Eigenkapitalbedarf

EigenkapitalbedarfBei der Ausformulierung von Businessplänen gehört der Finanzierungsplan zumeist zu den schwierigsten Kapiteln. Mit jeder Unternehmensgründung aber kommt es naturgemäß zu einer so genannten "Inkraftsetzungsfunktion von Eigenkapital". Auch Kreditgeber erwarten vom Gründer eine Eigenkapitalbeteiligung, mit der dieser seine persönliche Risikobereitschaft für das künftige Unternehmen deutlich macht. Möglich sind Bar- oder Sacheinlagen, bei Gründung einer GmbH mindestens 25.000 Euro (s. § 5, Abs. 1, GmbHG). Besteht die Pflicht zum Eintrag ins Handelsegister, muss der Unternehmensgründer die Einzahlung durch Beleg nachweisen. § 128 HGB schreibt dem Vollhafter einer Einzelunternehmung oder einer Personengesellschaft die Vorschrift ins Lastenheft, dass dieser für die Verbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen zu haften habe.
Erst im Laufe der selbstständigen Tätigkeit übernimmt dann die Eigenkapitalrendite eine wichtige Funktion zwischen Kapitalbeschaffung und Liquditätssicherung. Der Eigenkapitalbedarf, von der Berechnung bis zur Kontrolle, wird somit zu einem wesentlichen Faktor der Unternehmensführung.
Eine weitere wichtige Rolle spielt das Eigenkapital innerhalb einer Kapitalgesellschaft. Dort wird es von den Eigentümern u.a. als Stammeinlage unbefristet zur Verfügung gestellt, wobei sich der Anteil am Eigenvermögen bilanzfähig aus der Differenz von Gesamtvermögen und Gesamtschulden berechnet. In dieser Rechnung müssen beispielsweise auch Rücklagen und Gewinnvorträge berüksichtigt werden. Stammeinlagen unterliegen übrigens keiner Rückzahlungsverpflichtung.

Steuerungsfunktionen des Eigenkapitals

Die eigenen finanziellen Mittel dienen u.a. als Sicherheit bei einer Kreditaufnahme. Je höher dieser Anteil ist, desto besser wird sich auch die Kreditwürdigkeit der Unternehmung darstellen lassen und den Kreditrahmen eines Unternehmens entsprechend vergrößern. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften wird der Eigenkapitalanteil zur variablen Größe, die Änderungen auf dem Unternehmerkonto ergeben sich u.a. durch Privatentnahmen, ausgeschüttete Gewinnanteile oder Einlagen. Die Beschaffung von Zahlungsmitteln aus eigener Kraft geht aus dem Eigenkapitalbedarf hervor und ist im Gegensatz zur Fremd- ein Teilbereich der s.g. Innenfinanzierung.

Angemessene Quote zwischen Eigenkapitalbedarf und Fremdkapital

Verbindliche Aussagen zum Eigenkapitalbedarf einer Unternehmung hält weder die Betriebswirtschaftslehre noch die Steuergesetzgebung bereit. Zwar sind die Einzelpositionen, aus denen sich das formale Eigenkapital zusammensetzt, in § 266, Abs. 3 des HGB geregelt. Aber in beiden Disziplinen spricht man lediglich von der zu bildenden "angemessenen Eigenkapitalquote", wobei auch zu dieser Thematik keine festen Regeln aufgestellt sind. Die Angemessenheit ist auch unter Juristen ein "unbestimmter Rechtsbegiff".
Fü die Steuerbehörden gilt der Grundsatz der Angemessenheit als erfüllt, wenn sich das Eigenkapital mit gleichartigen Unternehmen der Privatwirtschaft im "maßgebenden Zeitraum" vergleichen lässt. Allgemein aber geht man von einer 30-prozentigen Eigenkapitalausstattung aus, was im Umkehrschluss für das Unternehmen bedeutet, dass 70 Prozent des Anlagevermögens über Fremdmittel zu finanzieren wären. In einem Urteil des BFH wurde dieses 30:70-Verhältnis allerdings als Nichtaufgriffsgrenze beschrieben. In der Praxis etabliert hat sich die Faustregel, dass das Fremdkapital nicht mehr als das Doppelte des Eigenkapitalbedafs betragen sollte.
Für ein noch junges Unternehmen ist die Herstellung einer optimalen Eigenkapitalquote nicht nur von großer Bedeutung, sondern auch ein ständiger Balanceakt. Ein hoher Eigenkapitalanteil allerdings macht die Unternehmung weniger krisenanfällig und insolvenzresistenter, weil auch Gläubiger ihr Ausfallrisiko besser beherrschen können. Beachtenswert wären in diesen Fällen auch die positiven betriebswirtschaftlichen Folgen, die u.a. aus den geringeren Zinsaufwands- und Tilgungssummen ersichtlich werden.

Finanzierung über Gesellschafterdarlehen

Soll oder kann ein Eigenkapitalbedarf nicht mit Fremdmitteln finanziert werden, bietet sich altenativ u.a. die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gesellschafterdarlehens (Sherholder loans). In diesem Falle ist das Darlehen zwar formal dem Konto Fremdkapital zuzuordnen, wird aber aus steuerlicher Sicht als "wirtschaftliches Eigenkapital" behandelt. Der Nachteil: Durch das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" werden die Darlehensrückzahlungen, seit November 2008 im Falle einer Insolvenz allerdings als s.g. "nachrangige Forderungen" eingestuft, sofern der Darlehensgeber auftritt, ohne eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter zu sein. Hier sollte alternativ an eine stille Beteiligung gedacht werden, bei der sich die Verlustbeteiligung vertraglich ausschließen ließe. In diesem Falle kann der Kapitalgeber seine aufgezehrten Einlagen bei einer Insolvenz als Gläubiger in voller Höhe geltend machen.

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