Alleinbezug

AlleinbezugDie Gründung eines Franchise-Unternehmens mit Alleinbezug verpflichtet den Existenzgründer dazu, die definierten Waren oder auch die Dienstleistungen ausschließlich beim dafür bestimmten Lieferanten zu kaufen. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts kann der Alleinbezug aber eingeschränkt werden. Abhängig von den aufgesetzten Vereinbarungen ist hier auch eine Gruppenfreistellung der entsprechenden Lieferanten und Abnehmer möglich, die sich auf Marktanteile von bis zu 30 % bezieht.

Mögliche Franchise-Verträge

Bei Franchise-Unternehmen wird der Alleinbezug häufig durch eine entsprechende vertragliche Regelung festgelegt. Das bedeutet, dass den Franchise-Nehmern nur das Waren- bzw. Dienstleistungsangebot der Franchise-Geber zur Verfügung steht. Auch wenn die Alleinbezugsverpflichtung einen kleinen Freiraum von maximal 20 % lässt, wird diese Regelung als Alleinbezug bezeichnet. Die Franchise-Nehmer müssen sich strikt an die Vorgaben halten, denn auf diese Weise lässt sich die Kontrolle der Waren- und Leistungsinhalte besser durchführen. Außerdem spielen die Anforderungen des Kartellrechts im Rahmen der Vertikal-GVO eine entscheidende Rolle. Eine Einschränkung des Wettbewerbs ist nämlich nur bedingt zulässig und lässt sich nicht pauschal anwenden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Verpflichtung zum Alleinbezug in schriftlicher Form im Vertrag festgehalten werden muss, ggf. auch als zusätzliche Vereinbarung. Wenn dieser Zusatz nicht vorhanden ist, sind ergänzende Weisungen durch den Franchise-Geber nicht wirksam.

Kartellrechtliche Klärung

Die Alleinbezugsverträge werden kartellrechtlich beurteilt, um festzustellen, ob die Vereinbarungen die gewünschten positiven Effekte für beide Seiten haben. Letztendlich soll der Alleinbezug den An- und Verkauf der Waren optimal organisieren und um die Marktpräsenz der Vertragspartner stärken. Für eine gesunde Wirtschaft ist es jedoch wichtig, den Unternehmen nicht zu viel Wirtschaftsmacht zu geben. Ansonsten wird durch die Marktbeherrschung durch eine einzige Firma der Wettbewerb verzerrt. Aus diesem Grund werden die wirtschaftlichen Hintergründe genau überprüft. Das Verhältnis zwischen Absatzgarantie, Preiskonditionen, Marktanteil und Wettbewerbsverbot wird dabei genau durchleuchtet. Im Allgemeinen werden Alleinbezugsverträge mit Firmen, deren Marktanteil über 30 % liegt, kartellrechtlich abgelehnt. Die Begründung liegt hier hauptsächlich bei der marktabschottenden, negativen Auswirkung der Vereinbarung.

Die Ausschließlichkeitsbindung

Der Alleinbezug, auch als Ausschließlichkeitsbindung bekannt, legt eine exklusive Verpflichtung zur Abnahme fest. Ein anderer Lieferant darf nicht ausgewählt werden. Durch den Franchise-Geber werden die Franchise-Nehmer somit in ihrem Verhandlungsspielraum beschränkt. Der Vertrag, der vom Franchise-Geber mit dem Lieferanten besteht, wird durch die Franchise-Unternehmen erfüllt. Für die Existenzgründer ist es wichtig, sich diese rechtsgeschäftlichen Randbedingungen bewusst zu machen, denn dadurch verringern sich ihre geschäftlichen Möglichkeiten. Eventuelle Verhandlungen fallen durch dieses Ausschlussprinzip nicht in ihren Verantwortungsbereich.

Varianten des Alleinbezugs

Bei dem ausschließlichen Bezug der Waren oder Leistungen steht die Verpflichtung der Abnehmer im Vordergrund, stets die gleiche Bezugsquelle zu nutzen. Parallel dazu gibt es für Lieferanten eine Alleinbelieferungsverpflichtung, sodass sie keine weiteren Absatzkanäle haben dürfen. Bei diesen beiden Formen ist die Alleinbindung der Hauptbestandteil des Vertrages. Andere Verpflichtungen zum Alleinbezug zeigen sich erst auf den zweiten Blick. Dazu gehören beispielsweise Verträge mit Mindestabnahme oder langfristige Lieferkontrakte. Mit Sonderrabatten für langjährige Partner werden Wettbewerber abgeschottet. Das bietet auf der einen Seite Vertragssicherheit, schränkt andererseits aber die Möglichkeiten der Veränderung ein.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram