Die Abkürzung EHUG steht für das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz hat drei Regelungsschwerpunkte, die der deutsche Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorschriften entsprechend der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG, der Richtlinie 2003/58/EG und der Transparenzrichtlinie 2004/109/EU umzusetzen hatte.
Das analoge Handelsregister wurde auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Ferner wurde ein elektronisches Unternehmensregister geschaffen. Das Verfahren der Sanktionen bezüglich die offenlegungspflichtigen Unternehmen wurde neu geregelt. Durch das EHUG wurde eine Entbürokratisierung der Unternehmenspublizität sowie ein erleichterter Zugriff auf die Unternehmensdaten erreicht. So sind mit Einführung des elektronischen Handelsregisters alle deutschen Handels- und Genossenschaftsregister sowie weitere Partnerschaftsregister über das Internet einsehbar. Seit dem Jahr 2009 werden alle Unterlagen zur Eintragung von Unternehmensdaten in elektronischer Form beim zuständigen Registergericht (Amtsgericht) eingereicht. Die Bekanntmachung der Handelsregister-Eintragungen erfolgt über das Internet.
Für die Speicherung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen ist nicht mehr das zuständige Amtsgericht, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Unter der Domäne www.unternehmensregister.de ist ein zentrales Unternehmensregister einsehbar. Die Neuregelung des EHUG betrifft hinsichtlich der Publizitätspflicht lediglich die nun wegefallende Unterscheidung zwischen großen und kleinen Unternehmen. Kleine und mittelgroße Unternehmen sind den großen Unternehmen gleichgestellt. Sie haben die gleichen Publizitätspflichten wie ihre großen „Kollegen“. Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen sowie der Umfang der Aufstellungs- und Offenlegungspflichten haben sich mit Einführung des elektronischen Handelsregisters (EHUG) nicht geändert. Alle Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung ihrer Daten im elektronischen Bundesanzeiger verpflichtet (§ 325 Abs. 1 HGB). Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin sind gemäß § 264a HGB den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. In diesen Bereich fallen insbesondere sogenannte „KapCo-Gesellschaften“ (GmbH & Co. KG).
Alle Unternehmen, die nicht in diesen Bereich fallen, die jedoch nach § 1 Abs. 1 PublG bestimmte Größenmerkmale erfüllen, sind gemäß § 9 PublG zur Offenlegung ihrer Unternehmensdaten verpflichtet. § 325 Abs. 1 und 2 HGB schreibt den genauen Umfang der Publizitätspflicht vor.
Kleine und mittelgroße Gesellschaften sind von dieser umfangreichen Publikationspflicht ausgenommen, für sie bestehen nach §§ 266, 276, 288 HGB (Jahresabschluss) und §§ 326, 327 HGB (Veröffentlichung) Erleichterungen. Die uneingeschränkte Einsichtnahme in das elektronische Unternehmensregister über das Internet ist kostenlos und für alle Interessenten frei verfügbar. Die Nutzung dieses Zentralregisters ist ohne vorherige Registrierung und Interessennachweis möglich.
Die Einsicht der Registerdaten beim elektronischen Handelsregister (EHUG) ist dagegen kostenpflichtig. Je Registerblatt fallen 4,50 Euro an. Pro abgerufener Datei fallen gleichfalls 4,50 Euro an. Der Abruf eines vollständigen Handelsregisterauszuges als PDF-Datei wird mit 13,50 Euro berechnet. Für die publikationspflichtigen Gesellschaften fallen mit Veröffentlichung ihrer Daten gleichfalls Kosten an, die von der Größe, der Gesellschaftsform und dem Umfang und dem Format der eingereichten Dateien abhängt. Die Einreichung der publikationspflichtigen Unternehmensdaten werden von den meisten Gesellschaften auf die in § 325 Abs. 1 und 2 HGB genannten gesetzlichen Vorschriften beschränkt, um die damit verbundenen Kosten so gering wie möglich zu halten. Gemäß § 327 HGB ist die Einreichung einer verkürzten Bilanz möglich. Kleine Unternehmen sollten die Vorschriften des § 267 HGB kennen und bemüht sein, die Abgrenzung zu den Mittelstandsunternehmen nicht zu überschreiten. Des Weiteren ist jedoch kein Handlungsspielraum betreffend die Publikationspflicht geboten (§§ 264 ff., 325 ff. HGB).
Das elektronische Handelsregister bietet den Vorteil, dass Gesellschaften, die es mit ihren Offenlegungspflichten nicht so ganz genau nehmen, effektiver verfolgt und mit Sanktionen belegt werden können. Der deutsche Gesetzgeber kann Verstöße gegen die Publikationspflicht durch das neugeschaffene Bundesamt für Justiz (BfJ) von Amts wegen (§ 335 Abs. 1 HGB) verfolgen. Vor Einführung des EHUG war eine Ahndung dieser Verstöße nur auf Antrag einer Drittpartei (§ 335a Satz 3 HGB) möglich. Gemäß § 329 Abs. 1 HGB haben die Verantwortlichen des elektronischen Bundesanzeigers zu prüfen, ob die eingereichten elektronischen Unterlagen zur Offenlegungsfrist den Ansprüchen des Publikationsgesetzes genügen. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht sind gemäß § 329 Abs. 4 HGB an das Bundesamt für Justiz zu melden. Von Amts wegen wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Gesellschaft selbst oder gegen die vertretungsbefugten Organe durchgeführt (§ 335 Abs. 1 HGB). Das Ordnungsgeldverfahren gibt den Adressaten eine Frist von sechs Wochen (§ 335 Abs. 3 HGB), ihrer Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Unternehmensdaten vollumfänglich nachzukommen. Das eingeleitete Ordnungsgeldverfahren legt den entsprechenden Gesellschaften 50 Euro unter „Androhung der Verfahrenskosten“ auf. Dieser amtliche Bescheid ist Gegenstand eines Rechtsmittels. Die Adressaten können Einspruch (§ 335 Abs. 3) gegen die Kostenauferlegung einlegen, jedoch ohne aufschiebende Wirkung. Die maximale Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes beträgt 25.000 Euro, mindestens jedoch 2.500 Euro (§ 335 Abs. 1).
Der Fristablauf von sechs Wochen wiederholt sich solange, bis der entsprechende Adressat seiner Offenlegungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. § 335 HGB sieht keine Höchstgrenze für die sich kumulierenden Ordnungsgelder vor. Daher kann es zu einer vielfachen Summe des Maximalbetrages von 25.000 Euro kommen. Ist der entsprechende Adressat nicht einverstanden mit der Ordnungsgeldgeldfestsetzung, steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim Landgericht Bonn zur Verfügung. Die Kammer für Handelssachen entscheidet abschließend über die anhängige Beschwerde (§ 335 Abs. 5). § 335 Abs. 5 HGB versagt die Einlegung einer weiteren Beschwerde. Wie effizient die neugeschaffenen Bedingungen des elektronischen Handelsregisters (EHUG) sind, beweisen die bereits 35.000 eingeleiteten Verfahren. Jeder Verstoß gegen die Publikationspflicht zieht ein Ordnungsgeldverfahren nach sich, da es komplett automatisiert abläuft.
Um den Gesellschaften ihre Publikationspflicht zu erleichtern, stellt der elektronische Bundesanzeiger ein kostenloses Programm zur Verfügung, das über einen einfachen Download zur Verfügung steht. Alternativ gestaltet sich die Einreichung der Publikationsunterlagen über das Programm DATEV recht einfach. Beide Varianten werden über die Publikations-Service-Plattform des elektronischen Bundesanzeigers abgewickelt. Hierfür ist lediglich eine vorherige Registrierung der betroffenen Gesellschaften erforderlich.
Abschließend ist festzustellen, dass eine Fülle von Gesetzen von der Einführung des elektronischen Handelsregisters (EHUG) betroffen sind: Handelsgesetzbuch, Genossenschaftsgesetz, Publizitätsgesetz, Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, verschiedene EU-Richtlinien, die Handels-, Unternehmens-, Genossenschafts- und Partnerregister, Umwandlungsgesetz, Aktiengesetz, Gesetz für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Statistikregistergesetz, Spruchverfahrensgesetz, Insolvenzordnung, Kostenordnung, Justizverwaltungskostenordnung, Handelsregistergebührenordnung, Kreditwesengesetz, Einführungsgesetz zum Aktiengesetz mit all ihren Änderungen, Aufhebungen, Neueinführungen und Ergänzungen.