GbR

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Dies sind die wichtigsten Merkmale der Rechtsform „GbR“

Gründung und Startkapital:

  • Die GbR kann grundsätzlich nur mit mindestens 2 Personen gegründet werden.
  • Für die Gründung ist kein Mindestkapital notwendig
  • Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich,  es wird jedoch empfohlen, einen solchen Vertrag freiwillig zu schließen, in dem alle wichtigen Punkte zum geplanten Unternehmen geregelt werden können. Er kann ohne spezielle Formvorschriften und ohne Beurkundung individuell zwischen den Gesellschaftern ausgehandelt werden.

Anmeldung:

  • Planen Sie eine gewerbliche Tätigkeit, genügt meist die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und die Beantragung einer Steuernummer beim zuständigen Finanzamt.
  • Gelten besondere Zulassungsvoraussetzungen, dies ist der Fall z.B. für den Betrieb von Gaststätten, Taxiunternehmen und Fahrschulen, Güterkraft-verkehrsunternehmen, für Makler, für Versicherungs- und Finanzvermittler, Inkassobüros und Buchführungshelfer, das Bewachungsgewerbe, Pflegedienste und das Handwerk (Liste unvollständig!)  sind entsprechende Nachweise bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • Insbesondere bei Gründungen im Handwerk ist zu prüfen, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk vorliegt. In diesem Fall muss zuerst der Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgen. Diese prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen (z.B. Vorliegen eines Meisterbriefs oder einer gleichgestellten Qualifikation bei zumindest einem der Gesellschafter) für den Eintrag vorliegen. Alternativ kann allerdings auch die Festanstellung eines „fremden“ Betriebsleiters nachgewiesen werden (Arbeitsvertrag ist vorzulegen), der über die geforderte Qualifikation verfügt.
  • Auch bei der Gründung eines zulassungsfreien Handwerks muss eine Meldung bei der Handwerkskammer erfolgen.
    • Achtung: Wird ein Handelsgewerbe betrieben und liegt nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter  Geschäftsbetrieb vor, wird die GbR automatisch zur OHG (Offene Handelsgesellschaft) und ist dann auch ins Handelsregister einzutragen.
    • Hintergrund-Info: Die Beurteilung, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, erfolgt nach mehreren Kriterien, die ein entsprechendes Gesamtbild ergeben müssen. Zu diesen Kriterien zählt  z.B. ob eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung vorliegt, die Höhe der Jahresumsatzzahlen, die Anzahl der Beschäftigten, das Vorhandensein mehrerer Standorte, der Umfang des Angebots u.v.m.

Haftung im Rahmen der GbR

Haftung:

  • Die Gesellschafter der GbR haften beide gesamtschuldnerisch und persönlich, also für alle Verbindlichkeiten nicht nur mit dem Gesellschafts- sondern auch mit dem Privatvermögen.

Wer fällt die Entscheidungen und führt die Geschäfte:

  • Alle Gesellschafter gemeinsam, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes geregelt.

Wer profitiert vom Gewinn:

  • Alle Gesellschafter zu gleichen Teilen, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes geregelt.

Buchhaltung und Steuern:

  • Bis zu einem Umsatz von maximal 500 T€ und/oder einen Gewinn bis zu 50 T€ ist  lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen.
  • Werden diese Werte überschritten, liegt u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vor. Dies würde allerdings bedeuten, dass die GbR dann automatisch zur OHG wird, für die dann jedoch eine doppelte Buchführung und die Erstellung eines kompletten Jahresabschlusses erforderlich wäre.
  • Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt je nach Höhe der Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast monatlich oder quartalsweise, in den ersten beiden Jahren nach der Gründung allerdings immer monatlich
  • Kleinunternehmer-Regelung: Hier hat das Unternehmen die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen, sofern es im Vorjahr sowie voraussichtlich im laufenden Jahr innerhalb bestimmter enger Umsatz-Grenzen liegt.
  • Anfallende Steuerarten:
    • Gewerbesteuer
    • Einkommenssteuer für Gesellschafter
    • Lohnsteuer, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden
    • Umsatzsteuer (wenn nicht Kleinunternehmer-Regelung)
Buchhaltung bei der GbR

Die Buchhaltung bei der GbR ist deutlich einfacher, als die Buchhaltung bei einer Kapitalgesellschaft.

Kommentar:

  • Die Gründung einer GbR erfolgt automatisch, sobald 2 und mehr Personen ein Unternehmen gründen, das nicht direkt als Kapitalgesellschaft (GmbH, UG u.ä.) oder als OHG angemeldet werden soll – also auch wenn dies den Gründern gar nicht bewusst ist!
  • Die Gründung einer GbR ist gut geeignet für alle, die mit geringen Kosten schnell und einfach gründen wollen, allerdings ist die freiwillige Abfassung eines Gesellschaftsvertrags absolut sinnvoll und empfohlen, um bereits bei Gründung alle wichtigen Themen, die u.U. später zu Unstimmigkeiten  zwischen den Gesellschaftern führen könnten, zu regeln.
  • Da die GbR, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, nur solange GbR bleibt, bis sie eine gewisse Größe (bzgl. Umsatz, Gewinn usw.) erreicht, sind die Anforderungen an die Buchhaltung und den Jahresabschluss gering (z.B. nur EÜR, bei Nutzung der Kleinunternehmer-Regelung auch keine Umsatzsteuerpflicht). Dies schlägt sich in geringen laufenden Kosten hierfür nieder.
  • Entscheidender Nachteil: Persönliche Haftung aller Inhaber auch mit dem Privatvermögen, und zwar gesamtschuldnerisch, d.h. jeder einzelne Gesellschafter haftet  im Prinzip jeweils für die kompletten Verbindlichkeiten, es erfolgt also keine Aufteilung der Schulden auf die Gesellschafter! Hier ist sicher abzuwägen, ob und welche besonderen Risiken bei der Geschäftsausübung bestehen und inwieweit diese abgesichert werden können.
  • Da die Gesellschafter der GbR das Unternehmen gemeinsam führen, ist eine Einigkeit der Gesellschafter bei allen Entscheidungen notwendig! Und verlässt einer von 2 Gesellschaftern die GbR, löst sich diese automatisch auf!
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