Finanzaufsicht

FinanzaufsichtDer Begriff Finanzaufsicht ist auch unter den Fachausdrücken Finanzdienstleistungsaufsicht oder Finanzmarktaufsicht bekannt. Die Finanzaufsicht fungiert als staatliche Überwachung der Finanzmarktteilnehmer. Sie kontrolliert und reguliert die Finanzmärkte. In vielen Staaten zeichnen verschiedene Behörden für die Aufsicht über den großen Finanzmarktsektor verantwortlich. Die Finanzmarkteilnehmer sind Börsen, Banken, Bausparkassen, Pensionsfonds, der außerbörsliche Wertpapierhandel, Asset Management, Finanzmakler, Rückversicherungen, Versicherungen und Finanzvertriebe. Ist eine Behörde alleine für die Kontrolle und Regulierung des Finanzmarktes zuständig, wird dieses Modell als Allfinanzmarkt-Aufsichtsbehörde bezeichnet. Neben der Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde haben Nationalbanken gleichfalls Kontrollbefugnisse gegenüber den Finanzmarktteilnehmern.

Gremien, Beiräte und Foren

Der deutsche Gesetzgeber bezeichnet wenig oder unkontrollierte Finanzmärkte als grauen Kapitalmarkt. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Aufgabe der Finanzkontrolle betraut. Die BaFin ist eine mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete bundesunmittelbare Anstalt im öffentlichen Recht. Sie ist dem Bundesfinanzministerium unterstellt. Die finanzmarktorientierte Behörde wird durch verschiedene Gremien unterstützt, beraten und kontrolliert. Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung. Es gibt noch weitere beigeordnete Beiräte (Übernahmebeirat, Wertpapierbeirat, Versicherungsbeirat, Fachbeirat). Die Beiräte üben vorwiegend eine beratende Funktion aus. Sie bilden das Forum für Finanzmarktaufsicht und koordinieren die Zusammenarbeit der BaFin mit der Bankenaufsicht der Deutschen Bundesbank. Die BaFin nimmt zusammen mit dem Forum eine beratende Funktion in Sachen Allfinanzaufsicht wahr (§ 26 KWG). Sie erstellen Risiko- und Finanzmarktanalysen, stehen Verbrauchern und Anlegern beratend zur Seite und nehmen Aufgaben betreffend die Prävention von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche wahr (§ 24 KWG). Da der Finanzaufsicht die Überwachung der Integrität des Finanzmarktes obliegt, hat die Bundesanstalt weitreichende Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen. Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungsgeschäfte dürfen nur mit staatlicher Genehmigung betrieben werden. Mit der Finanzaufsicht (BaFin) über das Banken- und Kreditwesen wird sichergestellt, dass die mit Bankgründung verpflichtende solide Geschäftsführung nicht aufgeweicht wird. Die Solvabilitätsverordnung (SolvV), die Liquiditätsverordnung (LiqV), die ordnungsgemäße Organisation sowie geeignete Risikocontrolling- und Managementsysteme (MaRisk) garantieren einen ordnungsgemäßen Ablauf des Finanzmarktes.

Großkreditregelung und Leerverkäufe

Die Bundesanstalt überwacht durch die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente der Auskunfts- und Vorlagepflichten für Unternehmen die bestehenden Sicherungsmechanismen. Hierzu gehören vor allem die Einlagensicherung und die Entschädigungseinrichtungen. Die Finanzaufsicht (BaFin) erhält neben den Jahresabschlüssen auch Prüfungsberichte von Bankverbänden und Wirtschaftsprüfern. Finanzdienstleister und Banken sind regelmäßig dazu verpflichtet, bei der Finanzaufsicht Meldungen über Großkredite (§ 13 KWG, Großkreditregelung zur Begrenzung des Kreditrisikos) und Kurzbilanzen einzureichen. Die BaFin prüft jedoch nicht nur operativ abgeschlossene oder laufende Projekte, sondern schaltet sich zunehmend auch in geplante Projekte und Geschäftsstrategien ein. So unterstehen der Finanzaufsicht etwa 680 Finanzdienstleistungsinstitute, 1.880 Kreditinstitute, 77 Kapitalgesellschaften mit 5.900 Fonds, 600 Versicherungsunternehmen und 30 Pensionsfonds. Leerverkäufe und ungedeckte Leerverkäufe von Staatsanleihen der Eurozone sind nach § 4 Abs. 1 Wertpapiergesetz teilweise (es gibt keine abschließende Regulierung in dieser Hinsicht) verboten. Leerverkäufe sind ein spekulativer Verkauf von Waren, Wertpapieren, Optionen, Devisen und anderen an der Börse gehandelten Finanzprodukten, die sich zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht im Besitz des Verkäufers befinden. Der Verkäufer spekuliert darauf, diese Finanzderivate zu einem späteren Zeitpunkt preisgünstiger erwerben zu können. Der Verkäufer verdient an der Differenz zwischen dem geringeren Rückkaufwert des Leerverkaufs (Differenzgeschäft) und dem höheren Verkaufswert. Für die Dauer des Leerverkaufs werden die Wertpapiere bis zu einem genau definierten Zeitpunkt geliehen. Investmentfonds nutzen Leerverkäufe zur Dynamisierung ihrer Performance. Leerverkäufe sind hochspekulative Finanzprodukte, die insbesondere von Hedgefonds gehandelt werden und daher umso mehr der Aufsicht der BaFin bedürfen.

Straftatbestände

Die BaFin ist berechtigt und verpflichtet, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen zu arbeiten. Sie ist dazu angehalten, alle in ihrem Besitz befindlichen straf- und prozessrelevanten Unterlagen auszuhändigen, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Verdacht steht, sich einer Straftat schuldig gemacht zu haben. Die Straftatbestände beinhalten Marktmanipulationen, Manipulationen des Referenzzinssatzes Euribor, Insidergeschäfte, Kapitalanlagenbetrug, Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte und Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften. Die Finanzaufsicht hat im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht Zugriff auf Daten und Tatsachen, in die Strafverfolgungsbehörden gemäß der Strafprozessordnung keine Einsicht haben. Das kann durchaus zu einem Interessenskonflikt und zu einer Friktion zwischen den strafprozessualen Grundsätzen und dem deutschen Aufsichtsrecht führen. Die BaFin darf bestimmte Untersuchungen nur dann einleiten, wenn bereits der Anfangsverdacht auf einen Straftatbestand besteht. Diese Tatsache ist den von den Gesetzgebern eingeführten Ermittlungshürden und der Schaffung von Verweigerungsechten geschuldet (§ 44 KWG), um dem zuvor genannten Interessenskonflikt wirksam zu begegnen.

Die Fachbereiche zur Überwachung und Kontrollierung des Finanzmarktes nennt man „operative Säulen“. Es gibt innerhalb der Finanzaufsicht (BaFin) jedoch auch Abteilungen, die nicht in diesem Bereich tätig sind, sondern sektorenübergreifende Aufgaben in der Organisation und der Verwaltung wahrnehmen. Hierzu gehören „Internationale Aufgaben“, „Geldwäsche“ und „Risikomodellierung“.

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