Forderungsabtretung

ForderungsabtretungDer Begriff der Forderungsabtretung als Legaldefinition

Bei der Forderungsabtretung handelt es sich um einen fest definierten Begriff des deutschen Zivilrechtes. Dieser wird innerhalb des § 398 Satz 1 BGB geregelt und beschreibt die vertraglich regulierte Übergabe / Übertragung einer Forderung von einem ursprünglichen Gläubiger auf einen dritten Gläubiger. Es sind somit mehrere Parteien bzw. Seiten betroffen. Der ursprüngliche Gläubiger wird hierbei auch Zedent genannt, der neue / dritte Gläubiger als Zessionar bezeichnet. Die ursprüngliche inhaltliche Forderung gegenüber dem Schuldner bzw. der Schuldner selbst wird hierbei nicht geändert und bleibt somit unberührt. Bei der Abtretung einer Forderung handelt es sich um ein formales Rechtsgeschäft. Wichtige Voraussetzung ist, dass die Forderung tatsächlich besteht und der Zedent ihr rechtmäßiger Inhaber ist. Die Forderungsabtretung kann nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht vorab vertraglich mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde. Die Abtretung von Forderungen kann auch durch ein durch die Legislative (Bundestagsparlament / Landtagsparlamente) erlassenes Gesetz und / oder durch einen hoheitlichen Akt vorgenommen werden (Gläubigeraustausch). Hierfür existieren beispielsweise verschiedene Vorschriften innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) etc. Für jede Forderung gilt der sogenannte Bestimmtheitsgrundsatz. Demnach muss diese im Bezug auf Inhalt, Schuldner und dem Grund der Schuld zweifelsfrei bestimmbar sein.

Die Forderungsabtretung – Ein fiktives Beispiel

Die Forderungsabtretung wird oftmals als Zahlungsmittel verwendet. Beispielsweise kann eine offene Forderung in Höhe von 500,00 EUR des Zedenten für einen vergleichsweise geringeren monetären Betrag (z. B. 450,00) an den Zessionaren verkauft werden. Der Zedent erhält hierdurch den Vorteil, sich nicht mehr um die Einbringung seiner offenen Forderungen kümmern zu müssen. Eine Wartezeit auf die Forderungserfüllung, die oftmals auch mit entgangenem Zinsertrag verbunden ist, entfällt in Gänze. Der Zessionar hingegen kann entsprechend günstig die Forderung kaufen und zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens mit Ende der Zahlungsfrist der Forderung – einen Ertrag (im betriebswirtschaftlichen Sinne) generieren. Der Ertrag entspricht in diesem Falle der Differenz aus der ursprünglichen Forderung und den umgangssprachlichen „Kosten“, die bei der Forderungsabtretung entstanden sind (eventuell bereinigt um einen entgangenen Zinsertrag und dem mit der Forderungsabtretung einhergehenden Verwaltungsaufwand). Davon ausgehend, dass in dem o. g. Beispiel weder ein entgangener Zinsertrag noch ein sonstiger Aufwand entstanden, liegt der durch die Forderungsabtretung generierte Ertrag somit bei 50,00 EUR (500,00 EUR Ursprungsforderung – 450,00 Kosten der Forderungsabtretung = 50,00 betriebswirtschaftlicher Ertrag).

Der Forderungsübergang

Für den Übergang einer Forderung muss eine sogenannte Einigung vorliegen. Dies wird innerhalb des § 398 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Eine Einigung entspricht im rechtlichen Sinne einem Verfügungsvertrag. Ein solcher ist nach den üblichen bzw. allgemeinen Regeln und Vorschriften im Bezug auf die Wirksamkeit von Willenserklärungen und Verträgen zu gestalten. Die Willenserklärungen müssen demnach übereinstimmend vorliegen.

Grundsätzlich ist ein über die Abtretung von Forderungen abgeschlossener Vertrag formfrei rechtswirksam. Es existieren jedoch auch einige spezialgesetzliche Vorschriften, die in speziell gelagerten Fällen eine konkrete Form vorschreiben. Diese können sich in Gesetzen (Legislative) und Verordnungen (Exekutive) wiederfinden. Sollte in einem Fall eine solche Formvorschrift vorgesehen sein und wird dieser nicht im vollen Umfang nachgekommen, so kann sich der Schuldner die Nichtigkeit des Abtretungsgeschäftes geltend machen.

Arten der Forderungsabtretung

Vom Grundsatz her kann jede Forderung abgetreten werden, sofern dies nicht vorher vertraglich ausgeschlossen wurde. Sollte die Forderung monetär teilbar sein, so lässt sie sich nach derzeitiger Auffassung auch in mehreren Teilen abtreten. Dies hätte zur Folge, dass aus einem ursprünglichen Gläubiger bzw. Zedenten mehrere Zessionare würden. Es können auch Forderungen abgetreten werden, die erst in Zukunft entstehen werden. Hier spricht man von einer sogenannten Vorausabtretung. Sollte ein Zedent mehrere offene Forderungen inne haben, so kann er diese auch in einem einzigen / einzelnen Rechtsgeschäft an einen Dritten – dem Zessionar – abtreten.

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