Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die Unternehmen auf den Nettopreis ihrer Waren oder Dienstleistungen aufschlagen. Sie wird nicht als Einnahme für das Unternehmen gewertet, sondern im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen beziehungsweise Umsatzsteuervoranmeldungen als Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt weitergegeben. Berechnet wird die Höhe der auf einen Leistungsposten erhobenen Umsatzsteuer anhand der Höhe des Nettopreises, den das Unternehmen für die Leistung oder das Produkt angibt. Damit ergibt sich der Gesamtpreis, den der Empfänger einer Leistung beziehungsweise der Käufer eines Produktes zu zahlen hat, als Summe aus dem eigentlichen Produktpreis und der Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer: Vor- und Nachteile für Unternehmen

Die Bezeichnung Umsatzsteuer wird in der Regel gleichbedeutend zum Begriff Mehrwertsteuer genutzt. Es kommen auch die aktuell gültigen Mehrwertsteuersätze zur Anwendung. Damit ist die Umsatzsteuer eine sogenannte indirekte Steuer, da sie nicht direkt von demjenigen genutzt wird, der sie erhebt. Vielmehr gibt der Unternehmer die von ihm auf seine Leistungen aufgeschlagene Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt weiter. Er kann allerdings im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung die von ihm für diverse Untnehmensausgaben gezahlte Umsatzsteuer von der von ihm für seine Leistungen eingenommenen Umsatzsteuer abziehen – und muss dem Finanzamt nur die verbleibende Umsatzsteuer zahlen.

Die Umsatzsteuer stellt also für einen Unternehmer keine direkte Einkommensquelle dar, ermöglicht es ihm aber, sich die für Unternehmenszwecke gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück zu holen. Durch die Verpflichtung zum Berechnen der Umsatzsteuer auf jeden einzelnen Leistungsposten einerseits und zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung andererseits bedeutet die Umsatzsteuer für ein Unternehmen allerdings auch eine Belastung im Sinne buchhalterischen Aufwandes. Dieser Aufwand wird entweder unternehmensintern betrieben oder an Steuerbüros ausgelagert. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist an feste Zeitrahmen gebunden, in denen die Umsatzsteuern auf Einnahmen und Ausgaben eines bestimmten Zeitraumes dem Finanzamt aufgerechnet und über dessen System ELSTER zugestellt werden müssen.

Berechnung der Umsatzsteuer

Im sogenannten B2B-Geschäft, also im Wirtschaftsverkehr von Unternehmen untereinander wird bei Preisverhandlungen und Angebotsabfragen zu Projekten und Produkten immer von Nettopreisen gesprochen. Auf diese vereinbarten Nettopreise, die den Umsatz des Unternehmens darstellen, schlägt der Leistungserbringer bei der Rechnungsstellung den für die spezifische Leistungsart geltenden Mehrwertsteuersatz als Umsatzsteuer auf. Das heißt, bei aktuell 19 Prozent Mehrwertsteuer für die meisten Leistungen und Waren, werden 19 Prozent des Nettopreises aufgeschlagen. Auf der Rechnung müssen beide Posten – der Nettopreis sowie die sich daraus ergebende Umsatzsteuer – gesondert aufgeführt werden.

Bei Preisangaben gegenüber Privatpersonen beziehungsweise Endverbrauchern wird in der Regel in Angeboten der komplette Bruttopreis – also der Produktpreis plus Mehrwertsteuer – angegeben.

Die aktuell gültigen Umsatzsteuersätze betragen für die meisten Produkte und Dienstleistungen 19 Prozent, was auch als Regelsteuersatz bezeichnet wird. Sonderfälle sind allerdings Lebensmittel, Futtermittel, land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Verlagserzeugnisse, journalistische Leistungen, zahntechnische Leistungen und orthopädische Hilfsmittel sowie Taxifahrten innerhalb einer bestimmten eingeschränkten Zone. All diese Produkte beziehungsweise Leistungen werden in der Umsatzsteuer mit einem ermäßigtem Steuersatz von 7 Prozent besteuert.

Umsatzsteuer bei grenzübergreifenden Geschäften

Verschiedene Länder haben unterschiedliche Höhen in der Umsatzsteuer. Wer als Unternehmer deshalb mit ausländischen Kunden oder Lieferanten agieren möchte, sollte die dafür gültigen Bestimmungen genau kennen. So werden Waren innerhalb der EU mit der im Ausgangsland gültigen Mehrwertsteuer belastet, die solcherart gezahlte Umsatzsteuer kann aber in der Umsatzsteuererklärung im Empfängerland angerechnet werden. Um innerhalb der EU auf diese Art handeln zu dürfen, müssen Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzen. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer, die jedes Unternehmen und jeder Freiberufler benötigt und die vom jeweils zuständigen Finanzamt vergeben wird.

Werden im B2B-Bereich Waren aus dem Ausland außerhalb der EU eingeführt, stellt der Lieferant in der Regel eine Netto-Rechnung ohne die in seinem Land gültige Umsatzsteuer. Bei der Einfuhr fällt für den Empfänger dann die sogenannte Einfuhrumsatzsteuer an, die sich an der deutschen Mehrwertsteuer für das betroffene Produkt orientiert.

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