Annahmeverzug

Für Unternehmer und Unternehmensgründer ist es wichtig, sich mit Kaufverträgen auszukennen. Etwa mit den Störungen bei der Erfüllung von Kaufverträgen. Dazu gehören Zahlungsverzug, Lieferungsverzug, mangelhafte Lieferung sowie Annahmeverzug.

Gewährleistung durch mangelhafte Lieferung

Der Verkäufer ist verpflichtet, den verkauften Gegenstand mängelfrei zu liefern. Das bedeutet, der Gegenstand darf zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keine Mängel haben. Die Gewährleistungspflicht für Mängel trägt der Verkäufer. Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Arten von Mängeln: Mängel in der Güte und der Menge. Ist die Ware verdorben oder weist einen technischen Fehler auf, handelt sich um einen Mangel in der Güte. Bei Mängeln in der Menge handelt es sich um Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Liefermenge. Ein solcher Fall liegt vor, wenn zu wenig geliefert wurde und eine Nachlieferung nicht den gewünschten Lieferzweck erfüllen würde.

Lieferungsverzug und Zahlungsverzug

Der Kaufvertrag verpflichtet den Lieferer, rechtzeitig zu liefern. Lieferungsverzug liegt vor, wenn er schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig liefert. Daneben ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis fristgerecht zu bezahlen. Zahlungsverzug liegt vor, wenn er den vereinbarten Kaufpreis schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.

Annahmeverzug

Durch den Kaufvertrag sind sowohl Käufer als auch Verkäufer verpflichtet, die Leistung des anderen bei Fälligkeit anzunehmen. Annahmeverzug bedeutet, der Käufer nimmt die Ware oder der Verkäufer die Zahlung nicht rechtzeitig an. Voraussetzungen des Annahmeverzuges sind: Fälligkeit der Leistung sowie das tatsächliche Anbieten der Leistung. Ein wörtliches Anbieten genügt, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Lieferung nicht annehmen werde. Oder wenn er die geschuldete Sache abzuholen hat. Der Annahmeverzug setzt kein Verschulden voraus.

Wie wirkt sich Annahmeverzug aus?

Der Schuldner (Verkäufer) haftet bei Fahrlässigkeit und groben Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nicht. Außerdem geht mit Eintritt des Verzugs die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Gläubiger (Käufer) über. Das bedeutet, er trägt das wirtschaftliche Risiko eines Verlustes.

Rechte des Schuldners beim Annahmeverzug

Der Schuldner (Verkäufer) kann die Ware bei sich verwahren und auf Abnahme klagen. Oder er kann sich von der Leistungspflicht befreien.
Ein Kaufmann kann die Ware an einem geeigneten Ort einlagern. Außerdem kann er die Waren an jeden Ort versteigern lassen. Waren mit einem Börsen- oder Marktpreis kann er verkaufen und den Erlös behalten und mit der Forderung aufrechnen. Dieses Vorgehen nennt sich: Selbsthilfeverkauf. Einen Mehrerlös hat der Schuldner herauszugeben.

Die öffentliche Versteigerung hat er mit einer Frist für die Abnahme den Käufer (Gläubiger) anzudrohen. Wenn es sich um verderbliche Ware handelt, kann die Androhung unterbleiben. Ort und Datum sowie das Ergebnis der Versteigerung sind dem Käufer mitzuteilen. Dieser kann ebenso wie der Verkäufer mitbieten.

Alle Kosten, die durch die Einlagerung, den Verkauf oder die öffentliche Versteigerung entstehen, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen. Weiterhin kann der Schuldner vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Voraussetzung ist, dass der Käufer die Ware schuldhaft nicht entgegennimmt.

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