Das Geschmacksmuster ist eine Form des gewerbliches Schutzrechtes (s. DPMA), das dem Schutz des Designs eines Gegenstandes oder einer Oberfläche gilt.
Schützenswert, im Sinne eines Geschmacksmusters, ist die Gestaltung einer Fläche, z. B. eines Stoffes, eines Teppichs oder einer Tapete, oder eines dreidimensionalen Produkts, z.B. einer Kaffeetasse, eines Stuhls oder eines Fahrrads. Die Gestaltung schließt die Farbgebung, Musterung, Oberflächen- oder Materialstruktur ein. Wichtig ist, dass das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und sich durch seine Eigenart auszeichnet. Das bedeutet, das zu schützende Design ähnelt keinem Design, das vor dem Tag der Anmeldung bereits veröffentlicht wurde, sondern unterscheidet sich in seinem Gesamteindruck von allen bestehenden Gestaltungsformen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist nicht für die Überprüfung eines Designs auf Neuheit und Eigenart zuständig. Daher sollten sich Designer, die eine Anmeldung eines Geschmacksmusters planen, einer ausführlichen Recherche widmen, um sich über bereits eingetragene Geschmacksmuster zu informieren. Dies erfolgt für Deutschland über die Publikations- und Registerdatenbank des DPMA. Die Nutzung ist kostenfrei. Für eine europaweite Recherche stehen die Datenbanken des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt zur Verfügung. Eine weltweite Recherche ist über Datenbanken der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) möglich.
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters erfolgt beim DPMA in München oder Jena oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin. Neben dem Eintragungsantrag und Angaben zur Identität, ist die Wiedergabe des Designs ein zentrales Element der Anmeldung. Die Wiedergabe sollte mit Sorgfalt erfolgen, da sie Gegenstand und Umfang des Geschmacksmusters festlegt. Geschützt sind die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale des zwei- oder dreidimensionalen Schutzgutes.
Geschmacksmuster, die beim DMPA angemeldet und registriert wurden, gelten innerhalb des bundesdeutschen Gebietes. Den Schutz in der Europäischen Union gewährt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, für einen internationalen Schutz muss das Geschmacksmuster bei WIPO registriert werden.
Die Rechte zur Nutzung eines Designs, das als Geschmacksmuster eingetragen ist, liegen ausschließlich bei seinem Inhaber. Ohne dessen Genehmigung dürfen andere das Geschmacksmuster weder herstellen noch nutzen.
Am 1. Januar 2014 ist das Designgesetz in Kraft getreten, das das Geschmacksmustergesetz ablöst. Statt vom "Geschmacksmuster" spricht man nun vom "eingetragenen Design", was den Schutzgegenstand deutlicher macht als bisher. Mit dem neuen Gesetzt sollte die Anmeldung vereinfacht und Sammelanmeldungen ermöglicht werden.
Eine weitere wesentliche Änderung im Gesetz besteht in der Einführung eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA). Nichtig ist ein Design z. B. dann, wenn es nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist.