Vorsteuer

Bei jungen Unternehmern und Existenzgründern sorgt der Begriff "Vorsteuer" immer wieder für Irritationen. Aber weder müssen sie gegenüber dem Fiskus in Vorleistung treten, noch handelt es sich um eine zusätzliche Steuer. Gemeint ist in jedem Falle die Umsatzsteuer, die nach dem Wirtschaftssteuerrecht jedoch unterschiedlich gehandhabt werden kann. Unternehmer sind grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. sie erhalten die Umsatzsteuer, die sie auf Lieferungen oder Käufe für die Erfüllung ihres Geschäftszwecks zahlen, vom Finanzamt zurück. Diese Regelung trifft zumindest auf die große Masse der Unternehmer zu, die ihre Bilanz am Ende des Wirtschaftsjahres als Einnahme-Überschuss-Rechnung aufmachen.

Vorsteuer und Irrtümer

Die auf Grund dieses Umstandes kursierende Meinung "Unternehmer zahlen keine Mehrwertsteuer" ist jedoch eine Falschaussage. Denn zahlen muss der Unternehmer den enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag beim Kauf einer Ware oder bei der Honorierung einer Dienstleistung in jedem Fall, und selten stimmen gezahlte und rückerstattete Mehrwertsteuerbeträge am Jahresende überein.
Zur Verwirrung in dieser Frage trägt die Kleinunternehmerregelung bei, wonach Unternehmen mit einer jährlichen Umsatzgrenze von 17.500 Euro keine Mehrwertsteuer erheben müssen. Wenn sie diese Regelung in Anspruch nehmen, sind sie allerdings auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Damit verteuern sich ihre Ausgaben um die Höhe der Mehrwertsteuer. Auch die Meinung, entsprechende Kleinunternehmer könnten ihre Leistungen billiger anbieten als die Konkurrenz, entbehrt also jeder Grundlage.

Das Vorsteuer Abzugsverfahren

Das Vorsteuer Abzugsverfahren begrenzt sich nicht auf den Saldo am Jahresende. Die Verrechnung ausgegebener und eingenommener Umsatzsteuerbeträge findet bereits im laufenden Geschäftsjahr statt. Unternehmer müssen monatlich die eingenommene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen, können aber die entsprechenden Ausgaben im gleichen Zeitraum gegenrechnen. Übersteigt die Umsatzsteuerlast jährlich 7.500 Euro nicht, reicht dem Fiskus die quartalsmäßige Abrechnung. Unternehmer, deren Umsatz pro Jahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer erbringt, sind von der Umsatzsteuer-Vorauszahlung entbunden. Der Terminus "Vorauszahlung" bedingt den Begriff "Vorsteuer".
Ausschlaggebend ist der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Steigt in einem Jahr die Umsatzsteuerlast eines Unternehmens über 7.500 Euro an, muss es erst im folgenden Jahr die monatliche Vorauszahlung leisten.

Vorsteuer - was müssen neu gegründete Unternehmen beachten?

Wenn ein Unternehmer die Aufnahme seiner Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet hat, erhält er einen Fragebogen. Damit wird geklärt, ob der Existenzgründer den Status als Kleinunternehmer einnehmen möchte. Zwar vereinfacht sich damit seine Buchführung; empfehlenswert ist diese Entscheidung jedoch nicht. Neben dem bereits genannten Irrtum des billigeren Angebots ohne Vorsteuer entgehen dem neuen Unternehmer vor allem Steuervorteile in der Startphase.
Denn bereits in der Gründungsphase kann er beim Finanzamt den Abzug der Vorsteuer für alle Ausgaben beantragen, die im Zusammenhang mit seiner künftigen Tätigkeit stehen. Dazu gehören Honorare für Unternehmens- oder Steuerberater, Telefon- und Portokosten, der Kauf von Arbeitsmitteln wie z.B. ein Computer, Ausgaben für Büromaterial, Fachliteratur oder die Teilnahme an Wirtschaftsveranstaltungen. Noch wichtiger für die Entscheidung zum "echten" Unternehmer ist der hohe Investitionsbedarf, der generell in der Anfangsphase eines Unternehmens anfällt. Mit dem Abzug der Vorsteuer mindern sich die Ausgaben erheblich, derzeit um 19 %.

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