Als Geschäftseröffnung wird ganz allgemein der Start in eine Selbstständigkeit hinein bezeichnet. Die Art und Weise sowie der Umfang einer Geschäftseröffnung sind von dem Unternehmen abhängig, das eröffnet wird. Der Begriff Geschäftseröffnung ist sprachlich aus dem Einzelhandel am Ort abgeleitet. Wenn dort zum Beispiel erstmalig ein neues Geschäft eröffnet wird, dann öffnet es buchstäblich seine Eingangstür zu einem bestimmten, vorher bekanntgegebenen Zeitpunkt. Ab dann gelten auch für dieses Geschäft die allgemein gängigen Öffnungszeiten. Eine ganz andere Art der Geschäftseröffnung gilt hingegen für den Onlineshop. Hier ist ein Launch der Firmenwebsite gleichbedeutend mit der Geschäftseröffnung. Der Kunde ruft die neue Website auf und betritt den Onlineshop. Ab jetzt gilt der Geschäftsbetrieb als aufgenommen, von der Annahme einer Bestellung bis hin zur Warenlieferung.
Dem Existenzgründer sollte bewusst sein, dass seine Geschäftseröffnung in diesem Sinne vorwiegend als eine Geste gegenüber Mitarbeitern und Kunden zu verstehen ist. Die Eröffnung als solche ist eine zeitliche Anfangsphase, eine Geschäftseröffnung also eine für das neue Unternehmen. Die davon Betroffenen definieren diesen Start recht unterschiedlich.
Das örtlich zuständige Betriebsfinanzamt, bei dem das neue Unternehmen als Gewerbe angemeldet worden ist, legt die Geschäftseröffnung als den Beginn des Gewerbebetriebes auf den Zeitpunkt fest, den der Jungunternehmer in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vermerkt hat. Ab diesem Termin gilt das Geschäft aus Finanzamtssicht für eröffnet.
Für das örtliche Gewerbeamt wiederum gilt als Geschäftseröffnung der Termin, zu dem das Gewerbe angemeldet worden ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnen für den Jungunternehmer die damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Auch das Firmenkonto wird als Girokonto in aller Regel schon einige Wochen vor der eigentlichen Geschäftseröffnung eingerichtet und bewirtschaftet. Bestenfalls sind zum Zeitpunkt der Geschäftseröffnung bereits die ersten Einnahmen verbucht.
Der Betriebsnummern-Service bei der Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Krankenkasse beziehungsweise private Krankenversicherung, die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger für die Mitarbeiter oder die IHK, die Industrie- und Handelskammer; sie alle haben eigene Termine, zu denen die Geschäftsbeziehung mit dem Existenzgründer beginnt. Nicht alle stehen im direkten Zusammenhang mit einer Geschäftseröffnung; sie legen jedoch den Start der Zusammenarbeit mit dem Unternehmer fest. In diesen Fällen wird vom Geschäftsbeginn oder von einer Geshcäftsaufnahme gesprochen.
Jede Geschäftseröffnung kostet Geld; von der Eröffnung des Unternehmens selbst, über Werbegeschenke und Gratispräsente am Geschäftseröffnungstag, bis hin zur Einladung von Freunden, Bekannten und all den fleißigen Händen, die bis zur letzten Stunde zu einem guten Gelingen der Geschäftseröffnung beigetragen haben. Die damit verbundenen Kosten sind betriebsbedingt und somit steuerabzugsfähige Ausgaben. Der Existenzgründer ist frei in seiner unternehmerischen Entscheidung, wie er seine Geschäftseröffnung organisiert und finanziert. Ausschlaggebend für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist der Nachweis darüber, dass die Ausgaben direkt und ausschließlich für die Geschäftseröffnung entstanden sind. Über die Angemessenheit von Art und Höhe der Ausgaben entscheidet ausschließlich der Existenzgründer, ohne jede Bewertung des Betriebsfinanzamtes. Geprüft wird dort lediglich der sachliche Zusammenhang zwischen den Kosten einerseits und der Betriebsbedingtheit andererseits.
Der Jungunternehmer verbindet mit seiner Geschäftseröffnung vielfältige Empfindungen und Erwartungen. Bisher hatte er Ideen und Ideale, die er nun als Selbstständiger in die Tat umsetzen möchte. Die Geschäftseröffnung ist für ihn sowohl ein emotionaler als auch ein praktischer Start in seine berufliche Zukunft. Einen Tag später beginnt für ihn der Ernst der Selbstständigkeit. Ab dann muss er sein Geschäft jeden Tag pünktlich öffnen.