Gebäudeabschreibung

GebäudeabschreibungEinkommenssteuergesetz

Die Arten der Gebäudeabschreibung richten sich nach verschiedenen Voraussetzungen und werden nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) abgerechnet. Die Anschaffungs- und die Herstellungskosten stellen die Hauptbemessungsgrundlage. Die anteiligen Grundstückskosten werden von der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Grundstück und Gebäude bilden jedoch eine Einheit. Fallen diesbezügliche Kosten an, sind diese entsprechend aufzuteilen.

Es gibt, neben einigen Sonderabschreibungen, zwei Arten von Gebäudeabschreibungen: die lineare und die degressive Abschreibung. Das lineare Abschreibungsverfahren verteilt die Herstellungs-, Anschaffungs- und Wiederbeschaffungskosten eines Anlagegutes gleichmäßig auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzung. Bei größeren Anlagen wird der Restwert von den Abschreibungskosten abgezogen. Die lineare Gebäudeabschreibung ist üblich, da sie rechnungstechnisch einfach anzuwenden ist und alle Teilperioden der Nutzungsdauer gleichmäßig berücksichtigt und belastet.

Mit der degressiven Abschreibung fallen die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr. Ein festgelegter Prozentsatz wird jedes Jahr erneut vom Restbuchwert des Vorjahres abgezogen. Eine schnelle Abschreibung der Anlagegüter ist wichtig, da sie eine steuerliche Belastung für das Unternehmen darstellen. Je niedriger der Restbuchwert eines Anlagegutes ausfällt, desto günstiger fällt die steuerliche Bemessungsgrundlage für das Unternehmen aus.

Alle Gebäude werden grundsätzlich nach der linearen Abschreibungsmethode behandelt. Nur selbst hergestellte Gebäude fallen im Jahr der Fertigstellung unter die degressive Abschreibungsmethode. Sobald das Gebäude hergestellt oder angeschafft ist, wird die Abschreibung vorgenommen.

Bewertungsgesetz

Die Abschreibung unterscheidet, ob die Gebäude zum Betriebs- oder zum Privatvermögen gehören. Somit besteht ein Unterschied, ob ein Gebäude zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (R. 7. 1 Abs. 5 ESHR) definieren den Begriff Gebäude wie folgt: „Ein Gebäude ist ein Bauwerk, auf eigenem oder fremden Grund und Boden errichtet, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit Grund und Boden verbunden und von einiger Beständigkeit und standfest ist“. Für Gebäudeteile und Gebäude, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, wird die typische lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 4 EStG) oder die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) vorgenommen. Einer genauen Betrachtungsweise werden die sogenannten Container unterzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Container ein Gebäude. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss der Container gemäß seiner individuellen Zweckbestimmung über einen längeren Zeitraum dauerhaft an einem bestimmten Ort aufgestellt sein. Unter diese Rechtsprechung fallen Bürocontainer, nicht jedoch Baustellen-Container mit nur vorübergehender Aufstellung.

Unselbständige Gebäudeteile

Gebäude werden gemäß EStG unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer in drei Gruppen eingeteilt. Da Gebäude grundsätzlich als Einheit betrachtet werden, sind unselbständige Gebäudeteile einheitlich mit dem Hauptgebäude abzuschreiben. Unselbständige Gebäudeteile stehen in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Hauptgebäude, auch wenn sie räumlich davon getrennt sind. H 4.2 Abs. 5 EStH (Einkommenssteuer-Hinweise) gibt eine Übersicht über unselbständige Gebäudeteile. In diese Kategorie fallen Schwimmbecken und Duschanlagen eines Hotels, Personenaufzüge, Bäder, Beleuchtungsanlagen und ähnliche Funktionseinheiten. In diesem Zusammenhang würde das selbständige Hauptgebäude ohne seine unselbständigen Funktionseinheiten selbst als unvollständig erscheinen. Für diese unselbständigen Funktionseinheiten kommt daher keine gesonderte Gebäudeabschreibung in Frage. Selbständige Gebäudeteile sind Bauvorrichtungen, die in keinem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Hauptgebäude stehen (R 7.1 Abs. 3 EStR, Einkommenssteuer-Richtlinie).

Zum Betriebsvermögen gehörende Betriebsvorrichtungen (§ 6 Abs. 2, § 99 Abs. 1 BewG) sind Ladeneinbauten und –umbauten, Gaststätteneinbauten, Schaufensteranlagen und unterschiedlich genutzte selbständige Gebäudeteile. Die Nutzung erfolgt zu eigenen oder fremden Wohnzwecken, eigen- oder fremdbetrieblich. Vorübergehend eingestufte Anlagen für besondere Verwendungsarten (Miete, Pacht), deren Nutzungsdauer die Vertragslaufzeit nicht überschreiten (§ 95 BGB), gehören gleichfalls in diese Kategorie. Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen gelten als bewegliche, die weiteren selbständigen Gebäudeteile als unbewegliche Wirtschaftsgüter.

Die planmäßige Gebäudeabschreibung erfolgt linear, der Abschreibungssatz bleibt immer gleich. § 7 Abs. 4 EStG berücksichtigt AfA-Sätze verschiedener Gebäudekategorien. Gemäß § 7 Abs. 4 EStG ist eine außergewöhnliche Abschreibung wirtschaftlicher und technischer Abnutzung zulässig. Die Gebäudeabschreibung ist ferner bei Abriss (H 7.4 EStH), Abbruch, Brand oder ähnlichen Ereignissen vorzunehmen. § 11 c Abs. 1 EStDV (Absetzung für Abnutzung) bestimmt die Nutzungsdauer. Eine lineare Gebäudeabschreibung darf im Jahr der Herstellung oder Anschaffung nur zeitanteilig (pro rata temporis) vorgenommen werden (§ 7 Abs. 1 EStG).

Sonderabschreibungen

Einlagen zur Erzielung von Überschusseinkünften und Sonderabschreibungen sind in § 2 Abs. 1 EStG und § 7 Abs. 1 EStG geregelt. Die Gebäudeabschreibung für Reinvestitionsrücklagen regeln die §§ 6b, 6c EStG und R 7.3 Abs. 4 EStG. Grundstücke und Grundstücksteile, die vom Privat- in das Betriebsvermögen überführt werden, fallen gleichfalls unter die lineare Gebäudeabschreibung. Zuschreibungen (§ 7 Abs. 4 EStG) und Wertaufholungen (§ 6 Abs. 1 EStG) erhöhen den AfA-Satz.

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