Wer den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt und mit einer neuen Existenz erfolgreich sein möchte, der sollte auch über die arbeitsrechtlichen Regelungen seiner möglichen Angestellten und Mitarbeiter informiert sein. So stellt sich durchaus die Frage, ob für Arbeitszeiten außerhalb der Bandbreite, insbesondere an Feiertagen, sonntags oder auch in der Nacht entsprechende Vergütungen vorgesehen sind. Häufig ist auch von einem Feiertagszuschlag die Rede. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung zum Grundlohn für Arbeitnehmer, die in den Zeiten tätig sind, an denen normalerweise nicht gearbeitet wird. Ein Feiertagszuschlag wird sozusagen als Entschädigung geleistet, um beispielsweise die persönlichen und gesellschaftlichen Nachteile auszugleichen, weil andere Arbeitnehmer während dieser Zeit frei haben.
An Sonn-und gesetzlichen Feiertagen dürfen gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitzeitgesetzes (ArbZG) Arbeitnehmer in der Zeit von 0 - 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Diese Ruhezeit findet auf Kalendersonntage und Feiertage Anwendung. Von dieser Regelung gibt es jedoch nach § 10 ArbZG Ausnahmen. Verständlicherweise müssen Rettungspersonal, Feuerwehrleute, Polizeibedienstete und Krankenhausmitarbeiter rund um die Uhr für Notfälle im Einsatz sein. Wer beispielsweise eine neue Pflegewohngruppe betreiben möchte, der benötigt für die Pflege der Bewohner auch an Sonn- und Feiertagen Personal. Darüber hinaus muss das Pflegepersonal auch des Nachts zur Stelle sein. Von daher ist es üblich, den Mitarbeitern für die hierdurch entstehenden, persönlichen Belastungen einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Für diese Entlohnung wird der Arbeitnehmer steuerlich begünstigt. So verzichtet beispielsweise das Finanzamt auf die Lohnbesteuerung für diesen Zuschlag. Bis zu 125 % des Grundlohns werden normalerweise anerkannt. An den Weihnachtsfeiertagen und auch am 1. Mai werden sogar bis zu 150 % vom Finanzamt anerkannt. Dabei darf jedoch der Grundlohn höchstens 50 € pro Stunde betragen. Ebenso wird der Feiertagszuschlag in der Regel sozialversicherungsfrei gestellt.
Generell haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung erfolgt immer auf freiwilliger Basis des Arbeitgebers. Es können sich jedoch Ansprüche aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben. Ist eine Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen gegeben, so muss der Arbeitgeber für diese Zeit eine angemessene Anzahl freier und bezahlter Tage oder einen Finanzausgleich anbieten. Findet an Sonn- und Feiertagen auch tagsüber eine Beschäftigung statt, so hat der Arbeitnehmer nach § 11 ArbZG einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Bei größeren Betrieben können durch Tarifvereinbarungen entsprechende Regelungen festgelegt werden. Wer sich als Existenzgründer absichern möchte, sollte die Regelungen für einen Feiertagszuschlag gleich im Arbeitsvertrag festlegen.
Neben den meist staatlichen Einrichtungen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch am Wochenende Dienst haben, sind Feiertagszuschläge immer dort von Interesse, wo es sehr flexible Arbeitszeiten gibt. So können diese Regelungen auch im Hotelfachgewerbe, in der Gastronomie oder in der Touristik, beispielsweise als Reiseleiter, in Betracht kommen.
Der Feiertagszuschlag bezieht sich auf den Grundlohn, also den Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer für eine regelmäßige Arbeitsstunde erhält. Als Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Stundenvergütung ermittelt werden muss. Die wöchentliche Arbeitszeit wird zu diesem Zweck mit dem Faktor 4,35 multipliziert. Die jeweilige Stundenvergütung erhält man, indem der monatliche Arbeitslohn des Arbeitnehmers durch die monatliche Arbeitszeit dividiert wird. Zum jeweiligen Stunden Arbeitslohn gehören aber auch die anderen Zuschläge, wie zum Beispiel Schichtzulagen, Erschwerniszulagen, Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen. Schwierig wird es, wer als Existenzgründer seine Mitarbeiter pauschal bezahlen möchte. Für die Ermittlung des Feiertagszuschlag des wird der jeweilige Stundenlohn als Berechnungsgrundlage benötigt.