. Das Handelsgesetzbuch - § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB - spricht hierbei von einer außerplanmäßigen Abschreibung. Der Teilwert im Allgemeinen stellt den Marktwert eines bestimmten Wirtschaftsguts am Abschlussstichtag dar. So zum Beispiel ist das bei Aktien der derzeitige Kurs und bei Maschinen der Wiederverkaufswert. Der Teilwert bezeichnet im Grunde jenen Betrag, welchen ein Fremder bei potenzieller Unternehmensübernahme bezahlen würde. So zum Beispiel steigt der Teilwert eines Grundstücks dann, wenn eine Verbesserung der Verkehrsanbindung erfolgt. Dahingegen sinkt er, wenn eine Bodenverseuchung feststellbar ist.
Aus handelsrechtlicher Sicht war das Umlaufvermögen seit jeher auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. Einkommensteuerlich betrachtet war eine Teilwertabschreibung lediglich im Fall der dauernden Wertminderung möglich. Wegen dem Maßgeblichkeitsprinzip ist der durch das Handelsrecht vorgegebene Zwang der Abschreibung auf den weiter unter liegenden Teilwert im Falle dauerhafter Wertminderung ebenfalls für das Steuerrecht von zentraler Bedeutung. Anstatt des steuerlichen Wahlrechts in Bezugnahme auf die Teilwertabschreibung im Hinblick auf das Anlagevermögen bei andauernder Verminderung des Werts, existiert also ein Zwang dazu. Unterschiede zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz konnten beim Abschreiben auf das Umlaufvermögen auftreten. Der Grund dafür besteht darin, dass handelsrechtlich betrachtet unabhängig davon, ob eine dauerhafte Wertminderung gegeben war oder nicht, eine Abschreibung erfolgen musste. Steuerrechtlich hingegen unterlag die Abschreibung bei lediglich vorübergehender Wertminderung allerdings einem Verbot. Das Imparitätsprinzip besagt, dass die Regelungen über die im Hinblick auf die Teilwertabschreibung auf die Verbindlichkeitsbewertung entsprechend anzuwenden sind.
Seit der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes kann man handelsrechtlich ohne dauerhafte Wertminderung keine außerplanmäßige Abschreibung mehr vornehmen. Geht man von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung aus, so muss die Abschreibung zwangsweise erfolgen. Finanzlagen bilden hierbei die alleinige Ausnahme. Im letzteren Fall ist eine außergewöhnliche Abschreibung ebenso bei Nichtvorhandensein der Vermutung einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung möglich. Steuerrechtlich ist ohne dauerhafte Wertminderung immer noch keine Teilwertabschreibung gestattet. Liegt jedoch eine dauerhafte Wertminderung vor, können Abschreibungen erfolgen. Es besteht jedoch kein Zwang, sondern man kann vom Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 des EStG Gebrauch machen. Durch die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wurde das Maßgeblichkeitsprinzip aufgelöst. Dadurch kann die steuerliche Abschreibung mittlerweile anders erfolgen als die Handelsrechtliche. Damit hat man die Möglichkeit, im Bereich der Handelsbilanz eine außergewöhnliche Abschreibung zu machen und gleichzeitig in der Steuerbilanz die planmäßige Abschreibung fortzusetzen.
Gegenteilig zum Anlagevermögen ist es handelsrechtlich gemäß § 253 Abs. 4 HGB verpflichtend, die Abschreibung von Umlaufvermögen auf den niedrigeren Börsen- beziehungsweise Marktwert oder den beizulegenden Wert vorzunehmen, sogar dann, wenn eine Wertminderung nicht gegeben ist. Wie beim Anlagevermögen darf eine Abschreibung beim Umlaufvermögen laut § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG steuerrechtlich lediglich bei einer voraussichtlich künftig andauernden Minderung des Werts erfolgen. Dies kann zu einer Zwangsabweichung zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz führen.
Allgemein darf man handels- und steuerrechtlich nie einen höheren Wert als die ursprünglich vorhandenen Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung ausweisen. Sollte der Teilwert im die außerordentliche Abschreibung nachfolgenden Jahr überraschenderweise wieder steigen, dann muss man steuer- sowie handelsrechtlich auf den höher liegenden neuen Wert zuschreiben. Als Maximalwert gelten die Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung. Gibt es keine Veränderung beim Teilwert, dann erfolgt eine Beibehaltung des Wertansatzes gleich wie im Vorjahr. Sinkt der Teilwert hingegen weiter, müssen die oben aufgezählten Bedingungen wie beispielsweise die dauerhafte Wertminderung noch einmal durchgegangen werden.
Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß IFRS werden durch IAS 36 geregelt. Beispielsweise gilt das für immaterielle Vermögenswerte, für Sachanlagen oder den Firmenwert. Vorräte sowie Fertigungsaufträge fallen ausdrücklich nicht unter diese Bestimmungen.