Barscheck

BarscheckJeder Scheck ist eine Zahlungsanweisung. Der Scheckaussteller als Inhaber eines Girokontos bei der bezogenen Bank weist sie an, bei Vorlage des Schecks den dort genannten Betrag an den Scheckinhaber auszuzahlen. Das kann sowohl durch eine Barauszahlung geschehen als auch durch eine Verrechnung von Konto zu Konto, also vom Girokonto des Scheckausstellers zum Girokonto des Scheckempfängers. In diesem Falle handelt es sich um einen Verrechnungsscheck.

Barscheck anstelle von Bargeld aus der Firmenkasse

Im heutigen geschäftlichen Alltag wird zunehmend weniger mit Bargeld gearbeitet. Durch mobile Zahlungsterminals ist es dem Mitarbeiter des Logistikunternehmens möglich, bei der Paketauslieferung auch Kleinbeträge bargeldlos per EC-Karte oder per Kreditkarte zu vereinnahmen. Die frühere Portokasse zum Kauf von Briefmarken sowie zur Bezahlung von Paketzustellungen oder von Kleinbedarf im Unternehmen hat buchstäblich ausgedient. Und wenn das kontaktlose Bezahlen mit der Kontokarte in nächster Zeit flächendeckend möglich ist, dann gibt so gut wie keinen Anlass dafür, um neben dem Firmenkonto noch eine Firmenkasse, die Bargeld- oder Portokasse, zu führen. Anstelle dessen wird für eine Bargeldzahlung der Barscheck verwendet. Es kann durchaus notwendig, zweckmäßig oder auch hilfreich sein, dass der Zahlungsempfänger die ihm zustehende Summe in bar erhält. Im Gegensatz zu einer bargeldlosen Überweisung von Girokonto zu Girokonto, oder zur Einreichung des Verrechnungsschecks mit einer um sieben bis zehn Tage späteren Wertstellung, ist der Barscheck eine Zahlungsanweisung für Bares. Gegenüber der Aushändigung des Bargeldes vis-à-vis hat die Barscheckzahlung den einzigen Nachteil, dass sich der Scheckempfänger zu der bezogenen Bank hin begeben muss, um dort das Geld gegen Vorlage des Barschecks zu erhalten. Sofern der Scheckaussteller keine Bargeldkasse in seinem Unternehmen führt, oder der Bargeldbestand nicht ausreichend hoch ist, lässt sich diese Situation mit einem Barscheck schnell und problemlos lösen. Der Umweg über die

Portokasse würde folgende Buchungsvorgänge bedeuten:

• Bargeldabhebung vom Firmenkonto
• Zuführung der Bargeldabhebung an die Firmenkasse
• Barauszahlung zu Lasten der Firmenkasse anstelle der Ausstellung des Barschecks

Barscheck nur bei bezogenem Kreditinstitut einlösbar

Als bezogene Bank oder Sparkasse wird dasjenige Kreditinstitut bezeichnet, bei dem das Girokonto geführt wird, zu dessen Lasten der Barscheck ausgestellt worden ist. Der Inhaber des Barschecks hat den Anspruch auf die Auszahlung. Auf dem Vordruck des Barschecks ist ausdrücklich formuliert, dass die Auszahlung an den namentlich Genannten oder an den Überbringer erfolgt. Daraus ergibt sich, dass jeder, der den Barscheck vorlegt und nicht mit dem Scheckempfänger identisch ist, als Überbringer gilt. Er hat Anspruch auf die Barauszahlung und erhält das Geld auch anstandslos ausbezahlt. Das ist allerdings nur bei der bezogenen Bank oder Sparkasse möglich, und zwar sowohl in der Haupt- als auch in jeder Zweig- oder Nebenstelle. Der Mitarbeiter prüft vor der Barauszahlung die Kontodeckung. Der Barscheck wird nur dann ausgezahlt, wenn das Girokonto einen ausreichenden Kontostand aufweist. Das wird sowohl durch das Guthaben als auch durch eine Kreditlinie, beispielsweise mit dem Dispo-Kredit, gewährleistet. Ist das nicht der Fall, wird der Barscheck nicht eingelöst. Umgangssprachlich ist der Barscheck geplatzt.
Diese Situation ist der einzige, aber auch gravierende Unterschied zwischen der Bargeldzahlung und dem Barscheck. Wird das Bargeld von Person zu Person ausgehändigt, dann hat der Zahlungsempfänger sein Bares in der Hand. Das allerletzte Risiko, dass es sich dabei um Falschgeld handeln könnte, wird hier mehr der Vollständigkeit halber erwähnt, ist jedoch in der Praxis unrealistisch. Die Aushändigung eines nicht gedeckten Barschecks ist hart an der Grenze zum Betrug und auf jeden Fall unseriös. Der Scheckaussteller weiß oder ahnt, dass der Barscheck nicht eingelöst werden kann und lässt den Empfänger in dem guten Glauben, dass er innerhalb kürzester Zeit sein Bargeld von der bezogenen Bank oder Sparkasse erhält.

Bis Anfang der 2000er Jahre war der als Eurocheque ausgestellte Barscheck bis zur Höhe von vierhundert DM eine Zahlungsgarantie, unabhängig von der Kontodeckung. Heutzutage gibt es keine Eurocheques mehr und somit auch nicht diese absolute Zahlungsgarantie aus einem Barscheck heraus.

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