Anderskosten sind Kosten, denen zwar auch ein Aufwand gegenübersteht, wo aber dieser Aufwand eine andere Höhe als die Anderskosten hat. Deshalb rechnet man die Anderskosten auch zu den kalkulatorischen Kosten. Es gibt zwar nur wenige Kostenarten, die als Anderskosten eingestuft werden können, doch diese wenigen Kostenarten haben eine hohe Bedeutung für die betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung. Relevant sind die Anderskosten vor allem für Abschreibungen und für Wiederbeschaffungskosten.
Die betriebswirtschaftliche Kosten- und Leistungsrechnung verfolgt einen anderen Zweck als die Kostenrechnung der Finanzbuchhaltung, die überwiegend durch gesetzliche und steuerrechtliche Vorgaben geprägt ist. Die Kosten- und Leistungsrechnung, die betriebswirtschaftlich bestimmt ist, soll den Unternehmensverantwortlichen aufzeigen, welche tatsächlichen Kosten dem betrieblichen Erfolg entsprechen. Wurden durch steuerliche Vorgaben die Abschreibungen sehr hoch angesetzt, dann kann der Betrieb mit einer geringen Steuerbelastung rechnen, obwohl die tatsächliche Kostenbelastung deutlich niedriger ist. Die Anderskosten berücksichtigen diese Überlegungen und liefern der Unternehmensleitung genauere Zahlen, als dies die gesetzlich bestimmte Buchführung leisten könnte.
Ein Unternehmen erwirbt eine Computeranlage für 50.000 Euro und schreibt diese linear über vier Jahre ab, so wie es steuerlich bei entsprechenden Investitionen möglich ist. Tatsächlich geht aber das Unternehmen davon aus, dass die Computeranlage fünf Jahre im Gebrauch ist und ihr tatsächlicher Wertverlust über diese fünf Jahre eher einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent pro Jahr entsprechen würde. Die degressive Abschreibung (der tatsächliche Wertverlust) geht in die Anderskosten ein. Diese können noch dadurch ansteigen, wenn man annimmt, dass die Wiederbeschaffung der Computeranlage nach fünf Jahren teurer wird als die ursprüngliche Investition. Dann können diese höheren Wiederbeschaffungskosten bereits jetzt verteilt auf fünf Jahre als Anderskosten berücksichtigt werden. Auch andere kalkulatorische Kosten können für die Anderskosten Berücksichtigung finden, wenn man bereits jetzt erkennt, dass bestimmte Kosten in Zukunft nicht zu vermeiden sind und es daher sinnvoll ist, hier eine Rückstellung zu bilden.
Um den Begriff der Anderskosten ausreichend zu verdeutlichen, kann man ergänzend auch auf die Begriffe Grundkosten und Zusatzkosten verweisen. Grundkosten sind die Kosten, die hinsichtlich des Aufwandes in allen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnungen gleich behandelt werden. Wenn ein Unternehmen vorübergehend für eine Ausstellung Materialien bestellt, die nur dort verwendet und anschließend entsorgt werden müssen, dann sind diese Kosten Grundkosten, weil es keine Möglichkeit gibt, die Kosten über längere Zeiträume zu verteilen oder andere kalkulatorische Verteilungslogiken anzuwenden. Immer dann, wenn Aufwendungen über mehrere Jahre laufen, kann man reflektieren, ob diese nicht als Anderskosten einzustufen sind. Denn der Wertverlust über mehrere Jahre wird selten dem linearen Wertverlust entsprechen, der in der steuerrechtlichen Kostenrechnung vereinfacht verwendet werden kann. Ebenfalls nicht berücksichtigt wird bei dieser vereinfachten Anwendung von Kostenrechnung, dass möglicherweise die Wiederbeschaffung des Wirtschaftsgutes mit Mehrkosten verbunden ist, für die es bereits jetzt Sinn macht, dass man Rücklagen bildet. Anderskosten sind in diesem Sinne also Zusatzkosten, weil diese als aufwandlose Kosten bestimmt sind, die in der Finanzbuchhaltung nicht sichtbar werden, die aber für die betriebliche Kosten- und Leistungsrechnung zu berücksichtigen sind.