Gewerbeabmeldung

GewerbeabmeldungUm ein Gewerbe ausüben zu können, muss es als Gewerbebetrieb angemeldet sein. Zu den Merkmalen eines Gewerbes gehören die Selbstständigkeit sowie die Absicht, damit einen dauerhaften Gewinn zu erzielen. Das Gewerbe wird bei der örtlichen Gemeinde angemeldet. Abhängig von der Behördenstruktur ist dafür das Ordnungsamt oder das Gewerbeamt zuständig. Die Gewerbeanmeldung hat vielfältige Folgen, die bei einer Gewerbeabmeldung in derselben Logik und Reihenfolge rückgängig gemacht beziehungsweise beendet werden müssen. Ab dem Tage der Gewerbeabmeldung darf das Gewerbe nicht mehr ausgeübt werden.

Gebührenpflichtige Gewerbeabmeldung mit Angabe des Grundes

Der Selbstständige muss das Gewerbe persönlich abmelden. Eine Gebührenpflicht wird von Ort zu Ort unterschiedlich gehandhabt. Mancherorts ist die Gewerbeabmeldung kostenlos, anderswo wird dieselbe Gebühr erhoben wie für die Gewerbeanmeldung, zum Beispiel ein mittlerer zweistelliger Eurobetrag. Der amtliche Vordruck sieht für eine Gewerbeabmeldung unter anderem die folgenden Gründe vor:

  • Vollständige Betriebsaufgabe
  • Verlegung des Gewerbebetriebes in einen anderen Meldebezirk
  • Wechsel der Rechtsform
  • Gründung nach dem Umwandlungsgesetz
  • Austritt als Gesellschafter
  • Veräußerung des Gewerbebetriebes durch Erbfolge, Verkauf oder Verpachtung
  • Gründe für die vollständige Betriebsaufgabe können sein
  • das Lebensalter
  • der Gesundheitszustand
  • die wirtschaftliche Situation
  • ein Insolvenzverfahren

Entscheidend ist das in der Gewerbeabmeldung angegebene Datum der Betriebsaufgabe. Wenn die formelle Gewerbeabmeldung rückwirkend geschieht, dann muss dem Gewerbetreibenden bewusst sein, dass er seitdem das Gewerbe nicht mehr ausgeübt haben darf. Bei einem direkten anschließenden Bezug von Transferleistungen wie Sozialgeld oder Sozialhilfe werden diejenigen Einnahmen auf die Leistungen angerechnet, die im Anschluss an die Gewerbeabmeldung noch generiert worden sind.

Information an Behörden und Krankenkasse

Über die Gewerbeabmeldung muss der Selbstständige zeitgleich unter anderem das Betriebsfinanzamt sowie den Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit informieren. Der einfachste Weg ist die Zusendung der nach § 14 Gewerbeordnung bei der Gemeindeverwaltung des Wohn-/Gewerbesitzes vorgenommenen Gewerbeabmeldung. Das geschieht zweckmäßigerweise per Telefax oder per E-Mail als Dateianhang mit einem kurzen Begleitschreiben. Ebenso wichtig wie dringend ist die Information der gesetzlichen Krankenkasse. Dort ergibt sich durch die Gewerbeabmeldung die Mitgliedschaft in einer anderen Beitragsklasse. Deren neue Zugehörigkeit richtet sich nach der zukünftigen Berufstätigkeit beziehungsweise nach der Einkommensart des bisherigen Gewerbetreibenden. Wenn auch nicht ganz so dringend, so sollte dennoch die Information des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Industrie- und Handelskammer nicht vernachlässigt werden.

Firmenkonto und Firmenkasse bis zur letzten Buchung weiterführen

Auch nach der Gewerbeabmeldung muss der Selbstständige mit Buchungen und Bewegungen auf seinem Firmenkonto sowie in der Firmenkasse rechnen. Das betrifft sowohl offene Forderungen als auch Verbindlichkeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden. Sie werden allesamt so verbucht, als wenn das Gewerbe noch betrieben würde. Der Selbstständige darf jedoch nach der Gewerbeabmeldung keine neuen Einnahmen schaffen oder Aufträge annehmen. Auch bei den betriebsbedingten Ausgaben wird das Betriebsfinanzamt sehr genau den zeitlichen Zusammenhang prüfen. Ein Geschäftsessen mit den dazugehörigen Bewirtungskosten ist nach der Gewerbeabmeldung nicht möglich, weil kein Geschäft mehr abgeschlossen werden darf. Die über das Firmenkonto bezahlten Bewirtungskosten sind in diesem Falle eine Privatentnahme. In diesen Wochen und Monaten nach der Gewerbeabmeldung muss der – ehemalige – Selbstständige auf eine Genauigkeit der Buchhaltung besonders bedacht sein.

Bei Wohnsitzverlagerung Gewerbeab- und erneute Gewerbeanmeldung

Das Gewerbe zieht gemeinsam mit dem Selbstständigen um. So wie er sich selbst bei einem Wohnsitzwechsel ab- und anmelden muss, so ist das auch für sein Gewerbe erforderlich. Damit es nahtlos weiterbetrieben werden kann, muss es bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde ab-, und übergangslos am neuen Wohnsitz angemeldet werden. Sofern sich daraus eine andere Zuständigkeit des örtlichen Betriebsfinanzamtes ergibt, erfolgt der Datenaustausch direkt zwischen den beiden Behörden. Alle anderen Beteiligten und Betroffenen sind ebenfalls vom Gewerbetreibenden zu informieren. Sie teilen ihm anschließend mit, ob und gegebenenfalls was sich zukünftig ändert.

Die Gewerbeabmeldung ist eine gesetzliche Pflicht. Nach § 14 der Gewerbeordnung kann die Behörde eine Gewerbeabmeldung dann von Amtswegen vornehmen, wenn die Betriebsaufgabe eindeutig feststeht und die damit verbundene Gewerbeabmeldung nicht innerhalb einem angemessenen Zeitraum erfolgt ist.

Formular zur Gewerbeabmeldung

Hier finden Sie das Formular zur Gewerbeabmeldung.

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