Umsatzsteuersatz

UmsatzsteuersatzDie Umsatzsteuer wird in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedsländern ebenso wie in vielen weiteren Staaten als Mehrwertsteuer erhoben. Dieses System besagt, dass Unternehmen die bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer Steuerschuld abziehen. Letztendlich trägt der Verbraucher die Mehrwertsteuer, für ihre Abführung an das Finanzamt ist jedoch der Händler verantwortlich. Die Begriffe Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer sowie Mehrwertsteuersatz und Umsatzsteuersatz lassen sich synonym verwenden.

Die Mehrwertsteuersätze in Deutschland

In Deutschland werden zwei Umsatzsteuersätze erhoben. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beläuft sich auf neunzehn Prozent, während der ermäßigte Steuersatz sieben Prozent beträgt. Bei der Umstellung der Umsatzsteuererhebung am Jahresanfang 1968 von der Bruttoumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer betrug der allgemeine Umsatzsteuersatz zehn Prozent, die erste Erhöhung auf elf Prozent erfolgte bereits nach einem halben Jahr. Die Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes auf zwölf und dreizehn Prozent erfolgten 1978 und 1979, ehe der Steuersatz 1983 auf vierzehn Prozent anstieg. Weitere Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes auf fünfzehn und sechzehn Prozent fanden 1993 und 1998 statt, ehe 2007 die letzte Erhöhung auf neunzehn Prozent vorgenommen wurde. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz belief sich zunächst auf die Hälfte des allgemeinen Satzes. Seit 1993 ist der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von Steuererhöhungen nicht mehr betroffen gewesen, sodass dieser weiterhin sieben Prozent beträgt. Der für die einzelnen Umsätze maßgebliche Umsatzsteuersatz ist auch für die Kleinunternehmerregelung von Bedeutung, da sich der für diese maßgebliche Grenzbetrag aus den Umsätzen zuzüglich der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Einige Autoren bezeichnen die Mehrwertsteuerfreiheit einzelner Produkte wie Arzthonorare, Wohnungsmieten sowie – unter gewissen Voraussetzungen – Goldmünzen und Goldbarren als dritten Umsatzsteuersatz mit der Höhe von null Prozent.

Veränderungen der Zuordnung zum allgemeinen beziehungsweise ermäßigten Umsatzsteuersatz

Die Zuordnung der einzelnen Warengruppen zum allgemeinen oder zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ist nicht immer nachvollziehbar. Einleuchtend ist, dass Lebensmittel und Kulturgüter lediglich mit sieben Prozent Mehrwertsteuer belastet werden. Getränke gelten jedoch nicht als Lebensmittel, ausgenommen ist das Trinkwasser. Trinkbare Milchprodukte werden hingegen mit dem ermäßigten Satz besteuert. Auf Verlagstantiemen für Autoren sind ebenso wie auf journalistische Beiträge sieben Prozent Umsatzsteuer zu erheben. Verfasst ein Schriftsteller jedoch einen überwiegend Werbezwecken dienenden Auftragstext, erhöht sich der Umsatzsteuersatz auf den vollen Betrag. Im Restaurant oder Café verzehrte Speisen unterliegen ebenfalls dem vollen und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Einfache Imbisse können den Umsatz bei nicht vorhandenen Registrierkassen nicht getrennt erfassen, sie vereinbaren mit dem zuständigen Finanzamt, welcher Anteil ihres Umsatzes auf den Verzehr vor Ort anfällt. Umweltschutzgedanken läuft der ermäßigte Steuersatz beim Kauf von Speisen zum Mitnehmen zuwider, da die zwangsläufig anfallende Verpackung Müll verursacht. Änderungen der Zuordnung einzelner Produktgruppen zum allgemeinen oder ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen kaum auf und eignen sich somit für verstecke Steuererhöhungen. In wenigen Fällen führt eine Neuzuordnung zu einer Mehrwertsteuerreduzierung. Allgemein bekannt ist die Verringerung des Steuersatzes für Hotelübernachtungen. Diese wurde ausgiebig publiziert und kommentiert. Die veränderte Zuordnung einzelner Warengruppen zum allgemeinen Umsatzsteuersatz erfolgen hingegen überwiegend, ohne dass Verbraucher auf diese aufmerksam werden. Dass zum Trinken bestimmte Milchersatzprodukte wie Mandelmilch und Sojamilch nicht mehr zu den Produkten mit ermäßigten Steuersätzen gehörten, bemerkten nur die wenigen Käufer, welche sich ihren Kassenzettel genau anzusehen pflegen. Regelmäßige Kinogänger erfuhren durch Flyer oder Protestplakate der Kinobetreiber, dass an der Kasse verkaufte Süßigkeiten nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz belegt sind. Die letzte größere Veränderung im Mehrwertsteuerrecht betraf Silbermünzen und Silberbarren. Diese sind seit 2014 mit dem vollen Umsatzsteuersatz belegt und somit nicht mehr gegenüber anderen Edelmetallen wie Palladium und Platin begünstigt.

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