Unter Verbindlichkeiten versteht man grundsätzlich die Schuld einem anderen gegenüber. Genauer gesagt handelt es sich um offene Geld- oder Sachleistungen für eine Dienstleistung oder ein Produkt, das ein anderer, der Gläubiger, bereits bereitgestellt hat oder in regelmäßigen Abständen wieder zur Verfügung stellt. Als Verbindlichkeiten werden auch die Grundausgaben eines Unternehmers oder Unternehmens bezeichnet, die immer wieder anfallen und zu einem bestimmten Zeitpunkt noch zu begleichen sind. Eine Verbindlichkeit definiert sich durch eine gegenseitige Willenserklärung, die eine Handlung, wie das Wort bereits ausdrückt, "verbindlich" werden lässt. Forderungen durch Gläubiger, die nur zu erwarten sind und noch nicht eingetreten sind, werden nicht als Verbindlichkeiten bezeichnet, denn nur tatsächlich einzufordernde Beträge oder Leistungen können als solche bezeichnet werden. Eine Verbindlichkeit stellt immer eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten dar, zivilrechtlich wie wirtschaftlich.
Alle offenen Verbindlichkeiten wurden vorher rechtskräftig durch gegenseitige Willenserklärung zwischen Gläubiger und Schuldner getroffen. Die Verbindlichkeit entsteht durch Vorausleistung des Gläubigers. Der Schuldner ist rechtlich dazu verpflichtet, die offene Verbindlichkeit in einem genannten, mit dem Gläubiger zuvor vereinbarten Zeitraum, zu begleichen. Ob dies durch eine Sachleistung, eine Ratenzahlung oder eine Terminrechnung erfolgt, ist dabei unerheblich. Es können individuell verschiedene Wege - auch miteinander kombiniert- zur Begleichung abgesprochen und vertraglich festgehalten werden.
Erbringt der Vertragspartner die zuvor vereinbarte Leistung nicht, nur unzureichend oder teilweise, so entsteht grundsätzlich keine volle Verbindlichkeit, es kann aber zu einer Teilverbindlichkeit kommen. Auch bei einem wirksamen Widerruf entsteht keine Verbindlichkeit, sofern auch keine Wertminderung auf Seiten des Gläubigers zu erwarten ist. Können sich die Vertragsparteien hier nicht untereinander einigen, ist im Regelfall ein Rechtsberater beziehungsweise Gutachter hinzuzuziehen, um die rechtlichen Ansprüche beider Seiten geltend zu machen.
Grundsätzlich sind die Verbindlichkeiten nach den Vereinbarungen zu begleichen. Kommt der Schuldner dieser Vereinbarung nicht nach, so hat der Gläubiger das Recht, die Verbindlichkeiten einzufordern, eine sogenannte Forderung zu stellen. Dies kann zum Beispiel durch die Erwirkung eines gerichtlichen Titels gegen dem Schuldner erfolgen. Kann der Schuldner der vereinbarten Regelung nicht nachkommen, lohnt es sich, frühzeitig den Gläubiger zu informieren. Das hat den Vorteil, dass sich oftmals im Nachhinein noch andere Konditionen oder Ersatzleistungen vereinbaren lassen und Gerichtskosten auf beiden Seiten vermieden werden.
Alle Verbindlichkeiten sind in der Jahresbilanz eines Unternehmens oder Unternehmers auszuweisen. Grundsätzlich sind Unternehmen eher darauf ausgerichtet wenig offene Verbindlichkeiten zu haben und so einen besseren wirtschaftlichen Stand und eine bessere Bilanz zu erzielen.