Als Verjährung bezeichnet man den Ablauf einer Frist, welcher mit dem Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen, einhergeht. Man unterscheidet zwischen der Verjährung im öffentlichen Recht und der Verjährung im Strafrecht.
Nahezu alle Ansprüche unterliegen der Verjährung. Ausnahmen sind lediglich die Aufhebung von Gemeinschaften, nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche auf Grundbuchberichtigung. Darüber hinaus unterliegen durch Widerspruch gesicherte Rechte ebenfalls nicht der Verjährung. Die Regelungen zur Verjährung wurden in den letzten Jahren einige Male umgestaltet. Vor allem die Schuldrechtsreform brachte einige grundlegende Veränderungen mit sich, doch auch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, welches am 24.09.2009 in Kraft trat, hatte eine Veränderung der Vorschriften im Recht der Verjährung zur Folge.
Die regelmäßige Verjährungsfrist: Diese Frist beträgt drei Jahre und beginnt an Silvester des Jahres, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Darüber hinaus gelten zusätzliche Höchstfristen, was darin begründet ist, dass der Schuldner Kenntnis über die Möglichkeit des Anspruchs erlangen muss. Die Höchstfristen betragen zwischen zehn und 30 Jahren. Fristen, welche über 30 Jahre bis zur Verjährung überdauern, sind hauptsächlich im Familien- und Erbrecht zu finden. Auch Herausgabeansprüche aus Eigentum und weiteren dinglichen Rechten fallen unter die Höchstfrist von 30 Jahren.
Die Verjährung kann überdies durch einen Neubeginn, eine Fortlaufshemmung oder eine Ablaufshemmung hinausgezögert werden. Bei einem Neubeginn, welcher etwa durch eine Anerkenntnis des Schuldners oder durch eine Vollstreckungshandlung in Kraft treten kann, startet die Verjährungsfrist komplett neu. Bei einer Fortlaufshemmung wir die Frist innerhalb eines bestimmten Zeitraums wie beispielsweise während eines schwebenden Verfahrens oder höherer Gewalt ausgesetzt. Als Ablaufhemmung bezeichnet man es, wenn die Verjährung nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten kann.
Generell ist es möglich, Vereinbarungen über die Verjährung vertraglich festzuhalten. Diese sind grundsätzlich wirksam, wobei Vorsatz und die Verlängerung auf eine Frist von mehr als 30 Jahren nicht rechtens sind. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sind und rechtlich über den anschließend getroffenen Vereinbarungen stehen.
Tritt die Verjährung in Kraft, bedeutet das nicht automatisch, dass der Anspruch verfällt. Der Schuldner hat jedoch nach Ablauf der Frist die Möglichkeit, die Erfüllung rechtswirksam zu verweigern. Geschieht dies, spricht man von „Einrede der Verjährung“. Darüber hinaus hat der Gläubiger nach Ablauf der Frist das Recht, das Pfandobjekt in seinen Besitz zu bringen, insofern für die Forderung eine Hypothek oder ein Pfandrecht bestellt ist. Weiterhin kann er die Herausgabe seines Eigentums verlangen.
Im Strafrecht existieren überdies verschiedene Fristen für die Verjährung bestimmter Straftaten, wobei Völkermord und Mord nicht verjähren können. Taten, die beispielsweise eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Folge haben, haben eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ordnungswidrigkeiten verjähren nach Ablauf eines halben Jahres, während Verjährungsfristen bei Geldbußen sich nach dem angedrohten Betrag richten. So beträgt die Frist bei einer angedrohten Buße von 15.000 Euro drei Jahre. Die Frist beginnt jedoch erst dann, wenn sämtliche zur Vollstreckung führende Handlungen, beendet wurden, ohne, dass eine Vollstreckung möglich war. Je nach Art und Höhe der jeweiligen Strafe beträgt die Frist bis zur Verjährung zwischen drei und 25 Jahren.