Die aktuellen Informations- und Belehrungspflichten im B2C - Bereich

Rechtsanwalt Dr. Volker GuentzelZum 13. Juni 2014 gelten neue Regeln im B2C - Bereich, die den Verbraucher in Zukunft noch besser schützen sollen. Wer als Unternehmer nicht aufgeklärt ist und seine Widerrufsbelehrung nicht an die neuen Regeln anpasst, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Daher geht Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel von der Kanzlei Busse & Miessen auf dieses Thema ein.

Zwar haben wir bereits in dem letzten Newsletter Unternehmensrecht darauf hingewiesen, dass für Unternehmen ab dem 13. Juni 2014 neue Regeln gelten, die den Verbraucher noch besser schützen sollen. Allerdings hatten wir in dem letzten Beitrag aufgrund der herausragenden Bedeutung die Änderungen im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung thematisiert. Nun müssen wir feststellen, dass die Unternehmen vielfach noch nicht ausreichend dafür sensibilisiert worden sind, dass sie neben der Belehrung über das Widerrufsrecht gegenüber dem Verbraucher weitere Informationspflichten zu erfüllen haben bzw. die bisher vorzunehmenden Informationen aufgrund der Gesetzesänderung teilweise modifiziert werden müssen. Dabei kann dieser Beitrag allerdings nur einen groben Überblick leisten, da die möglichen Fallvarianten vielfältig und die gesetzlichen Regelungen sehr detailliert sind.

A. Der Anwendungsbereich des Verbraucherschutzrechts

Bevor auf die einzelnen Informationspflichten eingegangen wird, muss zunächst einmal erläutert werden, wann das dafür verantwortliche Verbraucherschutzrecht Anwendung findet.
Grundsätzlich ist dies immer dann gegeben, wenn ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Vertrag schließen, der eine Leistung gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Dies bedeutet letztlich, vereinfacht ausgedrückt, dass dies nahezu bei jedem Vertrag im B2C-Bereich vorliegt. Darüber hinaus ist daher wichtig, danach zu differenzieren, ob es sich um zwei besondere Vertriebsformen, d.h. entweder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge oder Fernabsatzverträge handelt. In diesen Fällen bestehen besonders weitgehende Informations- und Belehrungspflichten.
Leider ist bei einzelnen Fallgruppen noch nicht geklärt, wie die Rechtsprechung diese einordnen wird. Daher ist für den Unternehmer wichtig, zu überlegen, welche Möglichkeiten zum Vertragsabschluss mit Verbrauchern innerhalb seines Geschäftsbetriebes vorliegen. Anschließend muss er überprüfen bzw. überprüfen lassen, welche Informations- und Belehrungspflichten in dem jeweiligen Fall bestehen und wie er diesen nachkommen kann.

I. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Der bisher bekannte Begriff des Haustürgeschäfts wird nun in § 312b BGB durch „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ersetzt. Unter diese neue Begrifflichkeit fallen letztlich die Situationen, in denen davon ausgegangen wird, dass der Verbraucher wegen der Gefahr einer Überrumplung besonders schützenswert ist.
Während es im Hinblick auf Verkaufsfahrten und spontane Ansprachen des potentiellen Kunden bei der alten Rechtslage bleibt, ist der Anwendungsbereich darüber hinaus stark ausgeweitet worden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes fallen hierunter nun sämtliche Geschäfte, „die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist“. Dies geht sehr weit. Als Beispiele für solche Vertragsabschlüsse werden dementsprechend unter anderem die Organisation einer Autorenlesung durch einen Verlag in einem Buchladen und der Verkauf der betreffenden Bücher oder sogar die Aushandlung von Verträgen in den Räumen eines Rechtsanwalts genannt. Auch wird nun ausdrücklich der Fall umfasst, wenn ein Verbraucher außerhalb von den Geschäftsräumen des Unternehmers werbemäßig angesprochen wird und sich daraufhin unmittelbar in dessen Geschäft begibt, um dort einen Kauf zu tätigen.

II. Fernabsatzverträge

Bei Fernabsatzverträgen handelt es sich gem. § 312 c BGB um alle Verträge, die ausschließlich unter Zuhilfenahme von Fernkommunikation geschlossen werden. Dazu zählen unter anderem alle Formen des Versandhandels, insbesondere Onlineshops.

B. Die verschiedenen Informations- und Belehrungspflichten

Der Gesetzgeber hat nun, je nach Art des jeweiligen Verbrauchervertrages, eine Vielzahl von unterschiedlichsten Informations- und Belehrungspflichten geregelt. Im Folgenden kann daher nur ein erster Überblick gegeben werden.

I. Die Informations- und Belehrungspflichten bei allgemeinen Verbraucherverträgen

Wichtig zu wissen ist zunächst einmal, dass auch bei den sonstigen Verbraucherverträgen, d.h. insbesondere im stationären Handel, bestimmte Pflichten zum Schutz der Verbraucher bestehen. Während es noch leicht möglich sein wird, die Identität des Unternehmens und die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen in klarer und verständlicher Weise darzustellen, ist zum Beispiel unklar, wie die ebenfalls erforderliche Belehrung über die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte für Waren zu erfolgen hat. Es stellt sich dabei die Frage, ob es diesbezüglich ausreicht, einfach darauf hinzuweisen, dass es ein gesetzliches Gewährleistungsrecht gibt oder ob die entsprechenden Rechte des Verbrauchers wie Minderung, Rückabwicklung etc. näher beschrieben werden müssen.
Weitere wichtige Informationen, die mit der gebotenen Sorgfalt von dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind zum Beispiel:

  • die Darstellung des Verfahrens zum Umgang mit Beschwerden des Kunden;
  • der Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen, d.h. einschließlich sämtlicher Fracht-, Liefer- und Versandkosten, die im Laufe der Bestellung anfallen, sowie der etwaigen Kosten für ein Zahlungsmittel;
  • Benennung des Termins, bis zu dem die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt;
  • Erläuterung der Bedingungen etwaiger Kundendienstleistungen und Garantien.

Da der Verbraucher auch auf die bestehenden Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen hinzuweisen ist, bietet es sich an, den Großteil der dargestellten Informationen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens einzupflegen.

II. Die weitergehenden Informations- und Belehrungspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Während sämtliche der dargestellten Informations- und Belehrungspflichten auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen gelten, unterliegen diese weiteren Anforderungen.

1. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Widerrufsbelehrung

Bereits in dem letzten Newsletter hatten wir darauf hingewiesen, dass eine neue Muster-Widerrufsbelehrung besteht, die verwendet werden muss, wenn der Unternehmer in den Genuss der Richtigkeitsfiktion der Belehrung gelangen will. Neu hinzugekommen ist allerdings, dass der Unternehmer auch über die Fallgestaltungen belehren muss, bei denen ein Widerrufsrecht nicht besteht (z.B. bei dem Kauf einer Zeitung oder einer individuell für die Bedürfnisse des Verbrauchers angefertigten Ware).
Leider gibt es momentan keine Rechtssicherheit, wie die Widerrufsbelehrung richtig zu gestalten ist. Grund dafür ist, dass die gesetzlichen Regelungen zum Teil unklar und widersprüchlich sind, so dass zunächst erst die gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Thema abgewartet werden müssen, um mit größerer Sicherheit beurteilen zu können, wie mit der nachfolgend dargestellten Problematik umzugehen ist.

Im Hinblick auf den Inhalt der eigentlichen Belehrung über das Widerrufsrecht stellt sich das Problem, dass der Inhalt der Widerrufsbelehrung variiert, je nachdem ob eine oder mehrere Waren bestellt oder ob die bestellten Waren im Rahmen einer Einmallieferung oder mit mehreren Teillieferungen geliefert werden. Dies führt dazu, dass, je nach Fallkonstellation, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist anders lautet. Laut der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB Gesetz sind folgende Konstellationen denkbar:

a) Bei Abschluss eines Kaufvertrages:
„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“

b) Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, und die getrennt geliefert werden:
„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“

c) Im Falle eines Vertrages über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:
„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“

Dementsprechend stellt sich die Frage, wie mit der Tatsache, dass ein Kunde Ware bestellt und zu dem Zeitpunkt der Bestellung unklar ist, ob diese Ware in einer Einmallieferung geliefert wird etc., umzugehen ist. Denkbar sind diesbezüglich folgende Lösungsmöglichkeiten:

  • Es wird eine Widerrufsbelehrung erstellt, die alle denkbaren Alternativen enthält. Dies ist aber wohl die am wenigsten geeignete Variante, da auf einem Blick erkennbar ist, dass der Wortlaut dieser Widerrufsbelehrung von der Muster-Widerrufsbelehrung abweicht. Damit ist nicht nur auf jeden Fall die gesetzlich Fiktion der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gefährdet, sondern es besteht auch auf einen Blick ein Angriffspunkt für etwaige Wettbewerbs- bzw. Verbraucherschutzverbände etc.
  • Es werden die verschiedenen Widerrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt und anhand des Bestellvorganges sichergestellt, dass der Kunde die jeweils richtige Widerrufsbelehrung erhält. Dies könnte dadurch erfolgen, dass der Kunde entscheiden kann, ob er auf jeden Fall seine Bestellung in einer einheitlichen Lieferung erhalten will (dann erfolgt eine Widerrufsbelehrung nur mit der 1. Alternative) oder ob er, damit er möglichst schnell zumindest einen Teil der Ware erhält, die Möglichkeit, Teillieferungen zu erhalten, wählt (dann gäbe es eine entsprechend andere Widerrufsbelehrung).Diese Möglichkeit ist zum einen allerdings mit einem erheblichen Programmierungs- bzw. Verwaltungsaufwand verbunden. Hinzu kommt, dass auch im Rahmen der Übersendung der Empfangsbestätigung bzw. der Waren wiederum eine Widerrufsbelehrung erfolgen müsste und die dortige Wi-derrufsbelehrung auch davon abhinge, welchen Bestellvorgang der Kunde gewählt hat. Dies bringt aber das Risiko mit sich, dass bei diesen Vorgängen ein Fehler gemacht wird, d. h. die Widerrufsbelehrungen vertauscht werden und damit der Kunde letztlich zwei sich widersprechende Widerrufsbelehrungen erhält.
  • Es könnte dazu übergegangen werden, dass die bestellte Ware nur noch in Teillieferungen geliefert wird, d. h. stets die entsprechende Widerrufsbelehrung zu erfolgen hat. Dies ist allerdings zum Teil überhaupt nicht möglich, denn es kann nicht sichergestellt werden, dass der Kunde nicht nur eine einzige Ware bestellt und damit eben auch nur eine einzige Lieferung erhält. Zudem ist dies natürlich mit einem höheren Kostenaufwand durch die mehrfachen Lieferungen verbunden.
  • Die daher wohl beste Kompromisslösung ist daher, für alle Fälle die Belehrung i. S. d. der obigen Variante b) vorzunehmen. Diese weicht von der Variante a) nur durch das Wort „letzte“ und der Variante c) im Hinblick auf „Teilsendung“ ab, d. h. es kann gut damit argumentiert werden, dass diese Belehrung auch die dortigen Fälle umfasst. Mit dieser Version verstößt man zwar bei ganz strenger Betrachtung gegen das Muster der Widerrufsbelehrung, so dass die Vermutung der Richtigkeit verloren gehen könnte. Das bedeutet aber noch nicht zwangsläufig, dass die Belehrung falsch war.

2. Besondere Dokumentations- und Informationspflichten

Darüber hinaus bestehen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernab-satzverträgen bestimmte Dokumentationspflichten, d.h. dem Verbraucher muss u.a. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben wird, zur Verfügung gestellt werden. Schließlich obliegen dem Unternehmer noch besondere Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, d.h. es muss zum Beispiel über die einzelnen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, belehrt oder darüber unterrichtet werden, wie der Verbraucher Eingabefehler erkennen und berichtigen kann.

C. Fazit

Auch wenn einige Informationspflichten bereits in der Vergangenheit bestanden und durch die Gesetzesänderungen nur neu strukturiert worden sind, stellen die neuen Informations- und Belehrungspflichten die Unternehmen vor eine erhebliche Herausforderung. Dabei wird es noch verschmerzbar sein, dass ein Unternehmen, das den Verbraucher nicht richtig über bestehende Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten informiert, diese gem. § 312 e BGB nicht von diesem verlangen kann. Weitaus problematischer ist, dass bei Verstößen gegen die dargestellten umfangreichen Pflichten Abmahnungen seitens Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbern drohen. Dies vor dem Hintergrund, dass in einigen Bereichen bereits jetzt Streit darüber besteht, wie die Informationspflicht richtig zu erfüllen ist. Um sich hier abzusichern, sind die Unternehmen daher gezwungen, die Erläuterungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuweiten. Ob dies angesichts der Tatsache, dass Verbraucher bereits in der Vergangenheit häufig die umfangreichen AGBs nicht gelesen haben, zu mehr Verbraucherschutz führen wird, erscheint daher fraglich.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Dr. Volker Güntzel von der Kanzlei Busse & Miessen.

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