Eigentumsvorbehalt

EigentumsvorbehaltGerade bei größeren Geschäften im geschäftlichen Umfeld ist es von hoher Wichtigkeit, dass die Liquidität der eigenen Partner gesichert ist. Da besonders im Geschäft mit neuen Kunden eben dieser Punkt nicht immer gewährleistet ist, es für die Unternehmen so wichtig, sich die richtigen Möglichkeiten für die Absicherung zu suchen. Ein beliebtes Mittel ist dabei der Eigentumsvorbehalt. An sich handelt es sich dabei um eine Verzögerung der Übergabe des Eigentums, obwohl die Waren bereits in den Besitz der Kunden bzw. der Vertragspartner übergegangen sind.

Die Absicherung von Geschäften durch den Eigentumsvorbehalt

Besonders bei großen Geschäften kommt es nicht selten vor, dass das liefernde Unternehmen auf eine komplette Zahlung der Summe auf einen Schlag verzichtet. Stattdessen wird zum Beispiel auf Rechnung gezahlt oder in mehreren größeren Raten, damit der Kaufwert nach einer gewissen Laufzeit erbracht ist. Da die Ware trotzdem an den Kunden übergeben werden sollte, braucht es eine Absicherung, damit es hinterher nicht zu Problemen mit der rechtlichen Absicherung kommt. Der Eigentumsvorbehalt ist genau für diesen Zweck das richtige Werkzeug. Das Prinzip hinter dem Eigentumsvorbehalt ist also ganz einfach: Es geht hier um das Eigentum und den Besitz und mit eben diesen beiden Begriffen des Handelsrechts wird gespielt. Der genaue Ablauf hängt dabei natürlich von den Bedingungen der Verträge ab und davon, inwiefern sich das Produkt bei einer Pflichtverletzung durch den Käufer wirklich wieder einfach bewegen lässt. Im Groben geht es aber vor allem m eine Absicherung des eigenen Eigentums bei der Veräußerung gegenüber einem Kunden. So funktioniert es:

1. Der Käufer interessiert sich für eine Ware, es wird aber schon im Zuge der Verhandlungen über den Preis festgestellt, dass die Kaufsumme entweder nicht sofort oder zumindest nicht an einem Stück bezahlt werden kann. Manchmal geht es dabei auch um ein ureigenes Interesse, die eigene Liquidität nicht weiter zu belasten.

2. Das Produkt wird durch den Verkäufer an den Käufer geliefert. Die Besonderheit ist hier nun die Übergabe der Eigentums- und Besitzwerte. Mit der Lieferung geht zwar der Besitz an den Käufer über, allerdings nicht das Eigentum. Der Käufer entwickelt zwar einen Vorbehalt für die komplette Erwerbung des Eigentums, er muss aber zuerst den vollständigen Kaufpreis im Sinne der Verträge an den Verkäufer zahlen.

3. Sollte es nun wirklich zu einem Problem bei der Bezahlung kommen, kann der Verkäufer die Ware wieder zurückverlangen. Fristen hierfür oder entsprechende Bedingungen sind dabei von den genauen Inhalten in den Verträgen abhängig.

Besondere Klauseln im Eigentumsvorbehalt

In manchen Fällen wird der Eigentumsvorbehalt nicht nur bei Produkten an einen Endkunden angewandt, sondern auch bei einem Zwischenhändler. Dieser kann unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt also durchaus die Waren an einen eigenen Kunden liefern, ohne dabei das Recht auf das Eigentum zu haben. Hier ist es eine Frage der Sicherheiten. So könnte der Erlös aus dem Endkundengeschäft einfach an den ursprünglichen Verkäufer abgetreten werden, bis alle entsprechenden Rechte geklärt sind. Dadurch gibt es noch mehr Spielraum im täglichen Verkehr mit den eigenen Kunden und somit mehr Spielraum bei der entsprechenden Lieferung bei einer verspäteten Bezahlung durch den eigentlichen Käufer oder den Zwischenhändler.
Eine weitere Möglichkeit in diesem Bereich ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt. Ein solcher Fall wird vor allem bei mehreren Lieferungen oder einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Käufer und Verkäufer genutzt. Es gibt eine gewisse Sicherheit für den Umgang mit den Rechnungen und eine Möglichkeit, wie man bei einer fortlaufenden Arbeit die entsprechenden Lösungen findet, ohne immer wieder neue Verträge abschließen zu müssen. Der Eigentumsvorbehalt ist also ein sehr interessantes Werkzeug für die verschiedensten Szenarien in der normalen Wirtschaft.

Gesetz zum Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist laut Gesetz geregelt. Er ist zu finden im § 449 des BGB.

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