Anschaffungskosten

AnschaffungskostenDie Anschaffungskosten bei der Existenzgründung beziehen sich auf die Ausgaben, die dafür erforderlich sind, um eine Betriebsausstattung zu erwerben. Vor der Neueröffnung eines Unternehmens sind diese Betriebsausgaben unverzichtbar. Sie können steuerlich geltend gemacht werden, sind also auf die zu versteuernden Gewinneinnahmen anzurechnen und lassen sich steuerlich absetzen. Durch die Aufwendungen im Rahmen der Anschaffungskosten werden Vermögensgegenstände erworben, sodass das Unternehmen betriebsbereit ist. Wichtig ist hierbei, dass die Kosten der entsprechenden Ausstattung eindeutig zuzuordnen sind. Die kalkulatorischen Kosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

Richtlinien zur steuerlichen Absetzung

Die Kosten fallen üblicherweise vor der gewerblichen Anmeldung an, damit der unternehmerische Betrieb direkt im Anschluss beginnen kann. Für die steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten müssen einige Richtlinien berücksichtigt werden. So werden die vorweggenommenen Ausgaben nur vom Finanzamt anerkannt, wenn eine eindeutige betriebliche Veranlassung vorliegt. Der sachliche Zusammenhang und der zeitliche Rahmen sollten daher unmittelbar mit der geplanten Selbständigkeit übereinstimmen. Mit eindeutig nachvollziehbaren Belegen wird sichergestellt, dass die Anschaffungskosten ausschließlich für das Unternehmen anfallen. Dazu gehören neben der Geschäftsausstattung auch Beratungshonorare von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Messebesuche, Fachliteratur und Mietkosten.

Der zeitliche Rahmen

Wenn die Belege der Anschaffungskosten aus dem gleichen Kalenderjahr stammen, in dem auch die Gewerbeanmeldung erfolgt ist, lässt sich der zeitliche Zusammenhang ausreichend dokumentieren. Bei Unternehmen mit einer längeren Planungsphase werden aber auch größere Zeitabstände anerkannt. Im Allgemeinen werden Anschaffungskosten akzeptiert, die bereits bis zu drei Jahre im Voraus getätigt wurden. Falls die eingereichten Belege jedoch nicht vom Finanzamt akzeptiert werden, ist es möglich, die betreffenden Vermögensgegenstände als Betriebsvermögen geltend zu machen.

Wenn die geplante Existenzgründung scheitert

Die Anschaffungskosten bei einer geplanten Firmengründung können gegebenenfalls auch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es Probleme bei der Existenzgründung gibt bzw. wenn diese komplett scheitert. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung mehrfach. Der Grund des Scheiterns spielt dabei keine Rolle, so lange die Existenzgründer eine präzise und ernsthafte Planung des Unternehmens vorweisen können. Wenn die Firmengründer eine glaubhafte und überzeugende Erklärung liefern können, dürfen die entsprechenden Beträge in der Vorsteuer oder Einkommensteuererklärung als Verlustvortrag geltend gemacht werden.

Der Vorsteuerabzug bei Anschaffungskosten

Mit dem Start eines neuen Unternehmens werden zunächst oft nur niedrige Umsätze erreicht. Dies resultiert in einem Überschuss von Vorsteuern. Das Finanzamt erstattet diesen Betrag, sodass der steuerpflichtige Existenzgründer zunächst von der Geltendmachung der Vorsteuer profitiert. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Unternehmen später seiner Umsatzsteuerpflicht nachkommen soll. Falls die Existenzgründung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung läuft, die auf die Rechnungsstellung der Umsatzsteuer verzichtet, darf die Vorsteuer auch nicht abgesetzt werden.

Nachweis durch Belege

In einem selbständigen Unternehmen ist eine ordentliche Belegaufbewahrung unabdingbar. Die Rechnungsbelege von Dritten müssen eindeutig alle wichtigen Details beinhalten. Nur dann sind sie steuerlich absetzbar und können auf Nachfrage des Finanzamts zur Überprüfung eingereicht werden. Es gilt also, sämtliche Anschaffungskosten nachvollziehbar zu belegen, von der Tankquittung über die Geschäftsausstattung bis hin zu Büromaterial und Eintrittskarten für eine Fachmesse.

magnifier linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram