Der so genannte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (abgekürzt auch PfÜB oder PfÜ genannt) ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung im deutschen Zivilprozessrecht.
Voraussetzung für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist ein so genannter Schuldtitel. Das kann zum Beispiel ein Urteil sein, das einen Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Der Gläubiger der Zahlung kann dann beim Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen durch die Behörde selbst erlassen werden.
Im Zivilprozess ist das Amtsgericht am Sitz des Drittschuldners örtlich zuständig, also beispielsweise am Sitz der Bank, bei der der Schuldner das zu pfändende Konto unterhält.
Als Rechtsgrundlagen sind diverse Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) einschlägig, nämlich die §§ 1, 13, 764, 802, 820, 829, 834, 835 ZPO, sowie § 7 BGB und § 27 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).
Der Beschluss muss den Namen und die Anschrift von Schuldner, Gläubiger, Drittschuldner enthalten. Ferner muss die Angabe der Forderung, die Nennung der gepfändeten Ansprüche, die Bankverbindung des Gläubigers und der Ausspruch der Pfändung nebst Verbot an den Schuldner zu zahlen (so genanntes Arrestatorium) im Beschluss enthalten sein.
Der Erlass des PfüB entfaltet seine Wirkung nach Zustellung an den Drittschuldner im Sinne der Schaffung eines Pfandrechtes. Der Schuldner selbst wird erst später informiert. Die Zustellung bewirkt die Beschlagnahmung des Geldes in Höhe der Forderung. Dem Gläubiger wird das beschlagnahmte Geld überwiesen. Daher rührt auch der Name des PfüB. Erst durch den Überweisungsbeschluss wird der Gläubiger befriedigt. Meistens werden hierbei Geldforderungen gepfändet, die der Schuldner gegenüber Dritten, also dem so genannten Drittschuldner, hat. Das kann der Arbeitgeber, die Bank oder auch der Auftraggeber sein. Seltener werden sonstige Ansprüche gepfändet, beispielsweise die Herausgabe eines bestimmten Gegenstandes. Die Beschlagnahmung bewirkt, dass dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner untersagt wird. Hält sich der Drittschuldner nicht daran, wirkt die Leistung nicht schuldbefreiend. Das bedeutet, der Drittschuldner müsste dann die gleiche Forderungshöhe noch einmal an den Gläubiger leisten. Theoretisch könnte er in solchen Fällen zwar das Geld vom Schuldner zurückfordern, doch wird dies in der Regel nicht realisierbar sein.
Die Zustellung wird im so genannten Parteibetrieb vorgenommen, das heißt, der Gläubiger beauftragt den zuständigen Gerichtsvollzieher damit. Dies wird nicht direkt, sondern durch Vermittlung der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle im zuständigen Amtsgericht vorgenommen, in dessen Bereich der Drittschuldner seinen Sitz hat. Zuerst erfolgt die Zustellung an den Drittschuldner und dann erst an den Schuldner, damit der Schuldner nicht schnell noch selbst über die Forderung verfügen kann. Der Erlass des PfüB soll für den Schuldner überraschend sein, daher erfolgt auch vor Erlass keine Anhörung des Schuldners.
Die Pfändung von Forderungen unterliegt Grenzen aus sozialen Gründen. Das heißt, es ist dem Schuldner ein unpfändbarer Betrag zu lassen, die dieser zum Leben benötigt. Wie hoch dieser Betrag ist, ist in der Anlage zu § 850c ZPO geregelt. Der unpfändbare Betrag bemisst sich u.a. auch an etwaigen Unterhaltspflichten des Schuldners. Guthaben einer natürlichen Person bei einer Bank dürfen erst vier Wochen nach der Zustellung an den Drittschuldner durch diesen an den Gläubiger ausgekehrt werden, damit der Schuldner noch etwaige Freigrenzen beim Gericht geltend machen kann. Der frühere Kontenschutz für Sozialleistungen und Geldern aus Einkommen ist heute weitgehend durch die Regelungen zum so genannten P-Konto ersetzt worden.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO (Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) angegriffen werden. Dabei sind jedoch nur solche Einwände zulässig, die das Zwangsvollstreckungsverfahren selbst betreffen. Der Anspruch selbst kann nicht angefochten werden, weil ein Vollstreckungsverfahren regelmäßig ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren voraussetzt, in welchem der Schuldner Einwände hat geltend machen können.