Beim Abschluss eines Handelsgeschäfts, wie den Kauf und Verkauf von Gütern, Dienstleistungen oder Finanztiteln, legen die Vertragsparteien das Handelsobjekt, dessen Ausstattung, die Menge und den Preis sowie den Zeitpunkt der Erfüllung des Geschäfts, also den Termin der Lieferung und Bezahlung, fest. Wenn die Partner im Kaufvertrag vereinbaren, das Geschäft unmittelbar zum Zeitpunkt des Abschlusses zu erfüllen, dann spricht man von einem Kassageschäft. Der Verkäufer liefert sofort, und der Käufer bezahlt umgehend. Beim Termingeschäft fallen Abschluss und Erfüllung hingegen zeitlich auseinander. Der Vertrag wird zwar heute geschlossen, die Lieferung und Bezahlung erfolgt aber erst in der Zukunft. Termingeschäfte gestatten Marktakteuren, Handelsobjekte zu verkaufen, die sie heute unter Umständen noch gar nicht besitzen. Dies wird im Fachjargon auch Leerverkauf genannt.
Im Grunde genommen vereinbaren Marktteilnehmer ein Termingeschäft immer aus einem der folgenden Motive: Absicherung, Spekulation, Arbitrage.
Mit einem Termingeschäft versichert sich der Käufer gegen mögliche künftige Preissteigerungen auf dem Kassamarkt, wohingegen sich der Verkäufer vor einem Preisrückgang schützt. Dies wird gemeinhin Hedging genannt.
Termingeschäfte werden auch aus Spekulationsgründen abgeschlossen. Marktteilnehmer, die für ein bestimmtes Handelsobjekt künftig einen Anstieg des Kassapreises erwarten, kaufen dieses auf Termin. Wenn der Kassapreis tatsächlich steigt, dann können die Spekulanten das auf Termin erworbene Handelsobjekt in der Zukunft teurer am Kassamarkt verkaufen und einen Spekulationsgewinn einstreichen.
Marktteilnehmer schließen Termingeschäfte nicht nur zur Absicherung oder aus Spekulationsmotiven ab, sondern ebenso zur gewinnbringenden Ausnutzung unangemessener Unterschiede zwischen Kassa- und Terminpreisen. Man spricht in diesem Fall von Arbitrage.
Termingeschäfte lassen sich nach vielen Kriterien klassifizieren, zu deren wichtigsten Underlying, Erfüllungspflicht und Handelsform gehören.
Marktteilnehmer können grundsätzlich jedweden Handelsgegenstand auf Termin kaufen und verkaufen. Die Underlyings, also die dem Termingeschäft zugrundeliegenden Handelsobjekte, sind entweder Güter (commodities), auf Finanzmärkten gehandelte Objekte, wie Devisen, Anleihen, Aktien usw., oder aber abstrakte Finanzprodukte, etwa Aktienindizes oder fiktive Anleihen.
Einige Handelsgegenstände kann der Verkäufer bei Fälligkeit des Termingeschäfts effektiv liefern (andienen). Hierzu gehören z.B. Agrarprodukte, Rohstoffe, Devisen oder Wertpapiere. Andere Underlyings, etwa Aktienindizes, lassen sich dagegen nicht tatsächlich bereitstellen, so dass Käufer und Verkäufer das Termingeschäft stattdessen bar ausgleichen, was auch Cash Settlement genannt wird.
Die Vertragspartner können beim Abschluss eines Termingeschäfts vereinbaren, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zur Erfüllung verpflichtet ist, der Erwerber bei Fälligkeit des Termingeschäfts den vereinbarten Preis also zahlen und der Veräußerer das Handelsobjekt liefern muss oder der Käufer, anders als der Verkäufer, zur Erfüllung nicht verpflichtet ist und die freie Wahl (Option) hat, die Erfüllung zu verlangen oder stattdessen das Termingeschäft verfallen zu lassen.
Ein Termingeschäft, das dem Käufer ein Wahlrecht einräumt, ist ein einseitig verpflichtendes Geschäft und heißt Optionsgeschäft oder schlicht Option. Der Käufer richtet die Entscheidung, das Termingeschäft zu erfüllen oder verfallen zu lassen, an der Kassapreisentwicklung des Underlyings aus. Der Entschluss des Käufers wird folglich durch zukünftige Kassapreise bedingt. Aus diesem Grund heißen Optionsgeschäfte auch bedingte Termingeschäfte, wohingegen Termingeschäfte, die unabhängig von der künftigen Kassapreisentwicklung, eben unbedingt, zu erfüllen sind, unbedingte Termingeschäfte genannt werden. Sie sind, im Unterschied zu Optionen, zweiseitig verpflichtend.
Der Abschluss von Termingeschäften ist sowohl an Börsen, sogenannten Terminbörsen, als auch außerbörslich, hierfür ist die Bezeichnung over-the-counter (OTC) geläufig, möglich.
Bei einem OTC-Termingeschäft schließen die Partner den Vertrag zumeist telefonisch miteinander ab, im Anschluss dokumentieren die Kontrahenten die Transaktion dann schriftlich. Den Zeitpunkt der Fälligkeit sowie die Menge des Basiswertes, die bei Fälligkeit geliefert wird, legen die Partner individuell, also den eigenen Bedürfnissen entsprechend, fest. Jeder trägt das Risiko, dass der jeweils andere Kontrahent seine Verpflichtung, genauer gesagt, die Zahlung bzw. die Lieferung, in der Zukunft nicht erfüllt. Dies ist bei börsengehandelten Derivaten anders. Hier sind die Ausstattungsmerkmale der Termingeschäfte (Kontrakte) genormt. Die jeweilige Terminbörse fixiert die Handelsobjekte, Fälligkeitszeitpunkte und Liefermengen (Kontraktgrößen).
Außerdem schließen Käufer und Verkäufer ein Börsentermingeschäft gewöhnlich nicht direkt miteinander ab. Stattdessen tritt eine sogenannte Clearingstelle (Clearinghouse) zwischen die Vertragspartner. Sie garantiert die Erfüllung der Termingeschäfte und entlastet jeden Kantrahenten von der Bonitätsprüfung des jeweils anderen.
Zum Handel an einer Terminbörse sind nur Marktteilnehmer mit einwandfreier Bonität, sog. Clearing-Mitglieder, zugelassen. Diese können wiederum Orders anderer Marktteilnehmer, z.B. Privatanleger, annehmen und an die Börse weitergeben. Ein Termingeschäft schließen jedoch stets Clearing-Mitglied und Clearingstelle ab.