Einlagen

EinlagenUnter dem Begriff „Einlagen“ werden im wirtschaftlichen Bereich auch Kapitalbeteiligungen bzw. Unternehmensbeteiligungen bezeichnet.

Allgemeine Informationen zu Einlagen

Wer eine Einlage an einem Unternehmen tätigt, wird in der Regel als Anteilseigner bezeichnet. Es kann sich dabei sowohl um eine natürliche als auch eine juristische Person handeln, welche die Rechte und auch Pflichten des Kapitalgebers einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft inne haben. Zu den Rechten gehören unter anderem das Stimmrecht sowie das Recht auf Beteiligung am Gewinn. Eine wichtige Pflicht ist die so genannte Treuepflicht.

Arten der Beteiligung entsprechend der Einlage

Es werden entsprechend der prozentualen Höhe der Einlage im Vergleich zum gesamten Nominalkapital eines Unternehmens verschiedene Arten unterschieden.

So liegt bei einer Einlage von bis zu 25 00/0 eine so genannte Minderheitsbeteiligung vor. Bei Einlagen zwischen 25 und 50 00/0 wird von einer Sperrminorität gesprochen und bei Einlagen von 75 bis 95 00/0 handelt es sich um eine Dreiviertelmehrheitsbeteiligung. Bei Einlagen zwischen 95 und 100 00/0 liegt eine so genannte Eingliederungsbeteiligung (auch Squeeze-out-Beteiligung) vor.

An die Höhe der Einlage und somit auch an die Beteiligungsquote werden besondere Rechtsfolgen gebunden, vor allem in Bezug auf die Einflussnahme bei Entscheidungen sowie die Beteiligung an Gewinnen. Vor allem bei der Einflussnahme ist eine Trennung von Einlagenanteil und Stimmrecht nicht vorgesehen. Jedoch ist eine so genannte Kleinstbeteiligung nur dann bedeutend, wenn bei bestimmten Beschlüssen Einstimmigkeit notwendig wird. Beschlüsse können generell aber erst mit der Sperrminorität blockiert werden. Vor allem bei Aktiengesellschaften können Minderheitsaktionäre durch die Eingliederungsbeteiligung ausgeschlossen werden.

Außerdem ist eine Unterscheidung in offene und stille Beteiligung möglich.
Bei der offenen Beteiligung erfolgt die Einlage in der Regel in bar, der Anteilseigner überträgt der Gesellschaft den erforderlichen Kapitalbetrag zur freien und endgültigen Verfügung. Derartige Einlagen werden dann an das Handelsregister gemeldet, so dass die Beteiligungsverhältnisse entsprechend eingetragen werden können. Der Anteilseigner wird haftungsfrei, sobald die Einlage vollständig geleistet wurde.

Ausweis von Einlagen in der Bilanz

Handelt es sich bei einer Einlage um ein so genannte „dauernde Verbindung“, dann muss diese im Anlagevermögen der Bilanz aufgenommen werden. Von einer solchen dauerhaften Verbindung ist immer dann die Rede, wenn nicht nur eine Absicht zur Daueranlage besteht, sondern beim Anteilseigner außerdem ein unternehmerisches Interesse in Bezug auf die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs vorhanden ist. In der Bilanz werden Einlagen unter dem Punkt „Finanzanlagen“ bilanziert.

Die Bewertung von Einlagen

Gemeinsam mit den Anschaffungskosten müssen Einlagen nach § 255 Abs. 1 HGB bilanziert werden. Wie beim restlichen Anlagevermögen auch, kommt hier das gemilderte Niederstwertprinzip zur Anwendung. So führen Wertminderungen gegenüber dem Buchwert einer Einlage erst dann zu einer außerplanmäßigen Abschreibung, wenn es sich dabei um eine dauerhafte Wertminderung handelt.

Einlagen und ihre Besteuerung

Für Einlagen ist die Besteuerung weltweit recht sehr unterschiedlich geregelt. Auch in den einzelnen EU-Staaten kommen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung.

In Deutschland muss der einkommenssteuerpflichtige Anteilseigner im Falle einer unternehmerischen Beteiligung durch Einlage auf erhaltene Dividenden Abgeltungssteuer entrichten. Auch Gewinne aus Anteilsveräußerungen mit einer Beteiligungsquote von weniger als 1 00/0 sind davon betroffen. Das Teileinkünfteverfahren findet bei Anteilsveräußerungen mit einer Beteiligungsquote von mehr als 1 00/0 Anwendung, wobei 40 00/0 der Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind und 60 00/0 dem Normaltarif unterliegen.
Erhält eine inländische Kapitalgesellschaft aufgrund einer inländischen Beteiligung Dividenden, so sind diese gemäß § 8b Abs. 1 KStG nicht zu besteuern. Vielmehr sieht § 8b Abs. 5 KStG eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe von 5 00/0 der Dividende vor, was im Ergebnis zu einer 9500/0igen Dividendenfreistellung führt.

 

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