Gesellschaftsrecht 2023 – Was ist bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft zu beachten?
Wer sich mit einem Unternehmen selbstständig macht, steht vor der Frage, welche Rechtsform die meisten Vorteile bringt und welche rechtlichen Besonderheiten beachtet werden müssen. Bei der Errichtung einer GmbH ist ein Stammkapital von 25.000 € erforderlich. Entschließt sich der Existenzgründer für ein Einzelunternehmen, trägt er das gesamte Unternehmensrisiko. Eine Alternative zu beiden Unternehmensformen stellt die Kommanditgesellschaft dar. Hier ist kein Stammkapital vorgesehen. Zudem werden unterschiedliche Haftungsverhältnisse vereinbart. Für den Gründungsprozess einer KG im Jahr 2023 sind einige Formalien zu beachten.
Welche Merkmale hat eine Kommanditgesellschaft?
Die KG ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Personen besteht. Sie hebt sich insbesondere durch die Ausgestaltung des Haftkapitals von einer OHG ab. Während der Komplementär (Vollhafter) mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Unternehmens aufkommen muss, haften die Kommandisten (Teilhafter) nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Außerdem lassen sich die folgenden Merkmale für eine KG festhalten:
Die Festsetzung eines Mindesthaftkapitals ist weder für den Komplementär noch für die Kommanditisten vorgesehen.
Die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft nach außen bleibt dem Gesellschafter mit der Komplementärstellung vorbehalten.
Die Rechte eines Kommanditisten sind eingeschränkt. Er kann weder ein Stimmrecht noch ein Kontrollrecht ausüben.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Gewinnverteilung bei einer KG. Ebenso wie bei der Gewinnverteilung einer OHG werden die Kapitalkonten zunächst mit 4 % verzinst. Aufgrund der Höhe der Einlagen, kommt es hier zu abweichenden Ergebnissen. Der Restgewinn wird nach Köpfen verteilt.
Die KG profitiert bei der Gewerbesteuerveranlagung von dem Gewerbesteuerfreibetrag. Dieser beträgt zurzeit 24.500 €.
Für wen ist die Gründung einer KG sinnvoll?
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft kommt für alle Handelsunternehmen in Betracht, die das Haftungsrisiko neuer Teilhaber auf die Höhe ihrer Einlage beschränken möchten. So ist die KG z. B. für einen Familienbetrieb eine interessante Rechtsform, der sich durch die Aufnahme neuer Investoren vergrößern möchte.
Was ist bei der Gründung einer Kommanditgesellschaft zu beachten?
Bei der Errichtung einer Kommanditgesellschaft gibt es einige Punkte, die die Gründer beachten sollten. Optimal ist es, wenn der Gründungsprozess in der folgenden Schrittfolge abläuft:
Für die Errichtung müssen sich mindestens zwei Gesellschafter finden, die die Voraussetzungen für die Gründung einer KG akzeptieren. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter (Komplementär) die volle Haftung übernimmt und der andere (Teilhafter) damit einverstanden ist, dass er die Geschäftsführung und bestimmte Kontrollrechte nicht ausüben darf.
Der Gesetzgeber fordert, dass die Gesellschafter einer KG einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufsetzen. Hierin bestimmen sie z. B., wo die KG ihren Sitz hat, was der Gegenstand des Unternehmens ist und wie die Gewinne oder Verluste verteilt werden sollen. Auch über die Höhe der Einlagen gibt der Gesellschaftsvertrag Auskunft. Der Gesellschaftsvertrag einer KG muss notariell beurkundet werden.
Vor dem Weg zum Handelsregister zahlen die Gesellschafter die Einlagen auf das Geschäftskonto ihres Unternehmens ein. Hierbei ist es sinnvoll, sich die Einzahlung durch einen entsprechenden Beleg der Bank nachzuweisen. Dieser kann der Anmeldung zum Handelsregister beigefügt werden.
Nachdem die Einlagen gezahlt wurden, wird die Kommanditgesellschaft zum Eintrag in das Handelsregister angemeldet. Für das Handelsregister sind insbesondere die Höhe der Einlagen und deren Nachweis wichtig. Weil der Prozess der Eintragung von den Gesellschaftern durch ein persönliches Erscheinen bei einem Notar angestoßen wird, ist es nicht möglich, die Handelsregistereintragung online vorzunehmen. Die Handelsregisterauszüge können aber digital eingesehen werden. Geben die Gründer ihr Unternehmen wieder auf, muss der Handelsregistereintrag gelöscht werden.
Auf die Handelsregistereintragung folgt der Gang zum Gewerbeamt. Hier meldet der Komplementär das Gewerbe der Kommanditgesellschaft an. Der für die Anmeldung erforderliche Gewerbeschein kann in der Regel online abgerufen werden.
Eine letzte Anmeldung erfolgt bei dem Finanzamt. Mit der Vergabe einer Steuernummer wird der Grundstein für die steuerliche Erfassung der KG gelegt. Die Einkünfte deklarieren die Gesellschafter in ihren Einkommensteuererklärungen. Außerdem fällt für die Erbringung von Dienstleistungen oder dem Handel mit Waren Umsatzsteuer an. Schließlich ist eine KG auch gewerbesteuerpflichtig. Diese wird jedoch nicht erhoben, wenn der Gewerbeertrag unter 24.500 € liegt.
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): Eine Sonderform der KG
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien verbindet die Elemente einer Kommanditgesellschaft mit denen einer Aktiengesellschaft. Damit erfüllt die KGaA den Status einer Kapitalgesellschaft, die Aktien an der Börse ausgeben kann.
Anders als bei einer einfachen Kommanditgesellschaft sind hier neben den handelsrechtlichen Vorschriften auch die rechtlichen Vorgaben des Aktienrechts (§§ 278 bis 290 AktG) bindend. Die Gesetzesgrundlage billigt dem persönlich haftenden Gesellschafter in § 285 AktG ein Stimmrecht zu, das er auf der Hauptversammlung der Gesellschaft ausüben kann. § 286 AktG regelt die Bestimmungen, die eine KGaA zum Jahresabschluss und zum Lagebericht erfüllen muss.
Ein Vorteil der KGaA besteht darin, dass sich mit der Notierung an einer Börse die Kapitalbeschaffung effektiver gestalten lässt. Als Nachteil lässt sich das hohe Grundkapital von 50.000 € anführen.
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