Geschäftsjahr

GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist als Abrechnungsperiode eine Unternehmens zu verstehen. Der Abschluss eines jeden Geschäftsjahres erfolgt durch den zu erstellenden Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Jahresabschluss fasst die unternehmerische Tätigkeit des voran gegangenen Geschäftsjahres zusammen und gibt so einen Überblick über den Erfolg der letzten Abrechnungsperiode, dem Geschäftsjahr. Zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt regelmäßig die Inventur (Zählung bestehender Güter) zur genauen Bestandsaufnahme und entsprechenden Bilanzierung gemäß Handelsrecht. Steuerrechtlich wird das Geschäftsjahr auch als Wirtschaftsjahr bezeichnet. Kleine Unternehmen können unter Umständen (steuerrechtlicher Kleinstunternehmerregelung) das jeweilige Geschäftsjahr mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EüR) abschließen.
Begrifflich kommt das Geschäftsjahr aus dem Handelsrecht bzw. dem Handelsgesetzbuch (HGB) und hat sich dementsprechend im einschlägigen Sprachgebrauch unter Kaufleuten etabliert. Ein Geschäftsjahr wird immer durch die Eröffnungsbilanz (=Schlussbilanz des Vorjahres) begonnen und endet zum Bilanzstichtag, wobei in Deutschland die Dauer eines Geschäftsjahres auf maximal zwölf Monate begrenzt ist. Eine Unterschreitung der zwölf Monate für ein Geschäftsjahr ist jedoch zulässig (z.B. Rumpfgeschäftsjahr).

Dauer und Zeitraum eines Geschäftsjahres

In den meisten Fällen verläuft ein Geschäftsjahr analog dem Kalenderjahr, wenn nicht eine abweichende Regelung durch die Gesellschafter veranlasst wird. Begründete Abweichungen des Geschäftsjahres vom Kalenderjahr sind zunächst zulässig, müssen jedoch immer durch die zuständige Finanzbehörde im Vorfeld zur steuerlichen Erfassung genehmigt werden. Das Finanzamt stimmt dem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr in der Regel nur dann zu, wenn betriebliche oder organisatorische Gründe den Wechsel ausreichend begründen können. Die Änderung des Geschäftsjahres abweichend vom Kalenderjahr kann jedoch nicht nach Belieben vorgenommen werden, da gemäß dem Grundsatz der Bilanzkontinuität das Geschäftsjahr in mehreren aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden gleich lauten sollte. Um Transparenz und Übersichtlichkeit der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Unternehmens zu erhalten muss der Grundsatz der Bilanzkontinuität befolgt werden. Sofern eine Änderung des Geschäftsjahres vorgenommen wird, entsteht immer ein Rumpfgeschäftsjahr, welches weniger als 12 Monate andauert und als "Zwischenperiode" zwischen zwei vollen Geschäftsjahren bezeichnet werden kann. Wird ein neues Unternehmen während eines laufenden Kalenderjahres gegründet, so ist auch die erste Abrechnungsperiode ab dem Gründungsdatum bis zum 31.12 des laufenden Jahres, die weniger als 12 Monate umfasst als Rumpfgeschäftsjahr zu bezeichnen. Im Anschluss daran beginnt das ordnungsmäßige Wirtschaftsjahr ab dem 01.01. des darauf folgenden Jahres. Grundsätzlich kann das vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahr z.B. aufgrund saisonbedingter Begebenheiten (z.B. in der Landwirtschaft, Baugewerbe oder Gastronomie) sinnvoll für ein Unternehmen sein. Die Änderung des Geschäftsjahres muss per Gesellschafterbeschluss in Form einer Satzungsänderung erfolgen; bei Kapitalgesellschaften muss ein entsprechender Eintrag ins Handelsregister erfolgen. Die Festlegung des Geschäftsjahres kann als bilanzpolitisches Instrument der Kaufleute bzw. Gewerbetreibenden angesehen werden, z.B. um einheitliche Bilanzstichtage innerhalb eines Konzerns einzuhalten.

Bilanzidentität

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres muss immer die Eröffnungsbilanz erstellt werden, diese muss mit der Schlussbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres bzw. der letzten Abrechnungsperiode in allen einzelnen Positionen (mengen- und zahlenmäßig)übereinstimmen, um dem Grundsatz der Bilanzidentität gerecht werden zu können. Nichtübereinstimmungen in diesem Bereich werden als Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsmäßigen Buchhaltung und Bilanzierung verstanden. Geschäftsjahresübergreifend können sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten gebucht werden, wenn bereits Aufwendungen die folgenden Geschäftsjahre betreffend verbucht wurden oder analog entsprechende Erträge. Durch Rechnungsabgrenzungsposten wird der Erfolg eines Geschäftsjahres von den folgenden Geschäftsjahren abgegrenzt.

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